Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten und Vogelschutzgebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 094 "Steinhuder Meer (mit Randbereichen)", Vogelschutzgebiet 42 "Steinhuder Meer";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzsgebiet (LSG NI 68) "Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)" in der Stadt Rehburg-Loccum und der Samtgemeinde Mittelweser
Vorlage
2017/070
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebiets-verordnung, den Verordnungskarten, der Übersichtskarte und der Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungs-verfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes (LSG NI 68) „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen Riede)“ eingeleitet.


Sachverhalt:

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das neu auszuweisende Landschaftsschutzgebiet LSG NI 68 „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ besteht aus dem westlichen Teilgebiet des FFH-Gebietes 094 „Steinhuder Meer (mit Randbereichen)“ und einer sehr kleinen Teilfläche des Vogelschutzgebietes 42 „Steinhuder Meer“ am Nordbach. Die Sicherung der östlich angrenzenden Teilgebiete dieser Natura 2000-Gebiete wird von der Region Hannover als dort zuständige Naturschutzbehörde vorgenommen (s. Bericht 2017/039). Das geplante LSG umfasst Teilstrecken der Fließgewässer Steinhuder Meerbach, Fulde, Nordbach, Südbach und Steertschlaggraben. Im Nordwesten gehört ein Waldgebiet anteilig zum FFH-Gebiet („Leeser Erlen-Riede“). Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von 64,74 ha.

 

Teilbereiche dieses Gebietes gehören bereits jetzt zum LSG NI 39 „Meerbachniederung“. Die Verordnungsinhalte dieses Landschaftsschutz-gebietes haben bisher keinen ausreichenden inhaltlichen Bezug zu den Vorgaben der FFH-und Vogelschutzrichtlinie. Mit der Neuausweisung wird ein die Fulde, den Steertschlaggraben und die „Leeser Erlen-Riede“ umfassendes Teilgebiet aus dem LSG „Meerbachniederung“ herausgelöst. Dieses bildet zusammen mit den weiteren Fließgewässern das mit der vorgelegten Verordnung neu festzusetzende LSG NI 68 „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“.

 

Die Bereiche des LSG NI 39 „Meerbachniederung“, die nicht von der Neuausweisung betroffen sind, unterliegen weiterhin unverändert den geltenden Bestimmungen der LSG-Verordnung für das Gebiet.

 

Das FFH-Gebiet dient dem Schutz des Hirschkäfers (Lucanus cervus), der Fischarten Schlammpeitzger (Misgurmus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Bitterling (Rhodeus amarus), der Libellenart Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale), dem Fischotter (Lutra lutra), dem Europäischen Nerz (Mustela lutreola) und der Teichfledermaus (Myotis dasyneme), alles Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Es dient auch dem Erhalt, der Entwicklung oder der Wiederherstellung des prioritären Lebensraumtyps (LRT) „Erlen-Bruchwälder, Erlen- und Eschen-Sumpfwälder (91E0)“ sowie der LRT’en „Bodensaurer Buchenwald: Hainsimsen-Buchenwälder (9110)“, „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (9190)“, und „Feuchte Hochstaudenfluren (6430)“ des Anhangs I der FFH-Richtlinie. Des Weiteren dient das Vogelschutzgebiet dem Schutz der wertbestimmenden und weiteren fließgewässertypischen Vogelarten (s. Begründung zur LSG-Verordnung).

 

 

Die Neuausweisung als LSG umfasst an Steinhuder Meerbach, Nord- und Südbach die Wasserflächen und die unmittelbar angrenzende Ufervegetation. Die Grenzen bilden die jeweiligen Gewässerflurstücke. An der Fulde ist beidseitig ein 10 m breiter Streifen mit in die LSG-Ausweisung einbezogen.


Hier gibt es (auch aktuelle) Nachweise der Helm-Azurjungfer. Diese Libellenart verbringt ihre „Jugend“ (Larvalstadium) im Gewässer und braucht als „Erwachsene“ (Imago) eine blütenreiche Vegetation, die Insekten anlockt.

 

Zum Schutz der an und im Gewässer lebenden Arten sowie auch zum Schutz und zur Entwicklung der Feuchten Hochstaudenfluren wird die Gewässerunterhaltung an die Ansprüche der vorkommenden FFH-Anhang II-Arten und des LRT‘s angepasst werden. Die Gewässerunterhaltung wird in einem Unterhaltungsplan geregelt, der zwischen dem Unterhaltungsträger, der unteren Wasserbehörde und der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wird. Auf diese Weise kann flexibel auf die jeweils aktuellen Erfordernisse reagiert werden, ohne dass z. B. eine Genehmigung oder Erlaubnis nach LSG-VO erforderlich wird. Diese Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit dem Unterhaltungsträger abgestimmt.

 

Die von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Waldflächen in der „Leeser Erlen-Riede“ befinden sich ausschließlich im Besitz der Niedersächsischen Landesforsten. Um die oben genannten Lebensraumtypen erhalten und entwickeln zu können, ist es nötig an den Schutzzweck angepasste Einschränkungen für die Forstwirtschaft zu formulieren. Hierbei findet vor allem der „Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (Nds. MBl. Nr. 40/2015, 1300) Anwendung. Die Einschränkungen sind im Vorfeld mit dem Bewirtschafter einvernehmlich abgestimmt worden.

 

Das neu auszuweisende LSG hat einen Wert für die Erholungs- und Freizeitnutzung, sowie für das Landschaftserleben. Die Gewässer sind fischereilich verpachtet und der Steinhuder Meerbach wird in geringem Maße von Kanufahrern genutzt. Diese Nutzungen sind schon seit vielen Jahren an den Gewässern etabliert. Durch die LSG-VO sollen die bisherigen zum Angeln und Kanufahren genutzten Bereiche weiterhin hierfür zur Verfügung stehen. Die Ein- und Ausstiegsstellen für die Kanufahrer sind in den Verordnungskarten dargestellt.

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können der Verordnung, der Begründung zur Verordnung sowie den Verordnungskarten entnommen werden.

 

Landwirtschaftliche Nutzflächen sind lediglich in sehr geringem Umfang betroffen. Es handelt sich hierbei um meist kleinteilige Grünland- und Ackerbereiche an der Fulde.

 

Die Verordnung sieht für die betroffenen Flächen die Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis vor, mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker und dem Einbringen von Boden zum Zwecke der Geländeaufhöhung oder der Veränderung der Bodenfeuchte.

 

Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd wird unter der Einschränkung freigestellt, dass Todschlagfallen verboten sind. Dieses vollständige Verbot ist erforderlich wegen eines erfolgreichen Wiederansiedlungsprojektes des Europäischen Nerzes auf Initiative des Niedersächsischen Umweltministeriums. Die Art wurde bereits im neu auszuweisenden LSG nachgewiesen und die Tiere würden Totschlagfallen unter anderem als Versteck aufsuchen und getötet werden. Dieses würde den Erfolg des Projektes möglicherweise gefährden und ist auch gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG verboten. Das Verbot von Totschlagfallen wird im Jagdbeirat im April behandelt werden.

 

Als Vorbereitung der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes wurden Vorgespräche geführt und der Verordnungsentwurf mit den Entwürfen der Verordnungskarten an alle Eigentümer und direkt betroffenen Interessengruppen als Vorabinformation übersandt und um Stellungnahme gebeten. Die Anregungen wurden geprüft und soweit möglich in den Verordnungsentwurf aufgenommen.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

ALNU-Sitzung, Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

Kreisausschuss

Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung

Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind bereits im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

Der zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck. Er soll jedoch möglichst gering gehalten werden..


Anlagen:

 

1                    Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“

2-5      Entwurf der Übersichtskarte und der Verordnungskarten

6          Entwurf der Begründung zur Ausweisung des

Landschaftsschutzgebiets „Steinhuder Meerbach und Neben-gewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“