FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg" und EU-Vogelschutzgebiet V 43 "Wesertalaue bei Landesbergen";
hier: Vorabinformation zur Sicherung des FFH-Gebietes 289 und des EU-Vogelschutzgebietes V 43 durch die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Domäne Stolzenau/Leese" (NSG HA 176) in der Samtgemeinde Mittelweser.
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Die
„Domäne Stolzenau/Leese“, ein durch den Kiesabbau entstandener Gewässerkomplex,
ist Teil des FFH-Gebietes 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ sowie
des Vogelschutzgebietes V 43 „Wesertalaue bei Landesbergen“ und liegt im
bestehenden Naturschutzgebiet „Domäne Stolzenau/Leese“. Der Verordnungsinhalt
der derzeit gültigen Naturschutzgebietsverordnung ist bisher ohne inhaltlichen
Bezug zu europarechtlichen Vorgaben. Zur nationalen Sicherung des Gebietes ist
eine Anpassung der bestehenden Naturschutzgebietsverordnung an die Vorgaben der
FFH- und Vogelschutzrichtlinie erforderlich.
Darüber
hinaus ist eine Gebietserweiterung des bestehenden Naturschutzgebietes im
Norden geplant und wird geprüft, um einen weiteren durch den Kiesabbau entstandenen
und für die „Nachnutzung Naturschutz“ vorgesehenen Bereich, als beruhigten
Gebietsteil mit in die Schutzgebietskulisse aufzunehmen (s. Anlage). Eine
Hinzuziehung wird weiter aus Gründen des Artenschutzes angestrebt, da aktuelle
Kartierungen das Vorkommen weiterer wertbestimmender Gastvogelarten wie zum
Beispiel die Sturm- und Silbermöwe (Larus canus / Larus argentatus), der
Austernfischer (Haematopus ostralegus), Reiherente (Aythya fuligula) und
Haubentaucher (Podiceps cristatus) belegen. In den an die Teiche angrenzenden
Grünlandbereichen wurde zudem die Rohrweihe (Circus aeruginosus), eine weitere
wertbestimmende Brutvogelart, nachgewiesen. Durch die Hinzuziehung der Flächen
in die Schutzgebietskulisse kann ebenfalls ein besserer Schutz für die durch
den Kiesabbau entstandenen und hergerichteten Flächen gewährleistet werden als
allein durch den geltenden Planfeststellungsbeschluss. So würden auch
öffentlich-rechtliche Sanktionen bei Missachtung von Betretensverboten
gegenüber Dritten greifen können. Die Gebietserweiterung wird derzeit mit dem
Eigentümer diskutiert.
Das
bisherige und künftige Naturschutzgebiet „Domäne Stolzenau/Leese“ ist ca. 237
ha groß. Bei einer Gebietserweiterung würde eine Fläche von 53 ha hinzukommen.
Die Gesamtgröße würde sich dann auf 290 ha belaufen.
Der
größte Flächenanteil im Gebiet wird durch Wasserflächen und deren uferbegleitende
Gehölze geprägt. In den Gewässern befinden sich zudem Inseln, die zum Großteil
mit Sträuchern und Bäumen bewachsen sind. Kleinteilig sind Grünlandbereiche
vorhanden, sowie eine größere Ackerfläche. Des Weiteren befinden sich zwei
Betriebsgelände, sowie die zugehörigen Anlagen für den Sand- und Kiesabbau innerhalb
des Naturschutzgebietes. Der Sand- und Kiesabbau soll durch die Überarbeitung
der Verordnung so abgesichert werden, dass ein reibungsloser Abbaubetrieb
weiterhin, in Hinblick auf die Schutzbestimmungen, gewährleistet werden kann.
Zentraler
Bestandteil des Gebietes sind die durch den seit Jahrzehnten im Bereich des
Weserbogens stattfindenden Sand- und Kiesabbau entstandenen Gewässer und deren
begleitende Vegetation.
Der
Schutzzweck des künftigen Naturschutzgebietes liegt daher vornehmlich in der
Erhaltung und Entwicklung des Gewässer-Ökosystems „Domäne Stolzenau/Leese“ und
des Gesamtgebietes als Lebensraum schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften.
Der
überwiegende Teil des Naturschutzgebietes wird zudem aufgrund seiner Bedeutung
als Lebensraum und Nahrungshabitat der im Anhang II FFH-Richtlinie geführten
Teichfledermaus (Myotis dasycneme) ausgewiesen. Aus der Vogelschutzrichtlinie
ergibt sich weiter die Erfordernis des Schutzgebietes durch die dort
vorkommenden wertbestimmenden Vogelarten Weißstorch (Ciconia ciconia),
Singschwan (Cygnus cygnus) und der wertbestimmenden Zugvogelart Gänsesäger (Mergus
merganser), sowie die aktuell nicht mehr vorkommende Schwarzkopfmöwe (Larus
melanocephalus).
Hauptsächliches
Entwicklungsziel ist somit die Sicherung der Gewässerufer mit den begleitenden
Gehölzbeständen als Orientierungslinien und Insektenreservoir für jagende
Teichfledermäuse sowie die Erhaltung der offenen Bereiche, Inseln und Wasserflächen
als bedeutendes Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für nordische Wat- und
Wasservögel sowie weiterer Vogelarten. Erforderlich sind auch aktive Maßnahmen
zur Lebensraumwiederherstellung für die Schwarzkopfmöwe.
Eigentumsverhältnisse:
Die
Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des bestehenden Naturschutzgebietes
ermittelt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich ca. 2/5 der Fläche im
Eigentum des Landes Niedersachsen und ebenso 2/5 im Eigentum der Firma Renne
Kies- und Sandwerk Leese GmbH & Co. KG befinden. Die restlichen Flächen
liegen im Eigentum von Privaten, der sonstigen öffentlichen Hand und der Cemex
Kies & Split GmbH.
Im
Teilbereich der angestrebten Erweiterung liegt der größte Flächenanteil im Eigentum
der Firma Renne Kies- u. Sandwerk Leese GmbH & Co. KG und ein eher geringer
Flächenanteil im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser sowie der Bundesrepublik
Deutschland, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover. Weitere Eigentümer
gibt es hier nicht.
Eine
genaue Flächenzuteilung wird in der Sitzung in Form von Diagrammen dargestellt.
Weitere
Bearbeitungsschritte:
Nach
Erarbeiten eines Verordnungsvorentwurfes soll dieser mit den ansässigen Abbauunternehmen,
sowie Interessenvertretern wie z. B., der Naturschutzverbände BUND und NABU,
der Jäger- und Anglerschaft erörtert werden. Für die Flächeneigentümer des
bereits bestehenden Naturschutzgebietes „Domäne Stolzenau/Leese“ ist eine
schriftliche Vorabbeteiligung mit einem ersten, vorläufigen Verordnungsentwurf
vorgesehen.
Mit
den Ergebnissen dieser Erörterungen soll ein Verordnungsentwurf erarbeitet
werden, der in einer der nächsten ALNU-Sitzungen vorgestellt und im Weiteren in
das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.
Nähere
Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
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