Betreff
Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser; hier: Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2017/088
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen.

 

 


Sachverhalt

Um der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen, hat der Landkreis als Schulträger in einem Schulentwicklungsplanverfahren sein Angebot an Schulstandorten bedarfsgerecht angepasst. Wesentlicher Inhalt des Kreistagsbeschlusses vom 18.07.2014 war die Festlegung von fünf Oberschul-Standorten im Kreisgebiet. Diesen Standorten wurden folgende planerische Einzugsbereiche zugeordnet, um eine möglichst gleichmäßige Auslastung zu erreichen:

 

OBS Hoya:           SG Grafschaft Hoya

OBS Steimbke:    SG Steimbke, SG Heemsen

OBS Marklohe:    SG Marklohe, SG Liebenau, SG Steyerberg

OBS Loccum:      SG Rehburg-Loccum, SG Mittelweser

OBS Uchte:          SG Uchte

 

Darüber hinaus wurden die SG Marklohe und Heemsen als gemeinsamer planerischer Einzugsbereich der Gymnasien in Nienburg und Hoya festgelegt. Damit soll dem demografischen Wandel zugunsten des Gymnasiums Hoya entgegengewirkt werden.

 

Gleichzeitig hat der Kreistag auf die Festlegung von Schulbezirken gem. § 63 NSchG zunächst verzichtet und damit den Erziehungsberechtigten die Wahl der Schule und des Standortes freigestellt. 

 

Diese Wahlfreiheit beinhaltet jedoch nicht die kostenlose Schülerbeförderung bzw. die Einrichtung von Busverbindungen zu jeder gewünschten Schule.

 

Hier regelt der § 114 Abs. 3 NSchG eindeutig, dass eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform besteht. Darüber hinaus anfallende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten selbst zu tragen. Diese Regelung wurde zum 01.08.2015 durch eine Änderung des NSchG eingeführt. Vorher waren weitergehende Ansprüche formuliert.

 

Die o. g. planerischen Einzugsgebiete sind allerdings nicht überall im Kreisgebiet auch der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 NSchG zugeordnet.

 

Der Kreistag hat in der o. g. Sitzung auch beschlossen, dass die Schülerbeförderung an die o. g. Verflechtungsbereiche angepasst werden soll. Die Verwaltung hat daher in der Sitzung des Ausschusses für die allgemein bildenden Schulen am 29.11.2016 diese Vorgabe thematisiert und vorgeschlagen, den gesetzlichen Anspruch dahingehend zu erweitern, dass der Besuch einer planerisch vorgesehenen Schule durch Bereitstellung der Fahrmöglichkeiten und der kostenfreien Fahrkarte so unterstützt wird, als wäre sie die nächstliegende. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. § 114 NSchG (Schülerbeförderungssatzung) entsprechend anzupassen wäre, da es sich hierbei um eine Erweiterung der gesetzlichen Beförderungs- oder Erstattungspflicht handelt.

 

Der Ausschuss für die allgemeinbildenden Schulen hat Kenntnis genommen und bestätigt, dass sich die Gestaltung der Schülerverkehre im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an den Vorgaben der Schulentwicklungsplanung zu orientieren hat. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, den Entwurf einer entsprechend angepassten Schülerbeförderungssatzung vorzulegen. 

 

Ergänzend sagte die Verwaltung zu, über signifikante Zahlen von Schülerinnen und Schülern, die nicht die planerisch vorgesehene Schule besuchen, zu informieren.

 

Diese Informationen sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Mit der Anlage 2 wird der Entwurf einer Änderungssatzung zur Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes  (Schülerbeförderungssatzung) vorgelegt. Hiermit werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

1. Änderung des § 1, Anspruchsvoraussetzungen

 

Hier wird vorgeschlagen, mit einem neu einzufügenden Absatz 2 den oben beschriebenen zusätzlichen Anspruch zu begründen, dass der Besuch einer planerisch vorgesehenen Schule durch Bereitstellung der Fahrmöglichkeiten und der kostenfreien Fahrkarte so unterstützt wird, als wäre sie die nächstliegende im Sinne des § 114 NSchG.

 

Gleichzeitig werden die planerischen Einzugsgebiete gem. Kreistagsbeschluss vom 18.07.2014 definiert.


2. Änderung der Wartezeiten

 

In der Vergangenheit hat sich die Linienführung der Busse an den vorhandenen Schülerströmen orientiert. Durch die Schulbezirke war klar abgegrenzt, aus welchen Ortschaften welche Schule besucht wird. Hierfür wurden entsprechende Buslinien etabliert. Dabei wurden gerade in den ländlichen Gebieten die Schulanfangszeiten und die Busabfahrtszeiten aufeinander abgestimmt. Durch die Aufhebung der Schulbezirke verändert sich das Anwahlverhalten dahingehend, dass die Schüler sich nun quer in alle Richtungen verteilen.

Um diese Schüler wenigstens teilweise auf bereits vorhandene Busse verteilen zu können, ist es notwendig, die Wartezeiten anzupassen.

Zurzeit ist in der Schülerbeförderungssatzung  festgelegt, dass es den Schülerinnen und Schülern zuzumuten ist, vor und nach dem Unterricht bis zu 20 Minuten zu warten.

Insbesondere die Wartezeit nach dem Unterricht hat in der Vergangenheit bereits zu Schwierigkeiten in der Organisation geführt und konnte in Einzelfällen nicht eingehalten werden.

In einem Vergleich mit anderen Trägern der Schülerbeförderung wurde festgestellt, dass diese Wartezeiten sehr kurz definiert sind. In anderen Bereichen sind in der Regel Wartezeiten vor dem Unterricht ab 30 Minuten und nach dem Unterricht von 45 Minuten bis zu 60 Minuten definiert.

Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wartezeit  vor Unterrichtsbeginn auf 25 Minuten und nach dem Unterricht auf 45 Minuten zu verlängern. Dabei werden grundsätzlich kürzere Wartezeiten angestrebt. Die längeren Wartezeiten sollen die Ausnahme bleiben. 

 

 

3:Festschreibung des Fahrtenrahmens für die Sekundarstufe

 

 

Bei den Planungen des öffentlichen Personennahverkehres sowie des Freistellungsverkehres ist bisher Standard, dass die Beförderung für den Sekundarbereich mindestens eine Anfahrt zur 1. Unterrichtsstunde, eine Abfahrt nach der 6. Unterrichtsstunde sowie eine Abfahrt nach der 8. Unterrichtsstunde bzw. nach dem Ganztag garantiert. Darüber hinaus gibt es in vielen Bereichen auch zusätzliche An- und Abfahrtszeiten. Diese sind in der Regel durch die Anforderungen des ÖPNV zustande gekommen.

Im Primarbereich wird der Fahrtenrahmen wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen vor Ort (z. B. Größe des Schulbezirkes, Außenstellensituationen, Organisationsstrukturen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) mit den Schulen abgestimmt.

Zurzeit häufen sich Beschwerden dahingehend, dass nicht in allen Bereichen auch Abfahrtszeiten nach den 4. Stunden bzw. zu den 3. Stunden gewährleistet werden. Nach Aussage der Erziehungsberechtigten führen auf Lehrermangel zurückzuführende Unterrichtsausfallzeiten dazu, dass die Kinder vermehrt nach der 4. Stunde unterrichtsfrei haben bzw. erst zur 3. Stunde mit den Unterricht beginnen.

Seitens der Lehrpläne ist grundsätzlich von einer durchschnittlichen Pflichtstundenzahl in Höhe von 30 Wochenstunden auszugehen.

Eine Ausweitung auf eine garantierte Abfahrtszeit nach der 4. Stunde oder Anfahrtszeit zur 3. Stunde würde zu erheblichen Mehraufwendungen und zu umfangreichen organisatorischen Veränderungen führen. Die Schülerinnen und Schüler, die eine solche Anbindung nicht haben, können sich in der Schule aufhalten und müssen dort beaufsichtigt werden.

Ein Vergleich mit anderen Trägern der Schülerbeförderung hat ergeben, dass der hier festgelegte Standard in der Regel auch in anderen Landkreisen üblich ist.

Die Verwaltung schlägt daher vor, von den bisherigen Standards nicht abzuweichen und diese in die Schülerbeförderungssatzung aufzunehmen, um hier eine Klarstellung gegenüber den Erziehungsberechtigten und den Schulen zu erreichen. Die bisher darüber hinaus gehenden An- und Abfahrtszeiten sollen auch weiterhin angeboten werden. 

 

 

Mit der Anlage 3 wird eine Lesefassung der Schülerbeförderungssatzung vorgelegt, in die die vorgeschlagenen Änderungen eingearbeitet sind.