Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen.
Sachverhalt
Um der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen,
hat der Landkreis als Schulträger in einem Schulentwicklungsplanverfahren sein
Angebot an Schulstandorten bedarfsgerecht angepasst. Wesentlicher Inhalt des
Kreistagsbeschlusses vom 18.07.2014 war die Festlegung von fünf
Oberschul-Standorten im Kreisgebiet. Diesen Standorten wurden folgende
planerische Einzugsbereiche zugeordnet, um eine möglichst gleichmäßige
Auslastung zu erreichen:
OBS Hoya: SG
Grafschaft Hoya
OBS Steimbke:
SG Steimbke, SG Heemsen
OBS Marklohe: SG
Marklohe, SG Liebenau, SG Steyerberg
OBS Loccum: SG
Rehburg-Loccum, SG Mittelweser
OBS Uchte: SG
Uchte
Darüber hinaus wurden die SG Marklohe und Heemsen
als gemeinsamer planerischer Einzugsbereich der Gymnasien in Nienburg und Hoya
festgelegt. Damit soll dem demografischen Wandel zugunsten des Gymnasiums Hoya
entgegengewirkt werden.
Gleichzeitig hat der Kreistag auf die Festlegung von
Schulbezirken gem. § 63 NSchG zunächst verzichtet und damit den
Erziehungsberechtigten die Wahl der Schule und des Standortes
freigestellt.
Diese Wahlfreiheit beinhaltet jedoch nicht die
kostenlose Schülerbeförderung bzw. die Einrichtung von Busverbindungen zu jeder
gewünschten Schule.
Hier regelt der § 114 Abs. 3 NSchG eindeutig, dass
eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule
der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform besteht. Darüber
hinaus anfallende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.
Diese Regelung wurde zum 01.08.2015 durch eine Änderung des NSchG eingeführt.
Vorher waren weitergehende Ansprüche formuliert.
Die o. g. planerischen Einzugsgebiete sind
allerdings nicht überall im Kreisgebiet auch der nächstgelegenen Schule im
Sinne des § 114 Abs. 3 NSchG zugeordnet.
Der Kreistag hat in der o. g. Sitzung auch
beschlossen, dass die Schülerbeförderung an die o. g. Verflechtungsbereiche
angepasst werden soll. Die Verwaltung hat daher in der Sitzung des Ausschusses
für die allgemein bildenden Schulen am 29.11.2016 diese Vorgabe thematisiert
und vorgeschlagen, den gesetzlichen Anspruch dahingehend zu erweitern, dass der
Besuch einer planerisch vorgesehenen Schule durch Bereitstellung der
Fahrmöglichkeiten und der kostenfreien Fahrkarte so unterstützt wird, als wäre
sie die nächstliegende. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass in diesem
Fall die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. §
114 NSchG (Schülerbeförderungssatzung) entsprechend anzupassen wäre, da es sich
hierbei um eine Erweiterung der gesetzlichen Beförderungs- oder
Erstattungspflicht handelt.
Der Ausschuss für die allgemeinbildenden Schulen hat
Kenntnis genommen und bestätigt, dass sich die Gestaltung der Schülerverkehre
im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an den Vorgaben der
Schulentwicklungsplanung zu orientieren hat. Gleichzeitig wurde die Verwaltung
beauftragt, den Entwurf einer entsprechend angepassten
Schülerbeförderungssatzung vorzulegen.
Ergänzend sagte die Verwaltung zu, über signifikante
Zahlen von Schülerinnen und Schülern, die nicht die planerisch vorgesehene
Schule besuchen, zu informieren.
Diese Informationen sind aus der Anlage 1 zu
entnehmen.
Mit der Anlage 2 wird der Entwurf einer
Änderungssatzung zur Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis
Nienburg/Weser gem. § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) vorgelegt.
Hiermit werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
1. Änderung
des § 1, Anspruchsvoraussetzungen
Hier
wird vorgeschlagen, mit einem neu einzufügenden Absatz 2 den oben beschriebenen
zusätzlichen Anspruch zu begründen, dass der Besuch einer planerisch
vorgesehenen Schule durch Bereitstellung der Fahrmöglichkeiten und der
kostenfreien Fahrkarte so unterstützt wird, als wäre sie die nächstliegende im
Sinne des § 114 NSchG.
Gleichzeitig
werden die planerischen Einzugsgebiete gem. Kreistagsbeschluss vom 18.07.2014
definiert.
2. Änderung der Wartezeiten
In
der Vergangenheit hat sich die Linienführung der Busse an den vorhandenen
Schülerströmen orientiert. Durch die Schulbezirke war klar abgegrenzt, aus welchen
Ortschaften welche Schule besucht wird. Hierfür wurden entsprechende Buslinien
etabliert. Dabei wurden gerade in den ländlichen Gebieten die Schulanfangszeiten
und die Busabfahrtszeiten aufeinander abgestimmt. Durch die Aufhebung der
Schulbezirke verändert sich das Anwahlverhalten dahingehend, dass die Schüler
sich nun quer in alle Richtungen verteilen.
Um diese Schüler wenigstens teilweise auf bereits vorhandene Busse verteilen zu
können, ist es notwendig, die Wartezeiten anzupassen.
Zurzeit ist in der Schülerbeförderungssatzung
festgelegt, dass es den Schülerinnen und Schülern zuzumuten ist, vor und
nach dem Unterricht bis zu 20 Minuten zu warten.
Insbesondere die Wartezeit nach dem Unterricht hat in der Vergangenheit bereits
zu Schwierigkeiten in der Organisation geführt und konnte in Einzelfällen nicht
eingehalten werden.
In einem Vergleich mit anderen Trägern der Schülerbeförderung wurde festgestellt,
dass diese Wartezeiten sehr kurz definiert sind. In anderen Bereichen sind in der
Regel Wartezeiten vor dem Unterricht ab 30 Minuten und nach dem Unterricht von
45 Minuten bis zu 60 Minuten definiert.
Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wartezeit vor Unterrichtsbeginn auf 25 Minuten und nach
dem Unterricht auf 45 Minuten zu verlängern. Dabei werden grundsätzlich kürzere
Wartezeiten angestrebt. Die längeren Wartezeiten sollen die Ausnahme
bleiben.
3:Festschreibung des Fahrtenrahmens
für die Sekundarstufe
Bei
den Planungen des öffentlichen Personennahverkehres sowie des Freistellungsverkehres
ist bisher Standard, dass die Beförderung für den Sekundarbereich mindestens
eine Anfahrt zur 1. Unterrichtsstunde, eine Abfahrt nach der 6.
Unterrichtsstunde sowie eine Abfahrt nach der 8. Unterrichtsstunde bzw. nach
dem Ganztag garantiert. Darüber hinaus gibt es in vielen Bereichen auch zusätzliche
An- und Abfahrtszeiten. Diese sind in der Regel durch die Anforderungen des
ÖPNV zustande gekommen.
Im Primarbereich wird der Fahrtenrahmen wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen
vor Ort (z. B. Größe des Schulbezirkes, Außenstellensituationen,
Organisationsstrukturen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) mit den
Schulen abgestimmt.
Zurzeit häufen sich Beschwerden dahingehend, dass nicht in allen Bereichen auch
Abfahrtszeiten nach den 4. Stunden bzw. zu den 3. Stunden gewährleistet werden.
Nach Aussage der Erziehungsberechtigten führen auf Lehrermangel zurückzuführende
Unterrichtsausfallzeiten dazu, dass die Kinder vermehrt nach der 4. Stunde
unterrichtsfrei haben bzw. erst zur 3. Stunde mit den Unterricht beginnen.
Seitens der Lehrpläne ist grundsätzlich von einer durchschnittlichen Pflichtstundenzahl
in Höhe von 30 Wochenstunden auszugehen.
Eine Ausweitung auf eine garantierte Abfahrtszeit nach der 4. Stunde oder Anfahrtszeit
zur 3. Stunde würde zu erheblichen Mehraufwendungen und zu umfangreichen
organisatorischen Veränderungen führen. Die Schülerinnen und Schüler, die eine
solche Anbindung nicht haben, können sich in der Schule aufhalten und müssen
dort beaufsichtigt werden.
Ein Vergleich mit anderen Trägern der Schülerbeförderung hat ergeben, dass der
hier festgelegte Standard in der Regel auch in anderen Landkreisen üblich ist.
Die Verwaltung schlägt daher vor, von den bisherigen Standards nicht abzuweichen
und diese in die Schülerbeförderungssatzung aufzunehmen, um hier eine
Klarstellung gegenüber den Erziehungsberechtigten und den Schulen zu erreichen.
Die bisher darüber hinaus gehenden An- und Abfahrtszeiten sollen auch weiterhin
angeboten werden.
Mit der Anlage 3 wird eine Lesefassung der
Schülerbeförderungssatzung vorgelegt, in die die vorgeschlagenen Änderungen
eingearbeitet sind.