Die Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische
Nutzung von Sporthallen wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.
Sachverhalt
In der Sitzung des Ausschusses für die
berufsbildenden Schulen am 3.11.2015, des Ausschusses für die allgemein
bildenden Schulen am 4.11.2015 sowie im Kreisausschuss am 23.11.2015 wurde über
eine Nutzungsordnung über die außerschulische Nutzung von Schulen beraten und
eine Benutzungsordnung beschlossen. Diese Benutzungsordnung enthält Regelungen
über
·
Zulassung: kreiseigene Veranstaltungen,
Veranstaltung mit gemeinnützigen Hintergrund, sonstige Veranstaltungen im
öffentlichen Interesse
·
Nutzungsentgelt: soll für alle
Veranstaltungen von Dritten erhoben werden
·
Höhe des Nutzungsentgelts: Pauschale 50 €
Unterrichtsraum/Gruppenraum pro Tag, 300 € für Aulen/Pausenhallen/Mensen pro
Veranstaltung (inklusive Zeiten für Auf- und Abbau)
Der Landkreis ist Eigentümer der Sporthalle an den
BBS (Dreifachhalle), der OBS Hoya (Zweifeldhalle), der Fröbelschule in Nienburg
(kleine Halle) und der Gutenbergschule in Hoya (kleine Halle). Auch in den
Sporthallen finden außerschulische Nutzungen statt – insbesondere in der
Sporthalle der BBS. Diese Nutzungen werden durch die vorstehend ausgeführte
Benutzungsordnung aus dem Jahr 2015 nicht erfasst.
Seit etlichen Jahren werden gleichwohl 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde
berechnet. Dieser Wert wurde ursprünglich vom seinerzeit zuständigen Jugendamt
ermittelt. Mit der Stadt Nienburg/Weser besteht eine Übereinkunft, dass für die
gegenseitige Nutzung von Sporthallen des Landkreises bzw. von städtischen
Sporthallen jeweils 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde erstattet werden.
Diesen Betrag übernimmt die Stadt Nienburg/Weser im Rahmen ihrer Sportförderung
auch dann, wenn ein Sportverein aus der Stadt die Sporthalle der BBS für ein
Training nutzt. Das gilt für außerschulische Nutzungen innerhalb der
Schulzeiten. In den Ferien und an den Wochenenden soll grundsätzlich keine
außerschulische Nutzung erfolgen. Es muss jedoch festgestellt werden, dass
zunehmend auch Trainingszeiten in den Ferien und Hallenzeiten an den
Wochenenden zur Durchführung von Turnieren und Punktspielen nachgefragt werden.
Mit der Samtgemeinde Grafschaft Hoya besteht eine
Absprache dahin, dass Sportvereine aus dem Gebiet der Samtgemeinde die
Sporthallen des Landkreises an der Oberschule und an der Gutenbergschule nutzen
können und die Kosten hierfür mit der Nutzung des Freibades und des Sportplatzes
der Samtgemeinde durch die Kreisschulen verrechnet werden. Darüber hinaus
finden nur geringe Nutzungen durch Vereine aus anderen Samtgemeinden oder durch
die Volkshochschule des Landkreises statt. Für letztere soll auch künftig kein
Entgelt erhoben werden.
Gleichwohl sollte die Nutzung und das Entgelt für
alle Sporthallen geregelt werden. Um hierfür eine rechtssichere Grundlage zu
schaffen, wird vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte Nutzungs- und
Entgeltordnung zu beschließen.
Grundlage für die Berechnung des Entgelts sind die ebenfalls beigefügten Entgeltkalkulationen
für die Sporthalle der BBS und die Sporthalle an der OBS Hoya. Für die beiden
kleinen Hallen der Förderschulen wäre es sehr schwierig, eine belastbare
Kalkulation zu erstellen, weil keine separaten Betriebskosten ermittelt werden
können. Es finden dort jedoch nur in sehr geringem Umfang außerschulische
Nutzungen statt, sodass es vertretbar ist, den gleichen Satz zugrunde zu legen
wie für die anderen Turnhallen.
Für die Sporthalle der BBS ergibt die Kalkulation
einen Stundensatz von aktuell rd. 15,59 €, für die Sporthalle der OBS von rd.
15,16 €. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die außerschulische Nutzung nur
in begrenztem Umfang im Voraus bestimmbar ist. Auch ist es im Sinne einer
angemessenen Förderung des Breitensports vertretbar, bei der Erhebung eines
Entgelts auf eine Kostendeckung zu verzichten. Andererseits sollten mindestens
rd. 50 % der ermittelten Kosten erhoben werden. Es wird daher vorgeschlagen,
wie bisher einen Betrag von 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde zu erheben. Da
dies die Sportvereine bei einer ganztägigen Nutzung für ein Turnier stark
belastet würde, wird darüber hinaus vorgeschlagen, für solche Großveranstaltungen
eine Tagespauschale in Höhe von 100 € zu erheben. Weiter wird vorgeschlagen,
dass bei überregionalen Sportveranstaltungen, für die der Veranstalter keinen
Eintritt nimmt, auf Antrag davon abgesehen werden kann, das Nutzungsentgelt zu
erheben.
Steuerrechtlich wird darauf hingewiesen, dass bei der
Vermietung der Sporthallen von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen ist,
wenn die Einnahmen mehr als derzeit 35.000 € betragen. Ab 2021 müssen auf
privatrechtliche Entgelte Umsatzsteuern abgeführt werden – unabhängig von der
Höhe der erzielten Einnahmen.
Die Stadt Nienburg/Weser hat in den vergangenen
Jahren zwischen 19.000 € und 19.500 € für die Trainingszeiten der Vereine
innerhalb der Schulzeit getragen. Für die Nutzungen innerhalb der Ferien und am
Wochenende wird mit Einnahmen in Höhe von 8.000 € bis 10.000 € gerechnet.
Derzeit wird daher davon ausgegangen, dass die Einnahmen die Höhe von 35.000 €
nicht überschreiten werden.
Eine Anpassung an das neue Steuerrecht muss jedoch
rechtzeitig vor Eintritt der Umsatzsteuerpflicht erfolgen. Unter anderem ist
dann zu regeln, ob die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt oder ob
diese vom Landkreis übernommen wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss wird zu
zusätzlichen Einnahmen von ca. 10.000 € pro Jahr führen.
Anlagen:
· Nutzungs- und Entgeltordnung für außerschulische Nutzung von Sporthallen des Landkreises Nienburg/Weser
· Entgeltkalkulationen