Betreff
Außerschulische Nutzung von Sporthallen des Landkreises durch Dritte
Vorlage
2017/105
Art
Beschlussvorlage

Die Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Sporthallen wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung des Ausschusses für die berufsbildenden Schulen am 3.11.2015, des Ausschusses für die allgemein bildenden Schulen am 4.11.2015 sowie im Kreisausschuss am 23.11.2015 wurde über eine Nutzungsordnung über die außerschulische Nutzung von Schulen beraten und eine Benutzungsordnung beschlossen. Diese Benutzungsordnung enthält Regelungen über

·       Zulassung: kreiseigene Veranstaltungen, Veranstaltung mit gemeinnützigen Hintergrund, sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Interesse

·       Nutzungsentgelt: soll für alle Veranstaltungen von Dritten erhoben werden

·       Höhe des Nutzungsentgelts: Pauschale 50 € Unterrichtsraum/Gruppenraum pro Tag, 300 € für Aulen/Pausenhallen/Mensen pro Veranstaltung (inklusive Zeiten für Auf- und Abbau)

Der Landkreis ist Eigentümer der Sporthalle an den BBS (Dreifachhalle), der OBS Hoya (Zweifeldhalle), der Fröbelschule in Nienburg (kleine Halle) und der Gutenbergschule in Hoya (kleine Halle). Auch in den Sporthallen finden außerschulische Nutzungen statt – insbesondere in der Sporthalle der BBS. Diese Nutzungen werden durch die vorstehend ausgeführte Benutzungsordnung aus dem Jahr 2015 nicht erfasst.

Seit etlichen Jahren werden gleichwohl 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde berechnet. Dieser Wert wurde ursprünglich vom seinerzeit zuständigen Jugendamt ermittelt. Mit der Stadt Nienburg/Weser besteht eine Übereinkunft, dass für die gegenseitige Nutzung von Sporthallen des Landkreises bzw. von städtischen Sporthallen jeweils 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde erstattet werden. Diesen Betrag übernimmt die Stadt Nienburg/Weser im Rahmen ihrer Sportförderung auch dann, wenn ein Sportverein aus der Stadt die Sporthalle der BBS für ein Training nutzt. Das gilt für außerschulische Nutzungen innerhalb der Schulzeiten. In den Ferien und an den Wochenenden soll grundsätzlich keine außerschulische Nutzung erfolgen. Es muss jedoch festgestellt werden, dass zunehmend auch Trainingszeiten in den Ferien und Hallenzeiten an den Wochenenden zur Durchführung von Turnieren und Punktspielen nachgefragt werden.

 

Mit der Samtgemeinde Grafschaft Hoya besteht eine Absprache dahin, dass Sportvereine aus dem Gebiet der Samtgemeinde die Sporthallen des Landkreises an der Oberschule und an der Gutenbergschule nutzen können und die Kosten hierfür mit der Nutzung des Freibades und des Sportplatzes der Samtgemeinde durch die Kreisschulen verrechnet werden. Darüber hinaus finden nur geringe Nutzungen durch Vereine aus anderen Samtgemeinden oder durch die Volkshochschule des Landkreises statt. Für letztere soll auch künftig kein Entgelt erhoben werden.

 

Gleichwohl sollte die Nutzung und das Entgelt für alle Sporthallen geregelt werden. Um hierfür eine rechtssichere Grundlage zu schaffen, wird vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte Nutzungs- und Entgeltordnung zu beschließen.

Grundlage für die Berechnung des Entgelts sind die ebenfalls beigefügten Entgeltkalkulationen für die Sporthalle der BBS und die Sporthalle an der OBS Hoya. Für die beiden kleinen Hallen der Förderschulen wäre es sehr schwierig, eine belastbare Kalkulation zu erstellen, weil keine separaten Betriebskosten ermittelt werden können. Es finden dort jedoch nur in sehr geringem Umfang außerschulische Nutzungen statt, sodass es vertretbar ist, den gleichen Satz zugrunde zu legen wie für die anderen Turnhallen.

 

Für die Sporthalle der BBS ergibt die Kalkulation einen Stundensatz von aktuell rd. 15,59 €, für die Sporthalle der OBS von rd. 15,16 €. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die außerschulische Nutzung nur in begrenztem Umfang im Voraus bestimmbar ist. Auch ist es im Sinne einer angemessenen Förderung des Breitensports vertretbar, bei der Erhebung eines Entgelts auf eine Kostendeckung zu verzichten. Andererseits sollten mindestens rd. 50 % der ermittelten Kosten erhoben werden. Es wird daher vorgeschlagen, wie bisher einen Betrag von 8,50 € pro Hallendrittel und Stunde zu erheben. Da dies die Sportvereine bei einer ganztägigen Nutzung für ein Turnier stark belastet würde, wird darüber hinaus vorgeschlagen, für solche Großveranstaltungen eine Tagespauschale in Höhe von 100 € zu erheben. Weiter wird vorgeschlagen, dass bei überregionalen Sportveranstaltungen, für die der Veranstalter keinen Eintritt nimmt, auf Antrag davon abgesehen werden kann, das Nutzungsentgelt zu erheben.

Steuerrechtlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Vermietung der Sporthallen von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen ist, wenn die Einnahmen mehr als derzeit 35.000 € betragen. Ab 2021 müssen auf privatrechtliche Entgelte Umsatz­steuern abgeführt werden – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen.

 

Die Stadt Nienburg/Weser hat in den vergangenen Jahren zwischen 19.000 € und 19.500 € für die Trainingszeiten der Vereine innerhalb der Schulzeit getragen. Für die Nutzungen innerhalb der Ferien und am Wochenende wird mit Einnahmen in Höhe von 8.000 € bis 10.000 € gerechnet. Derzeit wird daher davon ausgegangen, dass die Einnahmen die Höhe von 35.000 € nicht überschreiten werden.

 

Eine Anpassung an das neue Steuerrecht muss jedoch rechtzeitig vor Eintritt der Umsatzsteuerpflicht erfolgen. Unter anderem ist dann zu regeln, ob die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt oder ob diese vom Landkreis übernommen wird.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss wird zu zusätzlichen Einnahmen von ca. 10.000 € pro Jahr führen.


Anlagen:

 

·         Nutzungs- und Entgeltordnung für außerschulische Nutzung von Sporthallen des Landkreises Nienburg/Weser

·         Entgeltkalkulationen