Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000; EU-Vogelschutzgebiet V 40 "Diepholzer Moorniederung"; hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Uchter Moor" in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser) und der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz
Vorlage
2017/118
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“, der Verordnungskarte und Übersichtskarte sowie der Begründung zur 1. Änderungsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Änderung der Verordnung NSG HA 208 „Uchter Moor“ eingeleitet.

 


Sachverhalt:

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ (NSG HA 208) sichert nach den geltenden EU-rechtlichen Vorgaben einen Teil des Vogelschutzgebietes 40 „Diepholzer Moorniederung“.

 

Die bestehende Uchter Moor- Verordnung erstreckt sich über Flächen der Samtge-meinde Uchte des Landkreises Nienburg (Weser) sowie im Nordwesten über an-grenzende Flächen des Landkreises Diepholz und beherbergt ein bedeutsames Vorkommen von Vogelarten der Hochmoore sowie Zugvogelarten der Diepholzer Moorniederung wie z. B. Ziegenmelker, Kranich, Baumfalke und Schwarzkehlchen.

 

Begonnen durch die damalige Bezirksregierung, übernahm der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Jahre 2005 als nun zuständige Instanz die Schutzgebietsausweisung. Im Jahre 2007 trat die Verordnung in Kraft.

 

Einige Flächen des Vogelschutzgebietes blieben bei der damaligen Grenzziehung des NSG „Uchter Moor“ auf der Seite des Landkreises Nienburg (Weser) unberück-sichtigt. Insgesamt handelt es sich um 7 Teilbereiche, die direkt an das bestehende NSG „Uchter Moor“ angrenzen.

 

2 Teilbereiche wurden, anders als im ALNU am 23.02.2017 (s. Bericht 2017/040) vorgestellt, nach eingehender Prüfung aus dem Ausweisungsverfahren entlassen. Hierbei handelt es sich um jeweils ein Waldgebiet bei Hespeloh und Gösloh. Diese können hinsichtlich ihrer Vegetation und des Artenvorkommens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Waldgebiet „Großes und Kleines Holz“ zugeordnet werden. Bei der zeitnah geplanten Überarbeitung der entsprechenden LSG-Verordnung „Großes und Kleines Holz“ an die EU-Vorgaben, sollen diese Teilbereiche mit in die Verordnung aufgenommen werden (Anlage 6).

 

Bei den nun verbliebenen 5 Teilbereichen (insg. ca. 28 ha) handelt es sich um Grünlandflächen (darunter eine im Eigentum des Landkreises Nienburg (Weser) (Erweiterungsbereich V) und eine im Eigentum des NLWKN (Erweiterungsbereich I), Acker- und Waldflächen sowie um einen Teil des Abbaugebietes des Torf- und Humuswerkes Uchte um das Betriebsgelände herum, welcher nach Abbauende entsprechend bestehender Genehmigung in die Renaturierung (Folgenutzung Naturschutz / Wiedervernässung) gegeben wird.

 

Aufgrund der Lage der einzelnen Teilbereiche und der Tatsache, dass diese hinsichtlich Vegetation und Artenvorkommen vollständig durch die bestehende Uchter Moor- Verordnung und deren Regelungen repräsentiert werden können, sollen diese hoheitlich noch ungeschützten Flächen in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.  Die Vorgaben der Verordnung sollen damit zukünftig auch für die 5 Erweiterungsbereiche gelten.

 

 

 

Da die Uchter Moor- Verordnung (Anlage 5) bereits den EU- Vorgaben entspricht, sind somit ausschließlich die Verordnungs- und Übersichtskarte zu ergänzen (Anlage 2 und 3). Die Verordnung selbst erhält nur einige formale Anpassungen durch die I. Änderungsverordnung (Anlage 1) wie die Aktualisierung von Gesetzesangaben und Rechtschreibungskorrekturen sowie die Anpassung an aktuelle Formulierungen und Bezeichnungen.

 

Das Einvernehmen des Landkreises Diepholz ist aufgrund seiner Betroffenheit in seinem gesetzlich zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich bei Ent-scheidungsreife der Verordnung einzuholen. Eine intensivere Beteiligung ist aufgrund der geringen Anpassungen und der ausschließlichen Hinzuziehung von Nienburger Flächen nach Rücksprache mit dem Landkreis Diepholz nicht erforderlich.

 

 

Bisherige Bearbeitungsschritte:

 

Neben der Inaugenscheinnahme der Erweiterungsbereiche und intensiven Abstim-mungen mit dem MU und dem Landkreis Diepholz hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und mit dem NLWKN hinsichtlich der Präzisierung der Grenzen, wurden u.a. Gespräche mit dem BUND Diepholzer Moorniederung, den Nds. Landesforsten, der Samtgemeinde Uchte und dem Torf- und Humuswerk Uchte geführt.

 

Alle Eigentümer der Hinzuziehungsflächen wurden über die geplante Erweiterung und deren Bedeutung für die zukünftige Bewirtschaftung mittels Anschreiben und Informationsmaterial in Kenntnis gesetzt. Entsprechende Stellungnahmen und Rückfragen wurden beantwortet.

 

Auch der unteren Jagdbehörde wurden die Planungen erläutert und die entspre-chenden Unterlagen übermittelt. Der Jagdbeirat hat in seiner Sitzung am 05.04.2017 keine Bedenken gegen die geplante Änderung der Naturschutzgebietsverordnung „Uchter Moor“ geäußert.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens wie folgt geplant:

 

           TÖB-Beteiligung inkl. direkte Beteiligung aller Eigentümer und öffentliche

            Auslegung, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

           ALNU-Sitzung am 28.11.2017: Erörterung der Stellungnahmen und

            Beschluss der I. Änderungsverordnung

           Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt des Landkreises Diepholz,

            Sitzung am 28.11.2017: Beschluss der I. Änderungs-verordnung

           Kreisausschuss des Landkreises Diepholz am 01.12.2017

          Kreisausschuss des Landkreises Nienburg (Weser) am 11.12.2017

           Kreistag des Landkreises Nienburg (Weser) am 15.12.2017:  Beschluss der

            I. Änderungsverordnung

           Kreistag des Landkreises Diepholz am 18.12.2017: Beschluss der

            I. Änderungsverordnung

           Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt und im Amtsblatt des

            Landkreises Diepholz

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. rd. 300 € für die Beschilderung der Hinzuziehungsflächen des NSG. Die Mittel werden im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1 – Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutz

gebiet „Uchter Moor“ in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser)

und der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz vom X.X.2017

 

2 – Entwurf der Karte zur 1. Änderungsverordnung vom X.X.2017 über das 

Naturschutzgebiet HA 208 „Uchter Moor“

 

3 – Entwurf der Übersichtskarte zur 1. Änderungsverordnung vom X.X.2017 über

das Naturschutzgebiet HA 208 „Uchter Moor“

 

4 – Entwurf der Begründung zur 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das

Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ (NSG HA 208)

 

5 – Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ in der Samtgemeinde

Uchte, Landkreis Nienburg (Weser)  und der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis

Diepholz vom 16.1.2007

 

6 – Karte über die aus der NSG-Ausweisung entlassenen Teilbereiche „Hespeloh“

       und „Gösloh“