Die
Vereinbarung über die Übertragung der Kinderbetreuung wird in der vorliegenden
Fassung geschlossen.
Sachverhalt
Die
Aufgabe der Kinderbetreuung ist – abgesehen von der Kindertagespflege – seitens
des Landkreises Nienburg/Weser traditionell im Wege einer entsprechenden
Vereinbarung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Die geltende
Vereinbarung ist seit 01.01.2014 in kraft und hat ihre Wurzeln in wesentlich
älteren Vorgängervereinbarungen. Die Vertragspartner sahen mit
unterschiedlichen Schwerpunkten wesentlichen Novellierungsbedarf: Seitens der
Städte und Gemeinden wurde eine deutlich bessere Auskömmlichkeit der
finanziellen Zuwendungen des Landkreises eingefordert, während der Landkreis
seinerseits insbesondere klarere Festschreibungen hinsichtlich der
organisatorischen und planerischen Zusammenarbeit sowie der qualitativen
Anforderungen an die Kinderbetreuung für erforderlich hielt, um den ihm als
Jugendhilfeträger obliegenden Pflichten gegenüber Kindern und Eltern gerecht
werden zu können.
Der
Kreistag ist den Erwartungen der Kommunen dahingehend entgegengekommen, dass er
die bisher unter jährlichem Beschlussvorbehalt stehende Betriebs- und Folgekostenförderung
auf 85,00 €/Stunde erhöht und die Förderung für die kommenden 5 Jahre
festgeschrieben hat. Eine Dynamisierung über die jeweilige Entwicklung der
Stundenzahlen hinaus steht jedoch unter dem Vorbehalt einer jeweils gesondert zu
treffenden Entscheidung. Die Bereitstellung der Mittel sollte verknüpft sein
mit der Akzeptanz der vom Landkreis als Jugendhilfeträger einzufordernden
Kriterien der planerischen und administrativen Zusammenarbeit sowie der
Qualitätsanforderungen für die Betreuung.
Die
Kreisverwaltung hat mit den Hauptverwaltungsbeamten der Städte und Gemeinden
den beigefügten Vereinbarungsentwurf nebst der Anlage „Regelungen über die
Qualitätsentwicklung in den Kindertagesstätten im Landkreis Nienburg/Weser“ ausgehandelt:
Die
vom Kreistag beschlossenen finanziellen Regelungen finden sich in III. 2. Im
Rahmen der Vertragsverhandlungen haben die gemeindlichen Vertreter nachdrücklich
ihre Erwartung formuliert, dass es über die Stundenzahl hinaus eine automatische
Dynamisierung des festgelegten Betrages im Hinblick auf die Entwicklung der
tariflichen und Lebenshaltungskosten gebe. Dieser Wunsch besteht auch fort. Die
Kreisverwaltung ist ihm auf der Basis der bestehenden Beschlüsse nicht nachgekommen.
Unter III. 1. ist die seit langem unveränderte maximale Investitionsfördersumme
von ursprünglich 71.580,00 € je Gruppenraum auf 80.000,00 € angepasst
worden. Dies ist angemessen. Die Maximalfördersumme ergibt sich aus der in 1994
mit den Gemeinden geschlossenen Vereinbarung. Hier wurde die höchstens förderfähige
Investitionssumme von 700.000,00 DM
je Gruppenraum festgelegt. 20% Investitionssumme (140.000 DM) dividiert durch
Umrechnungsfaktor für den Euro (1,95583) ergab dann die Höchstförderung.
Die
Bedarfe des Landkreises als Jugendhilfeträger finden ihren Niederschlag in inhaltlich,
planerisch und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe wesentlich zielführenderen
Regelungen über die Zusammenarbeit (II. 1.1 u. 2.) sowie Festlegungen zur Sicherstellung
der notwendigen Qualitätsmaßstäbe (II. 1.2 nebst „Regeln über die Qualitätsentwicklung
in den Kindertagesstätten im Landkreis Nienburg/Weser“). Beide
Regelungsgegenstände bedurften einer stärkeren Fokussierung bzw. Neuaufnahme in
den Vertrag, damit der Landkreis über die entsprechende Verpflichtung der
Städte und Gemeinden seinerseits seinen Pflichten aus dem SGB VIII nachkommen
kann: Sowohl bei Kapazitäts- als auch bei Qualitätsproblemen ist er
letztverantwortlicher Ansprechpartner und möglicherweise auch Anspruchsgegner
der betroffenen Eltern. Im Verhältnis zu ihnen gehen die gesetzlichen Pflichten
mit der Vereinbarung nicht auf die Städte und Gemeinden über.
Die
Vertragslaufzeit entspricht dem Beschluss des Kreistages über die Festschreibung
der Betriebs- und Folgekostenförderung. Hinsichtlich der weiteren
/ Einzelheiten
wird auf den beigefügten Vereinbarungsentwurf verwiesen.
Anlagen:
·
Vereinbarung
·
Regelung über die
Qualitätsentwicklung in den Kindertagesstätten im Landkreis Nienburg/Weser