hier: Kommissarische Ernennung des neuen stellvertretenden Brandschutzabschnittsleiters I (Nord)
Herrn Ehler Lange wird mit
Wirkung vom 16.06.2017 kommissarisch die Funktion als stellvertretender
Brandschutzabschnittsleiter I (Nord) für die Dauer von höchstens zwei Jahren
übertragen.
Sachverhalt
Das Ehrenbeamtenverhältnis
des stellvertretenden Brandabschnittsleiters I (Nord), Herrn Thomas Cornelsen,
endet gemäß § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes spätestens am
15.06.2017. Die Stadt-, Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Landkreises
Nienburg/Weser haben in ihrer Versammlung am 01.03.2017 beschlossen, für die
Funktion des Brandabschnittsleiters I (Nord) Herrn Ehler Lange, 31609 Balge
vorzuschlagen.
Nach § 12 Feuerwehrverordnung
(FwVO) kann eine Funktion kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. Die
kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreiten.
Nach Mitteilung des
Regierungsbrandmeisters erfüllt Herr Lange die für die Funktion des
stellvertretenden Brandschutzabschnittsleiters erforderlichen Voraussetzungen
nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) bis auf den noch fehlenden Verbandsführerlehrgang.
Der betreffende Lehrgang könne in dem dafür vorgesehenen Zeitfenster (§12 FwVO)
nachgeholt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Er sehe den
Kameraden Lange aber schon heute, aufgrund seiner langjährigen Funktion als
stellv. Ortsbrandmeister und stellv. Gemeindebrandmeister fachlich und
persönlich für die vorgesehene Funktion als geeignet an. Es stehe somit von
seiner Seite her einer zunächst kommissarischen Wahrnehmung der Funktion durch
den Kameraden nichts entgegen.
Eine Berufung von Herrn Lange
in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 21 Abs. 3 NBrandSchG ist aber
erst möglich, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt sind. Derzeit kann Herrn
Ehler Lange nur gemäß § 12 FwVO mit Wirkung vom 16.06.2017 kommissarisch die
Funktion als stellvertretender Brandschutzabschnittsleiter I (Nord) für die
Dauer von höchstens zwei Jahren übertragen werden. Nachdem Herr Lange den
Verbandsführerlehrgang erfolgreich absolviert hat, kann er auch als stellvertretender
Brandschutzabschnittsleiter ernannt und in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit
übernommen werden.