Betreff
Personeller Wechsel bei den Führungskräften der Kreisfeuerwehr des Landkreises Nienburg/Weser;
hier: Kommissarische Ernennung des neuen stellvertretenden Brandschutzabschnittsleiters I (Nord)
Vorlage
2017/134/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Herrn Ehler Lange wird mit Wirkung vom 16.06.2017 kommissarisch die Funktion als stellvertretender Brandschutzabschnittsleiter I (Nord) für die Dauer von höchstens zwei Jahren übertragen.

 


Sachverhalt

Das Ehrenbeamtenverhältnis des stellvertretenden Brandabschnittsleiters I (Nord), Herrn Thomas Cornelsen, endet gemäß § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes spätestens am 15.06.2017. Die Stadt-, Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Landkreises Nienburg/Weser haben in ihrer Versammlung am 01.03.2017 beschlossen, für die Funktion des Brandabschnittsleiters I (Nord) Herrn Ehler Lange, 31609 Balge vorzuschlagen.

 

Nach § 12 Feuerwehrverordnung (FwVO) kann eine Funktion kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

 

Nach Mitteilung des Regierungsbrandmeisters erfüllt Herr Lange die für die Funktion des stellvertretenden Brandschutzabschnittsleiters erforderlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) bis auf den noch fehlenden Verbandsführerlehrgang. Der betreffende Lehrgang könne in dem dafür vorgesehenen Zeitfenster (§12 FwVO) nachgeholt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Er sehe den Kameraden Lange aber schon heute, aufgrund seiner langjährigen Funktion als stellv. Ortsbrandmeister und stellv. Gemeindebrandmeister fachlich und persönlich für die vorgesehene Funktion als geeignet an. Es stehe somit von seiner Seite her einer zunächst kommissarischen Wahrnehmung der Funktion durch den Kameraden nichts entgegen.

 

Eine Berufung von Herrn Lange in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 21 Abs. 3 NBrandSchG ist aber erst möglich, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt sind. Derzeit kann Herrn Ehler Lange nur gemäß § 12 FwVO mit Wirkung vom 16.06.2017 kommissarisch die Funktion als stellvertretender Brandschutzabschnittsleiter I (Nord) für die Dauer von höchstens zwei Jahren übertragen werden. Nachdem Herr Lange den Verbandsführerlehrgang erfolgreich absolviert hat, kann er auch als stellvertretender Brandschutzabschnittsleiter ernannt und in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit übernommen werden.