Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000:
Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung" (V 40);
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Loher Holz" (LSG NI 71) in der Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2017/160
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch Schutzgebietsverordnung.

 

Zur hoheitlichen Sicherung eines Teils des gemeldeten Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ (V 40) ist die Ausweisung der nördlich gelegenen Waldbereiche per Landschaftsschutzgebietsverord­nung nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie notwendig.

 

Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt ca. 1,5 km westlich der Bundesstraße 61 zwischen Uchte und Kirchdorf (Landkreis Diepholz) im Flecken Uchte der Samtgemeinde Uchte im Landkreis Nienburg/Weser.

Das LSG besteht aus vier Bereichen mit einer Gesamtgröße von ca. 324 ha.

 

Es setzt sich zusammen aus dem Bereich Eichloh/Hespeloh (Eichloh teilweise gesichert durch das NSG „Uchter Moor“, Hespeloh und Teile von Eichloh noch ungesichert), dem Bereich bei Steinloh (aktuell noch gesichert durch das NSG „Uchter Moor“), dem noch gänzlich ungesicherten Bereich bei Gösloh und dem jetzigen LSG „Großes und Kleines Holz“, welches nicht den EU-Vorgaben entspricht, s. Anlagen 2 bis 4.

 

Die o. g. Bereiche zeichnen sich, anders als der weiter südlich gelegene Teil der Diepholzer Moorniederung, durch einen vorrangig sandigen Untergrund aus. Diese aus den angrenzenden Hochmoorflächen herausragenden Geest-Inseln sind vorwiegend durch strukturreiche Laub- und Mischwälder geprägt. Hinzu kommen noch einige Ackerflächen und kleinflächige Offenlandstrukturen.

 

Durch die zuvor beschriebene vergleichbare vegetative Charakteristik der einzelnen Bereiche ist es fachlich sinnvoll, diese  in einer LSG-Verordnung zusammengefasst zu sichern.

 

Damit unterliegen die nördlichen Waldbereiche der „Diepholzer Moor-niederung“ zukünftig einheitlichen Bewirtschaftungsvorgaben, die insbesondere den für das V 40 maßgeblichen Vogelarten der Wälder wie Schwarzspecht, Baumfalke und Rotmilan sowie dem im Rahmen einer aktuellen Kartierung nachgewiesenen Klein- und Mittelspecht sowie Pirol und Wespenbussard einen wertvollen Lebensraum bieten. Ziel ist es, diese Arten in ihrer Population zu stärken und damit zu erhalten und weiterzuentwickeln.

 

Weitere Arten der „Diepholzer Moorniederung“ wie Wachtel und Kranich finden auf den im Gebiet liegenden Ackerflächen und Offenlandstrukturen einen Lebensraum.

 

Insbesondere aufgrund des Vorkommens der Waldvogelarten Schwarzspecht und Mittelspecht wurden Einschränkungen der Forstwirtschaft im Gebiet in Anlehnung an den sog. Walderlass (Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung vom 21.10.2015, Nds. MBl. Nr. 40/2015, S. 1300) formuliert. Diese wurden durch weitere naturschutzfachliche Vorgaben wie die Anreicherung von Totholz und das Einbringen von mindestens 80 % standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten ergänzt.

 

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 5 entnommen werden.

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung fanden Ortsbesichtigungen, im Bereich „Großes und Kleines Holz“ auch zusammen mit dem zuständigen Revierförster und der Funktionsbeamtin für Naturschutz der Nds. Landesforsten (NLF), statt.

 

Des Weiteren wurden Gespräche mit dem Forstamt Nienburg (241 ha = 75 % stehen im Eigentum der NLF) und dem mittlerweile neuen Funktionsbeamten für Naturschutz geführt sowie eine Rückmeldung zu dem bis dato erarbeiteten Verordnungsentwurf abgefragt. Die Verordnungsinhalte konnten einvernehmlich abgestimmt werden.

 

Mit dem BUND Diepholzer Moorniederung (DHM), als Gebietsbetreuer vor Ort, fand ein Informationsaustausch statt. Der NABU und der BUND Nienburg sowie der BUND DHM erhielten regelmäßig Informationen und schlussendlich auch den mit den NLF abgestimmten Verordnungsentwurf, zusammen mit einem Gesprächsangebot und der Bitte um Stellungnahme. Eingegangene Anregungen fanden z.T. Eingang in den Verordnungsentwurf.

 

Alle betroffenen Eigentümer wurden über die aktuellen Planungen mittels Anschreiben inkl. Verordnungsentwurf und Anlagen informiert. Es wurden ebenfalls Gespräche angeboten. Einige Anfragen und Anregungen erhielt die UNB auf dem telefonischen und elektronischen Wege. Diese fanden z. T. Eingang in den Verordnungsentwurf.

 

Außerdem wurde das Angebot der Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) in Anspruch genommen, den Verordnungsentwurf fachlich und rechtlich zu überprüfen (sog. Beratungsleistung). Die eingegangene Stellungnahme wurde entsprechend abgewogen und eingearbeitet.

 

Mit dem Landkreis Diepholz wurde Rücksprache in Bezug auf die Intensivität der Beteiligung im Ausweisungsverfahren gehalten. Durch die Herauslösung der Bereiche Steinloh und Eichloh aus dem grenzübergreifend geltenden NSG „Uchter Moor“ ist der LK Diepholz zu beteiligen.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

·         TÖB-Beteiligung im Landkreis Nienburg/Weser und Diepholz sowie  öffentliche Auslegung im LK Nienburg, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·         ALNU-Sitzung Frühjahr 2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·         Sitzung des Kreisentwicklungsausschusses des Landkreises  Diepholz; Beschluss über die  Änderung bzw. Aufhebung der NSG-Verordnung „Uchter Moor“ im Bereich Steinloh und Eichloh

·         Kreisausschuss der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz

·         Kreistag des Landkreises Nienburg/Weser, Beschluss der LSG-Verordnung

·         Kreistag des Landkreises Diepholz, Beschluss über die Aufhebung der NSG-Verordnung „Uchter Moor“ im Bereich Steinloh und Eichloh

·         Inkrafttreten der Verordnung durch Verkündung im Ministerialblatt und im Amtsblatt des Landkreises Diepholz

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden für den Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind aktuell nicht geplant.

 


Anlagen:

 

1.                            Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Loher Holz“

2.  und 3.            Entwurf der zwei Verordnungskarten im Maßstab 1:12.500

4.                            Entwurf der Übersichtskarte im Maßstab 1:40.000

5.                            Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung „Loher Holz“