Betreff
Leistungsorientiere Bezahlung (LOB) für Beamtinnen und Beamte beim Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2017/207
Art
Beschlussvorlage

 

Der Landkreis Nienburg/Weser gewährt seinen Beamtinnen und Beamten ab dem Jahr 2018 eine leistungsorientiere Bezahlung gemäß § 53 NBesG und stellt hierfür Mittel im Haushalt bereit. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Dienstvereinbarung mit dem Personalrat abzuschließen.


Sachverhalt

Seit dem 01.01.2007 besteht beim Landkreis Nienburg/Weser für die Beschäftigten die Möglichkeit der Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD. Ziel ist es, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern sowie Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Beschäftigten zu stärken.

 

Seit dem 01.01.2017 eröffnet § 53 Abs. 7 NBesG nun auch für Beamtinnen und Beamte das System der leistungsorientierten Bezahlung. Konkret besagt § 53 Abs. 7 NBesG, dass Kommunen mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A ermächtigt werden, u.a. Leistungsprämien nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Leistungssystems zu gewähren, wenn im Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung gestellt werden.

 

Voraussetzung ist weiterhin, dass ein einheitliches System für Beschäftigte und Beamtinnen/Beamten installiert wird. Dies bedeutet, dass auch hierbei 2,0 % des ständigen Entgelts des Monats September eines Jahres maßgeblich sind. Das würde für das Jahr 2018 ein Gesamtvolumen von etwa 100.000 € ergeben. Nach § 53 Abs. 4 S. 3 NBesG können u.a. Leistungsprämien nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden, sodass diese Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.

 

Weiterhin muss ein einheitlicher Maßstab für die Leistungsbewertung, insbesondere in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festgelegt werden. Wie die Bewertung erfolgt, ist bereits in der Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung für die Beschäftigten des Landkreises Nienburg/Weser geregelt. Diese Regelungen sollten analog auch Beamtinnen und Beamte gelten und die beständige Dienstvereinbarung entsprechend überarbeitet werden.