Der Landkreis Nienburg/Weser
gewährt seinen Beamtinnen und Beamten ab dem Jahr 2018 eine leistungsorientiere
Bezahlung gemäß § 53 NBesG und stellt hierfür Mittel im Haushalt bereit. Die
Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Dienstvereinbarung mit dem
Personalrat abzuschließen.
Sachverhalt
Seit dem 01.01.2007 besteht beim Landkreis
Nienburg/Weser für die Beschäftigten die Möglichkeit der Teilnahme an der
leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD. Ziel ist es, die öffentlichen
Dienstleistungen zu verbessern sowie Motivation, Eigenverantwortung und
Führungskompetenz der Beschäftigten zu stärken.
Seit dem 01.01.2017 eröffnet § 53 Abs. 7 NBesG nun
auch für Beamtinnen und Beamte das System der leistungsorientierten Bezahlung.
Konkret besagt § 53 Abs. 7 NBesG, dass Kommunen mit Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppen A ermächtigt werden, u.a. Leistungsprämien nach Maßgabe eines
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Leistungssystems zu
gewähren, wenn im Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung ist weiterhin, dass ein einheitliches
System für Beschäftigte und Beamtinnen/Beamten installiert wird. Dies bedeutet,
dass auch hierbei 2,0 % des ständigen Entgelts des Monats September eines
Jahres maßgeblich sind. Das würde für das Jahr 2018 ein Gesamtvolumen von etwa
100.000 € ergeben. Nach § 53 Abs. 4 S. 3 NBesG können u.a. Leistungsprämien nur
im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden, sodass
diese Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.
Weiterhin
muss ein einheitlicher Maßstab für die Leistungsbewertung, insbesondere in Form
von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festgelegt
werden. Wie die Bewertung erfolgt, ist bereits in der Dienstvereinbarung zur
leistungsorientierten Bezahlung für die Beschäftigten des Landkreises Nienburg/Weser
geregelt. Diese Regelungen sollten analog auch Beamtinnen und Beamte gelten und
die beständige Dienstvereinbarung entsprechend überarbeitet werden.