Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Vogelschutzgebieten / Natura 2000: Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung" (V 40);
hier: Erlass der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 208 "Uchter Moor" in der Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2017/227
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moorin der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 13.06.2017 (Beschlussvorlage 2017/118) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zum Erlass der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Ver-bindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-naturschutzgesetz - BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Aufgrund des grenzübergreifenden Geltungsbereiches der Uchter Moor-Verordnung wurde das Beteiligungs- und Auslegungsverfahren auch parallel im Landkreis Diepholz durchgeführt.

 

Den betroffenen Gemeinden, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie den betroffenen Eigentümern und weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

 

Von den insgesamt 87 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 6 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht. Stellungnahmen anerkannter Naturschutzvereinigungen oder betroffener Eigentümer sind nicht eingegangen.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist durch die Gemeinde Wagenfeld und die Samtgemeinde Uchte ordnungsgemäß erfolgt.

 

Der Entwurf der I. Änderungsverordnung zur Naturschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und Übersichtskarte sowie die Begründung zur I. Änderungs-verordnung haben in der Zeit vom 10. Juli 2017 bis zum 10. August 2017 bei der Gemeinde Wagenfeld in Diepholz, beim Landkreis Diepholz sowie bei der Samtgemeinde Uchte und dem Landkreis Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Gleichzeitig wurde auf den Internetseiten des Landkreises Diepholz und des Landkreises Nienburg (Weser) auf das Beteiligungsverfahren hingewiesen und alle Unterlagen zum Abruf bereitgestellt.

 

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens sind der UNB keine Stellungnahmen zugegangen.

 

Hinsichtlich der Beteiligung der Gemeinden und sonst betroffenen Behörden hat die UNB vorrangig durch den Fachdienst „Kreisentwicklung“ des Landkreises Diepholz fundierte Anregungen für den Verordnungsentwurf erhalten (s. Nr. 5 der Anlage 1). Diese weisen hauptsächlich auf Formulierungen hin, die aus dem BNatSchG stammen und auch in der durch die Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) erarbeiteten Musterverordnung enthalten sind. So konnte der Entwurf an einigen Stellen differenzierter ausgearbeitet werden (z.B. Nr. 5 d, e, g). Außerdem wurden auf Anregung einige geplante Korrekturen von Schreibweisen zurück genommen sowie einige Gesetzesbezüge aktualisiert und deren Wortlaut in die Verordnung übernommen (s. Nr. 5 a, c, e).

 

 

Der Forderung des Fachdienstes „Sicherheit und Ordnung“ des Landkreises Diepholz konnte dagegen nicht nachgekommen werden. Der Kreisjägermeister regte die Änderung der jagdlichen Regelung für den Diepholzer Bereich an. Die jagdlichen Regelungen werden nicht durch die I. Änderungsverordnung geändert und sind damit auch nicht Bestandteil des Beteiligungsverfahrens. Bei dem übersandten Formulierungsvorschlag handelt es sich zudem um eine allgemeingültige, auf Diepholzer Seite zwischen UNB und Jagdvertretern ausgehandelte Reglementierung, die die Gegebenheiten/ Besonderheiten des hiesigen Gebietes (Moorkörper) nicht berücksichtigen. Zudem haben keine der ebenfalls beteiligten Jagdgenossenschaften und Jagdpächter die jagdlichen Regelungen im NSG in einer Stellungnahme thematisiert. Insgesamt besteht kein fachlicher Anlass, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht in Rede stehenden und einheitlich für das NSG geltenden jagdlichen Regelungen aufzubrechen.

 

Weitere Forderungen bestanden in der Aufnahme einer Freistellung für Erweiterungsmaßnahmen der Telekom an ihren Netzen sowie einer Freistellung für zukünftige Gewinnungsvorhaben von Erdöl durch ExxonMobil. Die genannten Vorhaben bedürfen einer Genehmigung und einer damit einhergehenden Verträglichkeitsprüfung mit dem Schutzzweck der Verordnung. Die Aufnahme dieser pauschalen Freistellungen kann daher aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht erfolgen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Interessensvertretungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschluss-empfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen wurden kleinere  Anpassungen und Einkürzungen des Entwurfes der I. Änderungsverordnung zur Ver-ordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ (Anlage 2) vorgenommen.

 

Die Verordnungskarte (Anlage 3) wird im Teilbereich IV (südlichste Hinzuziehungsfläche) um ca. 2,95 ha zurückgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Bereich, der kein Vogelschutzgebiet darstellt. Der betroffene Eigentümer hat sich ausdrücklich gegen die Sicherung seiner Fläche entlang der Flurstücksgrenze ausgesprochen. Da die Sicherungsverpflichtung nur für den Teil besteht, welcher im Vogelschutzgebiet liegt (ca. 2,32 ha), wird die Grenze entsprechend angepasst und wird damit quer durch das Flurstück verlaufen. Die Übersichtskarte (Anlage 4) wird damit ebenfalls überarbeitet.

 

Für die Begründung zur I. Änderungsverordnung (Anlage 5) ergeben sich keine Veränderungen.

 

Weitere Bearbeitungsschritte

 

Parallel zur Beschlussfassung über die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das NSG „Uchter Moor“ in den Gremien (ALNU, KA, KT) des Landkreises Nienburg (Weser), hat auch der von der grenzübergreifenden Verordnungsanpassung betroffene Landkreis Diepholz über die I. Änderungsverordnung zu beschließen. Dieser teilte die folgenden Termine der Diepholzer Gremien mit:

Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt                           28.11.2017

Kreisausschuss                                                                               01.12.2017

Kreistag                                                                                             18.12.2017.

 

Anschließend ist die Verordnung im Amtsblatt des Landkreis Diepholz und im Nds. Ministerialblatt zu verkünden. Die Verordnung tritt dann am Tage der spätesten Verkündung in Kraft.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 300 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel werden im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 

 


Anlagen:

 

1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen

Bedenken, Anregungen und Hinweisen“

2 – Verordnungstext der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Natur-

schutzgebiet „Uchter Moor“

3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000

4 – Übersichtskarte im Maßstab 1:30.000

5 – Begründung zur I. Änderungsverordnung

6 – Lesefassung der überarbeiteten Uchter Moor-Verordnung