hier: Erlass der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 208 "Uchter Moor" in der Samtgemeinde Uchte
Beschlussvorschlag:
Die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ in der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung am
13.06.2017 (Beschlussvorlage 2017/118) wurde beschlossen, das offizielle
Beteiligungsverfahren zum Erlass der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über
das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung
von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Ver-bindung mit § 22 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-naturschutzgesetz - BNatSchG)
wurde durchgeführt.
Aufgrund des grenzübergreifenden
Geltungsbereiches der Uchter Moor-Verordnung wurde das Beteiligungs- und
Auslegungsverfahren auch parallel im Landkreis Diepholz durchgeführt.
Den betroffenen
Gemeinden, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen
sowie den betroffenen Eigentümern und weiteren Interessensvertretungen wurden
die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt 87
beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 6
Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht. Stellungnahmen
anerkannter Naturschutzvereinigungen oder betroffener Eigentümer sind nicht
eingegangen.
Die gesetzlich
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist durch die Gemeinde Wagenfeld und
die Samtgemeinde Uchte ordnungsgemäß erfolgt.
Der Entwurf der I.
Änderungsverordnung zur Naturschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte
und Übersichtskarte sowie die Begründung zur I. Änderungs-verordnung haben in
der Zeit vom 10. Juli 2017 bis zum 10. August 2017 bei der Gemeinde Wagenfeld
in Diepholz, beim Landkreis Diepholz sowie bei der Samtgemeinde Uchte und dem
Landkreis Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Gleichzeitig wurde auf den Internetseiten des Landkreises Diepholz und des
Landkreises Nienburg (Weser) auf das Beteiligungsverfahren hingewiesen und alle
Unterlagen zum Abruf bereitgestellt.
Im Rahmen des
Auslegungsverfahrens sind der UNB keine Stellungnahmen zugegangen.
Hinsichtlich der
Beteiligung der Gemeinden und sonst betroffenen Behörden hat die UNB vorrangig
durch den Fachdienst „Kreisentwicklung“ des Landkreises Diepholz fundierte
Anregungen für den Verordnungsentwurf erhalten (s. Nr. 5 der Anlage 1). Diese
weisen hauptsächlich auf Formulierungen hin, die aus dem BNatSchG stammen und
auch in der durch die Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) erarbeiteten
Musterverordnung enthalten sind. So konnte der Entwurf an einigen Stellen
differenzierter ausgearbeitet werden (z.B. Nr. 5 d, e, g). Außerdem wurden auf
Anregung einige geplante Korrekturen von Schreibweisen zurück genommen sowie
einige Gesetzesbezüge aktualisiert und deren Wortlaut in die Verordnung
übernommen (s. Nr. 5 a, c, e).
Der Forderung des
Fachdienstes „Sicherheit und Ordnung“ des Landkreises Diepholz konnte dagegen
nicht nachgekommen werden. Der Kreisjägermeister regte die Änderung der
jagdlichen Regelung für den Diepholzer Bereich an. Die jagdlichen Regelungen
werden nicht durch die I. Änderungsverordnung geändert und sind damit auch
nicht Bestandteil des Beteiligungsverfahrens. Bei dem übersandten Formulierungsvorschlag
handelt es sich zudem um eine allgemeingültige, auf Diepholzer Seite zwischen
UNB und Jagdvertretern ausgehandelte Reglementierung, die die Gegebenheiten/
Besonderheiten des hiesigen Gebietes (Moorkörper) nicht berücksichtigen. Zudem
haben keine der ebenfalls beteiligten Jagdgenossenschaften und Jagdpächter die
jagdlichen Regelungen im NSG in einer Stellungnahme thematisiert. Insgesamt
besteht kein fachlicher Anlass, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht
in Rede stehenden und einheitlich für das NSG geltenden jagdlichen Regelungen
aufzubrechen.
Weitere Forderungen
bestanden in der Aufnahme einer Freistellung für Erweiterungsmaßnahmen der
Telekom an ihren Netzen sowie einer Freistellung für zukünftige
Gewinnungsvorhaben von Erdöl durch ExxonMobil. Die genannten Vorhaben bedürfen
einer Genehmigung und einer damit einhergehenden Verträglichkeitsprüfung mit
dem Schutzzweck der Verordnung. Die Aufnahme dieser pauschalen Freistellungen
kann daher aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht erfolgen.
Die eingegangenen
Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Interessensvertretungen
sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschluss-empfehlungen sind in der
Anlage 1 zusammengefasst und begründet.
Aufgrund der
vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen wurden kleinere Anpassungen und Einkürzungen des Entwurfes
der I. Änderungsverordnung zur Ver-ordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter
Moor“ (Anlage 2) vorgenommen.
Die Verordnungskarte (Anlage 3) wird im Teilbereich
IV (südlichste Hinzuziehungsfläche) um ca. 2,95 ha zurückgenommen. Es handelt
sich hierbei um einen Bereich, der kein Vogelschutzgebiet darstellt. Der
betroffene Eigentümer hat sich ausdrücklich gegen die Sicherung seiner Fläche
entlang der Flurstücksgrenze ausgesprochen. Da die Sicherungsverpflichtung nur
für den Teil besteht, welcher im Vogelschutzgebiet liegt (ca. 2,32 ha), wird
die Grenze entsprechend angepasst und wird damit quer durch das Flurstück verlaufen.
Die Übersichtskarte (Anlage 4) wird damit ebenfalls überarbeitet.
Für die Begründung zur I.
Änderungsverordnung (Anlage 5) ergeben sich keine Veränderungen.
Weitere
Bearbeitungsschritte
Parallel zur
Beschlussfassung über die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das NSG
„Uchter Moor“ in den Gremien (ALNU, KA, KT) des Landkreises Nienburg (Weser),
hat auch der von der grenzübergreifenden Verordnungsanpassung betroffene
Landkreis Diepholz über die I. Änderungsverordnung zu beschließen. Dieser
teilte die folgenden Termine der Diepholzer Gremien mit:
Ausschuss für
Kreisentwicklung und Umwelt 28.11.2017
Kreisausschuss 01.12.2017
Kreistag 18.12.2017.
Anschließend ist die
Verordnung im Amtsblatt des Landkreis Diepholz und im Nds. Ministerialblatt zu
verkünden. Die Verordnung tritt dann am Tage der spätesten Verkündung in Kraft.
Anlagen:
1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche
Auseinandersetzung mit den vorgetragenen
Bedenken, Anregungen und
Hinweisen“
2 – Verordnungstext der I. Änderungsverordnung zur
Verordnung über das Natur-
schutzgebiet „Uchter Moor“
3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000
4 – Übersichtskarte im Maßstab 1:30.000
5 – Begründung zur I. Änderungsverordnung
6 – Lesefassung der überarbeiteten Uchter Moor-Verordnung