Betreff
Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Natura 2000-Gebieten;
FFH-Gebiet 444 "Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" in den Gemeinden Rodewald und Steimbke
Vorlage
2017/237
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ eingeleitet.

 


Sachverhalt:

 

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht. Das LSG „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung  deckt vollständig das FFH-Gebiet 444 ab, das Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 ist.

 

Das FFH-Gebiet 444 liegt fast vollständig im LSG NI 30 „Alpeniederung“ mit einer Verordnung von 1968. Um das später gemeldete FFH-Gebiet hoheitlich zu sichern, wurde eine an die europarechtlichen Erfordernisse angepasste LSG-Verordnung erarbeitet. Im Gültigkeitsbereich der neuen Verordnung tritt das alte LSG gleichzeitig außer Kraft.

 

Naturschutzfachliche Bedeutung

Die vielfältige Struktur aus ineinander greifenden Wäldern, Hecken, Grünländern und Äckern bildet einen hochwertigen Lebensraumkomplex für die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr, das Braune Langohr, die Fransenfledermaus und den Großen Abendsegler, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie geführt werden und auch durch die Basiserfassung des Landes von 2014 dokumentiert sind, sowie weitere ebenfalls geschützte Fledermausarten. In den Wäldern sind es besonders die Altbäume, deren Höhlen von Fledermäusen als Ruhestätte, Paarungsquartier oder Wochenstube genutzt werden. Grünländer, Waldränder und Hecken sorgen mit ihrem Blütenangebot für die „Produktion“ von Insekten, nach denen die Fledermäuse jagen. Besonders die Grünländer sind als Jagdgebiet unverzichtbar; sie können auch beflogen werden, wenn die Kulturen der Ackerflächen noch nicht oder nicht mehr blühen oder bereits abgeerntet sind.

 

Von Süden nach Norden wird das Gebiet von der Alpe und der Alten Alpe in Richtung Aller durchzogen. In der Alpe lebt der Steinbeißer, eine Fischart des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Auch der Fischotter, ebenfalls eine Anhang II-Art, nutzt die Fließgewässer als Jagd- und Lebensraum sowie als Verbindungsgewässer zur Aller.

 

 

Der Schutzzweck des LSG liegt vornehmlich in der Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der für das Gebiet wertbestimmenden Fledermaus-, Säugetier- und Fischarten, die derzeit zumeist landesweit ungünstige Erhaltungszustände aufweisen, sowie in der Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbilds und der Funktion des Gebiets für die ruhige, naturbezogene Erholung des Menschen.

 

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurde von der Verwaltung der Entwurf einer Schutzgebietsverordnung erarbeitet, deren wesentliche Inhalte in Wendenborstel auf einer Informationsveranstaltung für betroffene Eigentümer, Unterhaltungsverbände und Interessenvertreter vorgestellt und diskutiert wurden. Mit den kreisnienburger Naturschutzverbänden BUND und NABU, dem Natur- und Vogelschutzverein Alpeniederung wurden Gespräche geführt, die Regelungen zur Jagd wurden mit der Jagdbehörde und dem Kreisjägermeister einvernehmlich abgestimmt. Näheres wird in der Sitzung erläutert.

 

 

 

Die hier als Anlagen beigefügten Entwürfe stellen die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung durchgeführt werden sollen.

 

 

 

Weitere Verfahrensschritte:

 

·         TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen,

·         ALNU-Sitzung im Frühjahr 2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs,

·         Kreisausschuss; Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung,

·         Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten von ca. 5.000 € für die Beschilderung des Landschaftsschutzgebiets.

Die Haushaltsmittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1 – Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 „Fledermaus- 

      Lebensraum in der Alpeniederung“ in den Gemeinden Rodewald und Steimbke

2 – Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 13.000

3 – Begründung zum Verordnungsentwurf