FFH-Gebiet 444 "Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" in den Gemeinden Rodewald und Steimbke
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der
Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“
eingeleitet.
Sachverhalt:
Anlass der Unterschutzstellung
ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten
durch nationales Recht. Das LSG „Fledermaus-Lebensraum
in der Alpeniederung“ deckt
vollständig das FFH-Gebiet 444 ab, das Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes
Natura 2000 ist.
Das FFH-Gebiet 444 liegt fast vollständig im LSG NI
30 „Alpeniederung“ mit einer Verordnung von 1968. Um das später gemeldete
FFH-Gebiet hoheitlich zu sichern, wurde eine an die europarechtlichen
Erfordernisse angepasste LSG-Verordnung erarbeitet. Im Gültigkeitsbereich der
neuen Verordnung tritt das alte LSG gleichzeitig außer Kraft.
Naturschutzfachliche
Bedeutung
Die vielfältige Struktur aus ineinander greifenden
Wäldern, Hecken, Grünländern und Äckern bildet einen hochwertigen
Lebensraumkomplex für die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr, das Braune
Langohr, die Fransenfledermaus und den Großen Abendsegler, die in den Anhängen
der FFH-Richtlinie geführt werden und auch durch die Basiserfassung des Landes
von 2014 dokumentiert sind, sowie weitere ebenfalls geschützte Fledermausarten.
In den Wäldern sind es besonders die Altbäume, deren Höhlen von Fledermäusen
als Ruhestätte, Paarungsquartier oder Wochenstube genutzt werden. Grünländer,
Waldränder und Hecken sorgen mit ihrem Blütenangebot für die „Produktion“ von
Insekten, nach denen die Fledermäuse jagen. Besonders die Grünländer sind als
Jagdgebiet unverzichtbar; sie können auch beflogen werden, wenn die Kulturen
der Ackerflächen noch nicht oder nicht mehr blühen oder bereits abgeerntet
sind.
Von Süden nach Norden wird
das Gebiet von der Alpe und der Alten Alpe in Richtung Aller durchzogen. In der
Alpe lebt der Steinbeißer, eine Fischart des Anhangs II der FFH-Richtlinie.
Auch der Fischotter, ebenfalls eine Anhang II-Art, nutzt die Fließgewässer als
Jagd- und Lebensraum sowie als Verbindungsgewässer zur Aller.
Der Schutzzweck des LSG liegt vornehmlich in
der Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der für das
Gebiet wertbestimmenden Fledermaus-, Säugetier- und Fischarten, die derzeit
zumeist landesweit ungünstige Erhaltungszustände aufweisen, sowie in der
Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbilds und der Funktion des Gebiets
für die ruhige, naturbezogene Erholung des Menschen.
Als Vorbereitung der
Schutzgebietsausweisung wurde von der Verwaltung der Entwurf einer
Schutzgebietsverordnung erarbeitet, deren wesentliche Inhalte in Wendenborstel
auf einer Informationsveranstaltung für betroffene Eigentümer, Unterhaltungsverbände
und Interessenvertreter vorgestellt und diskutiert wurden. Mit den
kreisnienburger Naturschutzverbänden BUND und NABU, dem Natur- und Vogelschutzverein
Alpeniederung wurden Gespräche geführt, die Regelungen zur Jagd wurden mit der
Jagdbehörde und dem Kreisjägermeister einvernehmlich abgestimmt. Näheres wird
in der Sitzung erläutert.
Die hier als Anlagen beigefügten Entwürfe stellen
die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und die öffentliche Auslegung durchgeführt werden sollen.
Weitere Verfahrensschritte:
·
TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der eingegangenen
Stellungnahmen,
·
ALNU-Sitzung im Frühjahr 2018; Erörterung der Stellungnahmen und
Beschluss des VO-Entwurfs,
·
Kreisausschuss; Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung,
·
Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Es entstehen Kosten von ca. 5.000 € für die
Beschilderung des Landschaftsschutzgebiets.
Die Haushaltsmittel werden für den nächsten
Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1
– Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 „Fledermaus-
Lebensraum in der Alpeniederung“ in den
Gemeinden Rodewald und Steimbke
2
– Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 13.000
3
– Begründung zum Verordnungsentwurf