Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt:
Aufgrund
der Darlegung im ALNU am 27.09.2017 (s. Protokoll zu TOP 2) hat sich die
Verwaltung intensiv mit der Thematik der für ein Landschaftsschutzgebiet und
seine Schutzgüter notwendigen Ge- und Verbote sowie Freistellungen auseinander
gesetzt.
Wie
bereits in der Sitzung am 27.09.2017 dargelegt, ist die allgemeine Verbotsklausel
des § 3 Abs. 1 einer LSG-Verordnung stets durch explizite Ge- und Verbotsnormen
zu differenzieren, um dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG nachzukommen.
Insbesondere greift auch § 26 BNatSchG diesen Aspekt auf: „in einem
Landschaftsschutzgebiet sind […] nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die […]“.
Die
Regelungen einer Verordnung sind daher so genau zu fassen, dass der Bürger
Inhalt und Schranken des im Gebiet Möglichen erkennen und sein Verhalten entsprechend
daran ausrichten kann.
Nur
durch die Ausgestaltung des allg. Auffangtatbestandes des § 3 Abs. 1 durch
notwendige Verbote, Freistellungen und Erlaubnisvorbehalte kann eine
LSG-Verordnung einer ggf. zukünftig erforderlichen gerichtlichen Überprüfung
standhalten und weiterhin den Anforderungen einer EU-konformen Sicherung
entsprechen.
Dennoch
hat die Anfrage nicht nur zu einer kritischen Hinterfragung der einzelnen, z.T.
gewachsenen Ge- und Verbotsnormen geführt, sondern auch zu einer erneuten
Sensibilisierung der Verwaltung in Bezug auf die für den Schutzzweck
notwendigen Regelungen in einer Verordnung.
Im
Ergebnis wurde festgestellt, dass die vermeintlich stets wiederkehrenden Regelungen
wie z. B. Lärm- und Zeltverbote im Falle des aktuell erarbeiteten
LSG-Verordnungsentwurf „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“, nicht nur
ihre Berechtigung haben, sondern auch zwingend geboten sind, um das von der EU
geforderte Verschlechterungs- und Beeinträchtigungsverbot in Natura
2000-Gebieten umzusetzen.
Führt
eine Handlung demnach im Gebiet zu einer erheblichen Beeinträchtigung der zuvor
festgelegten Schutzgüter im Gebiet (Arten, Lebensraumtypen), so ist dieses
Verhalten/ diese Maßnahme entsprechend zu verbieten oder im notwendigen Maße,
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, teilweise einzuschränken.
Ist der Eintritt einer negativen Wirkung einer Handlung auf die Schutzgüter von
Anfang an nicht eindeutig auszuschließen, so ist diese zumindest in den Katalog
der Erlaubnisvorbehalte aufzunehmen.
Unter
Beachtung dieser Parameter konnte die Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des
Zeltens zuzulassen, in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen im Einzelfall (abhängig z.B. von Dauer und Intensivität des
Zeltens), kann somit in einem schlanken Verfahren diese Art von Erholungsnutzung
zugelassen werden. Damit sind die unterschiedlichen Interessen, wie auch die
Funktion des Gebietes als Ort der Erholung für den Menschen, von der Verwaltung
berücksichtigt worden.
Das
Verbot Müll, Schutt und Abraum o. ä. abzulagern und einzubringen, konnte nach
eingehender Prüfung aus dem Verordnungsentwurf entlassen werden. Diese Verstöße
werden nach anderen Rechtsnormen, unabhängig von deren Nennung in einer
Verordnung geahndet.
Auch
der Katalog der Erlaubnisvorbehalte konnte gekürzt werden. Aufgrund fehlender
Relevanz in der Praxis wurde der Erlaubnisvorbehalt für das Anbringen von Werbeeinrichtungen
u. ä. gestrichen. Die geplante Erlaubnispflicht für die Entnahme von
Bodenbestandteilen wurde nach eingehender Prüfung, nicht wie üblich aufgenommen,
da auch diese Thematik, ähnlich wie im Falle der Müllablagerung, durch andere
Rechtsnormen ausreichend geregelt ist.
Die
Aufnahme der häufig verwendeten Regelungen in eine LSG-Verordnung ist somit
immer einzelfallbezogen und für jedes Gebiet und seine Schutzgüter auf deren Notwendigkeit
hin kritisch zu hinterfragen.
Einer
sauberen und lückenlosen Definition der Schutzgüter, und damit des § 2 einer
LSG-Verordnung, kommt daher eine große Bedeutung zu. Die dort formulierten
Schutzgüter bilden den Maßstab für die folgenden Regelungen einer Verordnung
zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen
in einem Gebiet.
Die
Überprüfung aufgrund der Thematisierung in der ALNU-Sitzung 27.09.2017 hat
somit insgesamt nach intensiver rechtlicher und fachlicher Überprüfung der bis
dato geplanten Verordnungsinhalte zu einer Verschlankung der
Landschaftsschutz-gebietsverordnung „Fledermaus-Lebensraum in der
Alpeniederung“ geführt.
Eine
detaillierte Auseinandersetzung mit den für ein Landschaftsschutzgebiet und
seine Schutzgüter notwendigen Einschränkungen sowie die exemplarische Überprüfung
der in der LSG-Verordnung „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“
geplanten Verbote, Freistellungen und Erlaubnisvorbehalte können der Anlage entnommen
werden.
Nähere
Erläuterungen werden zudem in der Sitzung gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
1 – Vermerk „ Art und Umfang von Ge- und Verboten
sowie Freistellungen einer
Landschaftsschutzgebietsverordnung“
vom 26.10.2017