Betreff
Konkretisierungsgebot von Ge- und Verboten in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung
Vorlage
2017/240
Aktenzeichen
554
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Darlegung im ALNU am 27.09.2017 (s. Protokoll zu TOP 2) hat sich die Verwaltung intensiv mit der Thematik der für ein Landschaftsschutzgebiet und seine Schutzgüter notwendigen Ge- und Verbote sowie Freistellungen auseinander gesetzt.

 

Wie bereits in der Sitzung am 27.09.2017 dargelegt, ist die allgemeine Verbotsklausel des § 3 Abs. 1 einer LSG-Verordnung stets durch explizite Ge- und Verbotsnormen zu differenzieren, um dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG nachzukommen. Insbesondere greift auch § 26 BNatSchG diesen Aspekt auf: „in einem Landschaftsschutzgebiet sind […] nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die […]“.

 

Die Regelungen einer Verordnung sind daher so genau zu fassen, dass der Bürger Inhalt und Schranken des im Gebiet Möglichen erkennen und sein Verhalten entsprechend daran ausrichten kann.

 

Nur durch die Ausgestaltung des allg. Auffangtatbestandes des § 3 Abs. 1 durch notwendige Verbote, Freistellungen und Erlaubnisvorbehalte kann eine LSG-Verordnung einer ggf. zukünftig erforderlichen gerichtlichen Überprüfung standhalten und weiterhin den Anforderungen einer EU-konformen Sicherung entsprechen.

 

Dennoch hat die Anfrage nicht nur zu einer kritischen Hinterfragung der einzelnen, z.T. gewachsenen Ge- und Verbotsnormen geführt, sondern auch zu einer erneuten Sensibilisierung der Verwaltung in Bezug auf die für den Schutzzweck notwendigen Regelungen in einer Verordnung. 

 

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die vermeintlich stets wiederkehrenden Regelungen wie z. B. Lärm- und Zeltverbote im Falle des aktuell erarbeiteten LSG-Verordnungsentwurf „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“, nicht nur ihre Berechtigung haben, sondern auch zwingend geboten sind, um das von der EU geforderte Verschlechterungs- und Beeinträchtigungsverbot in Natura 2000-Gebieten umzusetzen.

 

Führt eine Handlung demnach im Gebiet zu einer erheblichen Beeinträchtigung der zuvor festgelegten Schutzgüter im Gebiet (Arten, Lebensraumtypen), so ist dieses Verhalten/ diese Maßnahme entsprechend zu verbieten oder im notwendigen Maße, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, teilweise einzuschränken. Ist der Eintritt einer negativen Wirkung einer Handlung auf die Schutzgüter von Anfang an nicht eindeutig auszuschließen, so ist diese zumindest in den Katalog der Erlaubnisvorbehalte aufzunehmen.

 

Unter Beachtung dieser Parameter konnte die Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des Zeltens zuzulassen, in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall (abhängig z.B. von Dauer und Intensivität des Zeltens), kann somit in einem schlanken Verfahren diese Art von Erholungsnutzung zugelassen werden. Damit sind die unterschiedlichen Interessen, wie auch die Funktion des Gebietes als Ort der Erholung für den Menschen, von der Verwaltung berücksichtigt worden.

 

 

Das Verbot Müll, Schutt und Abraum o. ä. abzulagern und einzubringen, konnte nach eingehender Prüfung aus dem Verordnungsentwurf entlassen werden. Diese Verstöße werden nach anderen Rechtsnormen, unabhängig von deren Nennung in einer Verordnung geahndet.

 

Auch der Katalog der Erlaubnisvorbehalte konnte gekürzt werden. Aufgrund fehlender Relevanz in der Praxis wurde der Erlaubnisvorbehalt für das Anbringen von Werbeeinrichtungen u. ä. gestrichen. Die geplante Erlaubnispflicht für die Entnahme von Bodenbestandteilen wurde nach eingehender Prüfung, nicht wie üblich aufgenommen, da auch diese Thematik, ähnlich wie im Falle der Müllablagerung, durch andere Rechtsnormen ausreichend geregelt ist.

 

Die Aufnahme der häufig verwendeten Regelungen in eine LSG-Verordnung ist somit immer einzelfallbezogen und für jedes Gebiet und seine Schutzgüter auf deren Notwendigkeit hin kritisch zu hinterfragen.

 

Einer sauberen und lückenlosen Definition der Schutzgüter, und damit des § 2 einer LSG-Verordnung, kommt daher eine große Bedeutung zu. Die dort formulierten Schutzgüter bilden den Maßstab für die folgenden Regelungen einer Verordnung zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen in einem Gebiet.

 

Die Überprüfung aufgrund der Thematisierung in der ALNU-Sitzung 27.09.2017 hat somit insgesamt nach intensiver rechtlicher und fachlicher Überprüfung der bis dato geplanten Verordnungsinhalte zu einer Verschlankung der Landschaftsschutz-gebietsverordnung „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ geführt.

 

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den für ein Landschaftsschutzgebiet und seine Schutzgüter notwendigen Einschränkungen sowie die exemplarische Überprüfung der in der LSG-Verordnung „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ geplanten Verbote, Freistellungen und Erlaubnisvorbehalte können der Anlage entnommen werden.

 

Nähere Erläuterungen werden zudem in der Sitzung gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

1 – Vermerk „ Art und Umfang von Ge- und Verboten sowie Freistellungen einer

      Landschaftsschutzgebietsverordnung“ vom 26.10.2017