Der vom Verwaltungsrat des
BAWN in seiner Sitzung am 02.11.2017 beschlossenen Neufassung der
Abfallgebührensatzung wird zugestimmt.
Sachverhalt
Der Verwaltungsrat des BAWN
hat in seiner Sitzung vom 02.11.2017 einstimmig die Gebührenbedarfsberechnung
für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 beschlossen. Gem. § 145 Abs. 3 Nr. 2
NKomVG entscheidet der Verwaltungsrat über die Festsetzung von Gebühren sowie
allgemein geltender Tarife.
Grundlage für die Erhebung
von Gebühren ist jedoch die jetzt anzupassende Abfallgebührensatzung. Nach §
145 Abs. 3 Satz 4 NKomVG bedarf ein Beschluss des Verwaltungsrates über den
Erlass einer Satzung jedoch der Zustimmung des Kreistages.
Aufgrund dieser
widersprüchlichen gesetzlichen Regelung gibt es daher unterschiedliche
Auffassungen in den einschlägigen Kommentierungen zum NKomVG, ob eine
Gebührensatzung zustimmungspflichtig ist oder nicht. Eine abschließende Klärung
der Frage durch Rechtsprechung oder den Landesgesetzgeber ist bisher nicht erfolgt.
Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken soll die Satzung daher dem Kreistag zur
Zustimmung vorgelegt werden.
Weitere
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung inkl. aller Anlagen finden sich in
den Drucksachen VBA/2017/12 und VBA/2017/16, die allen Kreistagsabgeordneten
zugegangen sind.
Anlagen:
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Neufassung der
Abfallgebührensatzung