Betreff
Übertragung der Zuständigkeit für die EU-konforme Sicherung der grenzübergreifenden Natura 2000-Gebiete "Kuppendorfer Böhrde" (Vogelschutzgebiet 41) und "Hohes Moor bei Kirchdorf" (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet 431) auf den Landkreis Diepholz
Vorlage
2018/021
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Übertragung der Zuständigkeit für die Sicherung der grenzübergreifenden Natura 2000-Gebiete „Kuppendorfer Böhrde“ und „Hohes Moor bei Kirchdorf“ auf den Landkreis Diepholz wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Kuppendorfer Böhrde (V 41)

 

Das Vogelschutzgebiet „Kuppendorfer Böhrde“ (V 41) liegt mit ca. 6,4 ha in der Gemeinde Uchte im Westen des Landkreises Nienburg / Weser. Ein viel größerer Teil des Gebietes mit ca. 680 ha liegt jedoch direkt angrenzend im Landkreis Diepholz in der Gemeinde Kirchdorf (Anlage 1). Es handelt sich also um ein grenzübergreifendes Natura 2000-Gebiet.

 

Eine Sicherung des auf der Nienburger Seite liegenden Teilbereiches durch eine eigenständige Verordnung durch den Landkreis Nienburg/ Weser, ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (UNB), insbesondere aus naturschutzfachlichen Gründen, nicht sinnvoll. Die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden wertbestimmenden Arten Heidelerche, Ortolan und Gartenrotschwanz kann adäquat und zielführend nur durch einheitliche Schutzbestimmungen und damit durch eine grenzübergreifend geltende Verordnung umgesetzt werden.

 

Hierfür ist es erforderlich, dass eine zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) für das Ausweisungsverfahren zur Sicherung des V 41 benannt wird.

 

Zwischenzeitlich haben mehrere Gespräche zwischen den UNB der Landkreise Diepholz und Nienburg / Weser stattgefunden. Beide Seiten sind sich darüber einig, dass der Landkreis Diepholz aufgrund der o. g. Flächenverteilung für die EU-konforme Sicherung des Vogelschutzgebietes zuständig sein soll. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Gesprächsergebnisses durch den Fachdienst Kreisentwicklung des Landkreises Diepholz vom 27.07.2017 liegt der UNB vor.

 

In der Praxis würde somit der Landkreis Diepholz das Verwaltungsverfahren der Ausweisung, ähnlich wie der Landkreis Nienburg / Weser bei der grenzübergreifenden Ausweisung des NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“, übernehmen.

 

Durch die bereits in der Vergangenheit erfolgte enge Zusammenarbeit wird aber gewährleistet, dass der Landkreis Nienburg / Weser laufend in das Ausweisungsverfahren involviert wird. Über die endgültige Verordnung haben letztlich die Kreistage (vorher Fach- und Kreisausschüsse) der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz zu entscheiden.

 

Aktuell sichert der Landkreis Diepholz vorrangig seine FFH-Gebiete, für die laut der politischen Zielvereinbarung zwischen dem MU und dem Nds. Landkreistag (NLT) vom 31.07.2014 die Sicherungsverpflichtung bis Ende 2018 festgesetzt wurde. Eine Zusicherung, dass eine abschließende Sicherung des V 41 bis zum Ende dieses Jahres erfolgen wird, konnte daher von Seiten des Landkreises Diepholz nicht gegeben werden,

 

Die Verpflichtung zur abschließenden Sicherung der Natura 2000-Kulisse hinsichtlich des V 41 läge jedoch durch die Zuständigkeitsübertragung zukünftig im Verantwortungsbereich des Landkreises Diepholz. Eventuelle Forderungen der EU aus dem laufenden Vetragsverletzungsverfahren nach Ablauf der Frist Ende 2018 würden daher den Landkreis Diepholz als zuständige UNB betreffen.

 

Laut Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) vom 11.12.2014 „Hinweise zum Übertragungsverfahren und zur Durchführung des Verordnungsverfahren in Fällen des § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG“ ist für die Übertragung der Zuständigkeit ein Antrag auf Einzelerlass (Einzelentscheidung) beim MU zu stellen.

 

Hierbei handelt es sich um einen formlosen Antrag durch den zukünftig federführenden Landkreis Diepholz, dem eine zustimmende „Stellungnahme“ der „abgebenden Körperschaft“ beizufügen ist.

 

Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Stellungnahme durch den Landkreis Nienburg ist ein positiver Beschluss durch den Kreisausschuss, welcher durch den ALNU vorzubereiten ist.

 

 

Hohes Moor bei Kirchdorf (FFH 431)

 

Das FFH-Gebiet „Hohes Moor bei Kirchdorf“ hat eine Größe von ca. 629,5 ha. Davon liegen rund 102 ha im Westen des Landkreises Nienburg / Weser. Der größte Teil jedoch liegt auch hier mit ca. 527,5 ha auf Diepholzer Seite in der Gemeinde Kirchdorf (s. Anlage 1).

Somit ist es auch hier naturschutzfachlich geboten, eine zuständige UNB für die EU-konforme Sicherung zu bestimmen, um eine einheitlich abgestimmte Verordnung für das gesamte grenzübergreifende Natura 2000-Gebiet zu erlassen.

 

Aktuell ist das FFH-Gebiet durch die NSG-Verordnung „Hohes Moor“ der damaligen Bezirksregierung, in Kraft getreten im Jahr 1993, gesichert. Diese berücksichtigt die Vorgaben, die die EU an eine gesetzeskonforme Sicherung eines FFH-Gebietes stellt, nicht.

 

Mit Wegfall der Bezirksregierungen wurde bereits im ALNU im November 2007 beschlossen, dass für die Änderung oder Aufhebung der NSG-Verordnung „Hohes Moor“ ab dem 01.01.2008 der Landkreis Diepholz zuständige UNB sein soll.

 

Daraufhin wurde der Landkreis Diepholz als zuständige Behörde für das NSG „Hohes Moor“ in die Anlage des vom MU erarbeiteten Runderlasses vom 13.05.2009 „Änderung oder Aufhebung von Naturschutzgebietsverordnungen; Zuständige Behörden“ aufgenommen.

 

Unter die Änderung einer Verordnung fällt jedoch nur die marginale Abänderung einzelner weniger Verordnungsbestandteile, nicht jedoch die hier notwendige Anpassung der Verordnung an die EU-Vorgaben (u. a. Überarbeitung von Schutzzweck sowie Ge- und Verboten). Vielmehr handelt es sich um eine Neuverordnung, durch die die Altverordnung von 1993 abgelöst werden soll. Der Runderlass von 2009 findet somit keine Anwendung.

 

Vielmehr bedarf es wie auch bei dem Vogelschutzgebiet „Kuppendorfer Böhrde“ eines Einzelerlasses des MU laut Runderlass vom 11.12.2014, für dessen Erteilung das Einvernehmen in Form einer „Stellungnahme“ des Landkreises Nienburg als abgebende Körperschaft Voraussetzung ist.

 

Auch für diese Zuständigkeitsübertragung wurden bereits einvernehmliche Gespräche mit dem Landkreis Diepholz geführt. Dieser möchte zeitnah einen Antrag beim MU auf Übertragung der Zuständigkeit stellen, so dass anschließend mit dem grenzübergreifenden Ausweisungsverfahren, federführend durch den Landkreis Diepholz, begonnen werden kann.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

1 – Karte „Grenzübergreifende Natura 2000-Gebiete „Hohes Moor bei Kirchdorf“ und

      „Kuppendorfer Böhrde““