Beschlussvorschlag:
Der
Übertragung der Zuständigkeit für die Sicherung der grenzübergreifenden Natura
2000-Gebiete „Kuppendorfer Böhrde“ und „Hohes Moor bei Kirchdorf“ auf den Landkreis
Diepholz wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Kuppendorfer Böhrde (V 41)
Das Vogelschutzgebiet „Kuppendorfer Böhrde“ (V 41)
liegt mit ca. 6,4 ha in der Gemeinde Uchte im Westen des Landkreises Nienburg /
Weser. Ein viel größerer Teil des Gebietes mit ca. 680 ha liegt jedoch direkt
angrenzend im Landkreis Diepholz in der Gemeinde Kirchdorf (Anlage 1). Es
handelt sich also um ein grenzübergreifendes Natura 2000-Gebiet.
Eine Sicherung des auf der Nienburger Seite liegenden
Teilbereiches durch eine eigenständige Verordnung durch den Landkreis Nienburg/
Weser, ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (UNB), insbesondere aus
naturschutzfachlichen Gründen, nicht sinnvoll. Die Erhaltung und Entwicklung eines
günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden wertbestimmenden Arten
Heidelerche, Ortolan und Gartenrotschwanz kann adäquat und zielführend nur
durch einheitliche Schutzbestimmungen und damit durch eine grenzübergreifend
geltende Verordnung umgesetzt werden.
Hierfür ist es erforderlich, dass eine zuständige
untere Naturschutzbehörde (UNB) für das Ausweisungsverfahren zur Sicherung des
V 41 benannt wird.
Zwischenzeitlich haben mehrere Gespräche zwischen den
UNB der Landkreise Diepholz und Nienburg / Weser stattgefunden. Beide Seiten
sind sich darüber einig, dass der Landkreis Diepholz aufgrund der o. g.
Flächenverteilung für die EU-konforme Sicherung des Vogelschutzgebietes
zuständig sein soll. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des
Gesprächsergebnisses durch den Fachdienst Kreisentwicklung des Landkreises
Diepholz vom 27.07.2017 liegt der UNB vor.
In der Praxis würde somit der Landkreis Diepholz das
Verwaltungsverfahren der Ausweisung, ähnlich wie der Landkreis Nienburg / Weser
bei der grenzübergreifenden Ausweisung des NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“,
übernehmen.
Durch die bereits in der Vergangenheit erfolgte enge
Zusammenarbeit wird aber gewährleistet, dass der Landkreis Nienburg / Weser
laufend in das Ausweisungsverfahren involviert wird. Über die endgültige
Verordnung haben letztlich die Kreistage (vorher Fach- und Kreisausschüsse) der
Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz zu entscheiden.
Aktuell sichert der Landkreis Diepholz vorrangig seine
FFH-Gebiete, für die laut der politischen Zielvereinbarung zwischen dem MU und
dem Nds. Landkreistag (NLT) vom 31.07.2014 die Sicherungsverpflichtung bis Ende
2018 festgesetzt wurde. Eine Zusicherung, dass eine abschließende Sicherung des
V 41 bis zum Ende dieses Jahres erfolgen wird, konnte daher von Seiten des
Landkreises Diepholz nicht gegeben werden,
Die Verpflichtung zur abschließenden Sicherung der
Natura 2000-Kulisse hinsichtlich des V 41 läge jedoch durch die
Zuständigkeitsübertragung zukünftig im Verantwortungsbereich des Landkreises
Diepholz. Eventuelle Forderungen der EU aus dem laufenden
Vetragsverletzungsverfahren nach Ablauf der Frist Ende 2018 würden daher den
Landkreis Diepholz als zuständige UNB betreffen.
Laut Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie und
Klimaschutz (MU) vom 11.12.2014 „Hinweise zum Übertragungsverfahren und zur
Durchführung des Verordnungsverfahren in Fällen des § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG“
ist für die Übertragung der Zuständigkeit ein Antrag auf Einzelerlass
(Einzelentscheidung) beim MU zu stellen.
Hierbei handelt es sich um einen formlosen Antrag
durch den zukünftig federführenden Landkreis Diepholz, dem eine zustimmende
„Stellungnahme“ der „abgebenden Körperschaft“ beizufügen ist.
Voraussetzung für die Abgabe einer solchen
Stellungnahme durch den Landkreis Nienburg ist ein positiver Beschluss durch
den Kreisausschuss, welcher durch den ALNU vorzubereiten ist.
Hohes Moor
bei Kirchdorf (FFH 431)
Das FFH-Gebiet „Hohes Moor bei Kirchdorf“ hat eine
Größe von ca. 629,5 ha. Davon liegen rund 102 ha im Westen des Landkreises
Nienburg / Weser. Der größte Teil jedoch liegt auch hier mit ca. 527,5 ha auf
Diepholzer Seite in der Gemeinde Kirchdorf (s. Anlage 1).
Somit ist es auch hier naturschutzfachlich geboten,
eine zuständige UNB für die EU-konforme Sicherung zu bestimmen, um eine
einheitlich abgestimmte Verordnung für das gesamte grenzübergreifende Natura
2000-Gebiet zu erlassen.
Aktuell ist das FFH-Gebiet durch die NSG-Verordnung
„Hohes Moor“ der damaligen Bezirksregierung, in Kraft getreten im Jahr 1993,
gesichert. Diese berücksichtigt die Vorgaben, die die EU an eine
gesetzeskonforme Sicherung eines FFH-Gebietes stellt, nicht.
Mit Wegfall der Bezirksregierungen wurde bereits im
ALNU im November 2007 beschlossen, dass für die Änderung oder Aufhebung der
NSG-Verordnung „Hohes Moor“ ab dem 01.01.2008 der Landkreis Diepholz zuständige
UNB sein soll.
Daraufhin wurde der Landkreis Diepholz als zuständige
Behörde für das NSG „Hohes Moor“ in die Anlage des vom MU erarbeiteten
Runderlasses vom 13.05.2009 „Änderung oder Aufhebung von Naturschutzgebietsverordnungen;
Zuständige Behörden“ aufgenommen.
Unter die Änderung einer Verordnung fällt jedoch nur
die marginale Abänderung einzelner weniger Verordnungsbestandteile, nicht
jedoch die hier notwendige Anpassung der Verordnung an die EU-Vorgaben (u. a.
Überarbeitung von Schutzzweck sowie Ge- und Verboten). Vielmehr handelt es sich
um eine Neuverordnung, durch die die Altverordnung von 1993 abgelöst werden
soll. Der Runderlass von 2009 findet somit keine Anwendung.
Vielmehr bedarf es wie auch bei dem Vogelschutzgebiet
„Kuppendorfer Böhrde“ eines Einzelerlasses des MU laut Runderlass vom
11.12.2014, für dessen Erteilung das Einvernehmen in Form einer „Stellungnahme“
des Landkreises Nienburg als abgebende Körperschaft Voraussetzung ist.
Auch für diese Zuständigkeitsübertragung wurden
bereits einvernehmliche Gespräche mit dem Landkreis Diepholz geführt. Dieser
möchte zeitnah einen Antrag beim MU auf Übertragung der Zuständigkeit stellen,
so dass anschließend mit dem grenzübergreifenden Ausweisungsverfahren, federführend
durch den Landkreis Diepholz, begonnen werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
1 – Karte „Grenzübergreifende
Natura 2000-Gebiete „Hohes Moor bei Kirchdorf“ und
„Kuppendorfer Böhrde““