hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 71 "Loher Holz" in der Samtgemeinde Uchte
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI
71 „Loher Holz“ in der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung am
27.09.2017 (Drucksache 2017/160) wurde beschlossen, das offizielle
Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutz-gebietes
„Loher Holz“ zur Sicherung eines Teils des Vogelschutzgebietes „Diepholzer
Moorniederung“ (V 40) einzuleiten.
Das für die Ausweisung
von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Ver-bindung mit § 22 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-naturschutzgesetz – BNatSchG)
und gemäß § 38 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 63 BNatSchG wurde durchgeführt.
Den betroffenen
Gemeinden, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen
sowie weiteren Interessensvertretungen im Landkreis Nienburg (Weser) und
Diepholz wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt 92
beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 8
Stellen (z. T. auch im Namen von Partnerunternehmen oder vorab selbst beteiligten
Institutionen) Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgebracht.
Die gesetzlich
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß im Landkreis
Nienburg (Weser) und im Landkreis Diepholz erfolgt.
Der Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die
Begründung zur Verordnung haben in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis
einschließlich 22. Januar 2018 bei der Gemeinde Wagenfeld, der Samtgemeinde
Uchte sowie den Landkreisen Diepholz und Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns
Einsicht ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Unterlagen von den Land-kreisen
digital auf ihren Internetseiten für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Der Landkreis Nienburg
(Weser) hat zudem alle von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Eigentümer
persönlich angeschrieben, da deren Anzahl überschaubar war.
Insgesamt sind 4
Stellungnahmen von Privatpersonen (davon 3 Eigentümer) einge-gangen.
Das Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie sowie weitere Energie-unternehmen wiesen darauf
hin, dass einige Erdgashochdruckleitungen durch das Gebiet verlaufen, die auch
weiterhin gewartet und unterhalten werden müssen. Bis auf eine Anzeigepflicht
von Unterhaltungsmaßnahmen 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten, macht die geplante
LSG-Verordnung keine Einschränkungen. Anpassungen waren daher nicht
erforderlich.
Der von der Telekom
geforderten pauschalen Freistellung für die Neuverlegung von
Telekommunikationsleitungen konnte nicht nachgekommen werden. Die Belange des
Naturschutzes stellen in Natura 2000-Gebieten ein erheblicheres öffentliches
Interesse dar. Neuverlegungen von Leitungen sind aber nicht pauschal
ausgeschlossen.
Die geplante Verordnung sieht einen
Erlaubnisvorbehalt für das Verlegen von Leitungen vor, um im Falle geplanter
Arbeiten eventuell notwenige Nebenbestimmungen vorgeben zu können, um zu
verhindern, dass Natur und Landschaft und damit der Lebensraum der zu
schützenden Arten, unnötig beeinträchtigt wird.
Der Nds. Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wies darauf hin, dass
hinsichtlich der im Schutzzweck genannten Arten eine Unter-scheidung zwischen
den für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Arten (hier: Baumfalke) und den
maßgeblichen Arten (hier: Schwarzspecht und Rotmilan) erfolgen sollte. Dies
entspricht den Festsetzungen aus dem Standartdatenbogen, sodass der Schutzzweck
im § 2 Abs. 4 nach den zuvor genannten Kriterien unterteilt wurde und der
Baumfalke seine eigene Erläuterung der Lebensraumansprüche erhalten hat (zuvor
zusammen abgehandelt mit dem Rotmilan).
Der BUND Diepholzer
Moorniederung (DHM) beantragt u.a. die Wiedervernässung der degenerierten
Moorstandorte und Duldung dieser Maßnahme durch die Eigentümer. Aufgrund der
Insellage der Wälder und der hauptsächlich an deren Rand gelegenen
Moorstandorte ist eine Wiedervernässung aufgrund des starken Gefälles kaum
umsetzbar. Die Nds. Landesforsten (NLF) sind zudem gemäß § 65 BNatSchG nur
verpflichtet, solche Pflegemaßnahmen zu dulden, die eine Bewirtschaftung nicht
erheblich einschränken. Der Forderung konnte daher nicht nachgekommen werden.
Im Rahmen des sich in Arbeit befindlichen Maßnahmenplans für das Vogelschutzgebiet
sollen umsetzbare Lösungen und ggf. Alternativen erarbeitet werden, um die Lebensraumansprüche
der wertbestimmenden und maßgeblichen Arten im Gebiet weiter zu verbessern.
Die NLF als hauptsächlich
betroffener Flächeneigentümer äußerten wenige Anpassungswünsche. Grundsätzliche
Bedenken bestanden nicht. Durch vorausge-gangene Gespräche, konnten zahlreiche
einvernehmlich abgestimmte, natürlich z.T. auch von Kompromissen geprägte
Einschränkungen der Forstwirtschaft, in den Verordnungsentwurf aufgenommen
werden.
Die Möglichkeit,
Totholzbäume zur Wahrung der Arbeitssicherheit (mit anschließ-endem
Liegenlassen in der Fläche) zu fällen, sollte u. a. mit aufgenommen werden. Da
die Sicherheit von Leib und Leben Vorrang hat, wurde diese Freistellung, in Anlehnung
an vorherige, einvernehmlich abgestimmte Verordnungen mit den NLF, in den
Verordnungsentwurf aufgenommen.
Der Ausbau von Wegen
wurde zudem in den Katalog der Erlaubnisvorbehalte aufgenommen. Die
freigestellte Unterhaltung der Wege wurde um die Instandsetzung ergänzt.
Zwei Eigentümer teilten
Befürchtungen hinsichtlich eventuell drohender Einschränk-ungen ihrer
Ackernutzung mit, die jedoch aufgrund der in der LSG-Verordnung formulierten
Freistellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis
ausgeräumt werden konnten.
Die Vorgabe der
Verordnung, im Rahmen der künstlichen Verjüngung mind. 80 % standortgerechte
und heimische Baum- und Straucharten einzubringen, wurde im Rahmen einer
weiteren privaten Stellungnahme und durch den BUND DHM als unzureichend
eingestuft.
Die 80 % orientieren sich
an den Vorgaben des sog. Walderlasses. Es handelt sich um Mindestvorgaben für
die Forst, die zu beachten sind, wenn Lebensraumtypen in Natura 2000- Gebieten
zu schützen sind. Selbst für gewisse wertbestimmende Spechtvorkommen, für die
ebenfalls der Walderlass zu berücksichtigen ist (Schwarzspecht davon abgesehen
hier auch nicht wertbestimmend), ist diese geforderte weitergehende
Einschränkung der Forstwirtschaft nicht vorgesehen. Nur aufgrund der
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen UNB und dem Forstamt Nienburg / NLF in
der Vergangenheit, konnten viele Vorgaben des Walderlasses in den Verordnungsentwurf
für den wertbestimmenden Baumfalken sowie die maßgeblichen Arten Schwarzspecht
und Rotmilan Eingang finden. Eine 100%- Regelung würde von den NLF nicht
mitgetragen werden.
Eine Umwandlung von Laub-
in Nadelwald ist zudem laut Verordnung untersagt. Der befürchtete massenhafte
Anstieg von Nadelwaldbeständen ist damit ausge-schlossen. Zudem ist zu
erwarten, dass aufgrund der getroffenen Verordnungsinhalte auch Flächen, die
aktuell aus reinen Nadelbaumbeständen bestehen, zukünftig in Mischbestände
umgewandelt werden, was den Arten im Gebiet zu Gute kommt.
Die eingegangenen
Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und
der Privatpersonen sowie die entsprechenden Abwägungs- und
Beschlussempfehlungen sind im Detail in der Anlage 1 zusammengefasst und
begründet.
Aufgrund der
vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren somit An-passungen des Entwurfes
der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Loher Holz“
(Anlage 2) sowie der Begründung zur
Verordnung (Anlage 6) erforderlich.
Für die Verordnungskarten
(Anlagen 3 und 4) sowie die
Übersichtkarte (Anlage 5) ergeben sich keine Veränderungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat finanzielle
Auswirkungen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die
Beschilderung des LSG.
Die Mittel wurden im Haushalt 2018 im Produktkonto
55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1
– Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen
Bedenken,
Anregungen und Hinweisen“
2
– Verordnungstext über das LSG NI 71 „Loher Holz“
3
– Verordnungskarte „Bereich Großes und Kleines Holz & Gösloh“ im
Maßstab
1:12.500
4
– Verordnungskarte „Bereich Hespeloh, Eichloh & Steinloh“ im Maßstab
1:12.500
5
– Übersichtskarte zur LSG-Verordnung NI 71 „Loher Holz“ im Maßstab 1:40.000
6
– Begründung zur LSG-Verordnung NI 71 „Loher Holz“