Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Vogelschutzgebieten / Natura 2000: Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung" (V 40);
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 71 "Loher Holz" in der Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2018/023
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 71 „Loher Holzin der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 27.09.2017 (Drucksache 2017/160) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutz-gebietes „Loher Holz“ zur Sicherung eines Teils des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ (V 40) einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Ver-bindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-naturschutzgesetz – BNatSchG) und gemäß § 38 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 63 BNatSchG wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Gemeinden, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren Interessensvertretungen im Landkreis Nienburg (Weser) und Diepholz wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 92 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 8 Stellen (z. T. auch im Namen von Partnerunternehmen oder vorab selbst beteiligten Institutionen) Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgebracht.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß im Landkreis Nienburg (Weser) und im Landkreis Diepholz erfolgt.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die Begründung zur Verordnung haben in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis einschließlich 22. Januar 2018 bei der Gemeinde Wagenfeld, der Samtgemeinde Uchte sowie den Landkreisen Diepholz und Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Unterlagen von den Land-kreisen digital auf ihren Internetseiten für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Der Landkreis Nienburg (Weser) hat zudem alle von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Eigentümer persönlich angeschrieben, da deren Anzahl überschaubar war.

 

Insgesamt sind 4 Stellungnahmen von Privatpersonen (davon 3 Eigentümer) einge-gangen.

 

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sowie weitere Energie-unternehmen wiesen darauf hin, dass einige Erdgashochdruckleitungen durch das Gebiet verlaufen, die auch weiterhin gewartet und unterhalten werden müssen. Bis auf eine Anzeigepflicht von Unterhaltungsmaßnahmen 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten, macht die geplante LSG-Verordnung keine Einschränkungen. Anpassungen waren daher nicht erforderlich.

 

Der von der Telekom geforderten pauschalen Freistellung für die Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen konnte nicht nachgekommen werden. Die Belange des Naturschutzes stellen in Natura 2000-Gebieten ein erheblicheres öffentliches Interesse dar. Neuverlegungen von Leitungen sind aber nicht pauschal ausgeschlossen.

 

 

 

 Die geplante Verordnung sieht einen Erlaubnisvorbehalt für das Verlegen von Leitungen vor, um im Falle geplanter Arbeiten eventuell notwenige Nebenbestimmungen vorgeben zu können, um zu verhindern, dass Natur und Landschaft und damit der Lebensraum der zu schützenden Arten, unnötig beeinträchtigt wird.

 

Der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wies darauf hin, dass hinsichtlich der im Schutzzweck genannten Arten eine Unter-scheidung zwischen den für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Arten (hier: Baumfalke) und den maßgeblichen Arten (hier: Schwarzspecht und Rotmilan) erfolgen sollte. Dies entspricht den Festsetzungen aus dem Standartdatenbogen, sodass der Schutzzweck im § 2 Abs. 4 nach den zuvor genannten Kriterien unterteilt wurde und der Baumfalke seine eigene Erläuterung der Lebensraumansprüche erhalten hat (zuvor zusammen abgehandelt mit dem Rotmilan).

 

Der BUND Diepholzer Moorniederung (DHM) beantragt u.a. die Wiedervernässung der degenerierten Moorstandorte und Duldung dieser Maßnahme durch die Eigentümer. Aufgrund der Insellage der Wälder und der hauptsächlich an deren Rand gelegenen Moorstandorte ist eine Wiedervernässung aufgrund des starken Gefälles kaum umsetzbar. Die Nds. Landesforsten (NLF) sind zudem gemäß § 65 BNatSchG nur verpflichtet, solche Pflegemaßnahmen zu dulden, die eine Bewirtschaftung nicht erheblich einschränken. Der Forderung konnte daher nicht nachgekommen werden. Im Rahmen des sich in Arbeit befindlichen Maßnahmenplans für das Vogelschutzgebiet sollen umsetzbare Lösungen und ggf. Alternativen erarbeitet werden, um die Lebensraumansprüche der wertbestimmenden und maßgeblichen Arten im Gebiet weiter zu verbessern.

 

Die NLF als hauptsächlich betroffener Flächeneigentümer äußerten wenige Anpassungswünsche. Grundsätzliche Bedenken bestanden nicht. Durch vorausge-gangene Gespräche, konnten zahlreiche einvernehmlich abgestimmte, natürlich z.T. auch von Kompromissen geprägte Einschränkungen der Forstwirtschaft, in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

Die Möglichkeit, Totholzbäume zur Wahrung der Arbeitssicherheit (mit anschließ-endem Liegenlassen in der Fläche) zu fällen, sollte u. a. mit aufgenommen werden. Da die Sicherheit von Leib und Leben Vorrang hat, wurde diese Freistellung, in Anlehnung an vorherige, einvernehmlich abgestimmte Verordnungen mit den NLF, in den Verordnungsentwurf aufgenommen.

Der Ausbau von Wegen wurde zudem in den Katalog der Erlaubnisvorbehalte aufgenommen. Die freigestellte Unterhaltung der Wege wurde um die Instandsetzung ergänzt.

 

Zwei Eigentümer teilten Befürchtungen hinsichtlich eventuell drohender Einschränk-ungen ihrer Ackernutzung mit, die jedoch aufgrund der in der LSG-Verordnung formulierten Freistellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ausgeräumt werden konnten.

 

Die Vorgabe der Verordnung, im Rahmen der künstlichen Verjüngung mind. 80 % standortgerechte und heimische Baum- und Straucharten einzubringen, wurde im Rahmen einer weiteren privaten Stellungnahme und durch den BUND DHM als unzureichend eingestuft.

 

 

Die 80 % orientieren sich an den Vorgaben des sog. Walderlasses. Es handelt sich um Mindestvorgaben für die Forst, die zu beachten sind, wenn Lebensraumtypen in Natura 2000- Gebieten zu schützen sind. Selbst für gewisse wertbestimmende Spechtvorkommen, für die ebenfalls der Walderlass zu berücksichtigen ist (Schwarzspecht davon abgesehen hier auch nicht wertbestimmend), ist diese geforderte weitergehende Einschränkung der Forstwirtschaft nicht vorgesehen. Nur aufgrund der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen UNB und dem Forstamt Nienburg / NLF in der Vergangenheit, konnten viele Vorgaben des Walderlasses in den Verordnungsentwurf für den wertbestimmenden Baumfalken sowie die maßgeblichen Arten Schwarzspecht und Rotmilan Eingang finden. Eine 100%- Regelung würde von den NLF nicht mitgetragen werden.

Eine Umwandlung von Laub- in Nadelwald ist zudem laut Verordnung untersagt. Der befürchtete massenhafte Anstieg von Nadelwaldbeständen ist damit ausge-schlossen. Zudem ist zu erwarten, dass aufgrund der getroffenen Verordnungsinhalte auch Flächen, die aktuell aus reinen Nadelbaumbeständen bestehen, zukünftig in Mischbestände umgewandelt werden, was den Arten im Gebiet zu Gute kommt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und der Privatpersonen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind im Detail in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren somit An-passungen des Entwurfes der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Loher Holz“ (Anlage 2)  sowie der Begründung zur Verordnung (Anlage 6) erforderlich.

Für die Verordnungskarten (Anlagen 3 und 4)  sowie die Übersichtkarte (Anlage 5) ergeben sich keine Veränderungen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des LSG.

Die Mittel wurden im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen

 Bedenken, Anregungen und Hinweisen“

 

2 – Verordnungstext über das LSG NI 71 „Loher Holz“

 

3 – Verordnungskarte „Bereich Großes und Kleines Holz & Gösloh“ im Maßstab 

 1:12.500

 

4 – Verordnungskarte „Bereich Hespeloh, Eichloh & Steinloh“ im Maßstab 1:12.500

 

5 – Übersichtskarte zur LSG-Verordnung NI 71 „Loher Holz“ im Maßstab 1:40.000

 

6 – Begründung zur LSG-Verordnung NI 71 „Loher Holz“