hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 088 "Nordeler Bruch" im FleckenDiepenau der Samtgemeinde Uchte
Sachverhalt:
Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche
Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.
Zur
hoheitlichen Sicherung des westlichen Teilbereiches des im Landkreis Nienburg
(Weser) gelegenen Teils des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ ist
die Ausweisung per Naturschutzgebietsverordnung nach Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie
notwendig.
Aktuell ist
das ca. 70 ha große Gebiet vollständig durch die NSG-Verordnung HA 088
„Nordeler Bruch“ aus dem Jahr 1985 gesichert. Diese entspricht jedoch inhaltlich
nicht den EU-rechtlichen Vorgaben und ist daher anzupassen.
Das NSG liegt
ca. 9 km nördlich der Ortschaft Diepenau und ca. 1 km östlich der L 343 im
Landkreis Nienburg (Weser), Samtgemeinde Uchte, Flecken Diepenau (s. Anlage 2). Im Norden grenzt das NSG
„Steinbrinker-Ströhener Masch“ und im Osten das NSG „Uchter Moor“ an den
„Nordeler Bruch“ an, die ebenfalls Teile des Vogelschutzgebietes V 40 sichern.
Das Gebiet
setzt sich aus degenerierten Hochmoorbereichen mit Moorbirken, Moorheide sowie
Pfeifengras und Wollgras-Moorstadien (Moorentwicklungsfläche) sowie extensiv
genutzten Grünlandflächen zusammen.
Wertbestimmende
Vogelarten im Gebiet sind der Ziegenmelker, das Schwarzkehlchen und der
Baumfalke. Für diese sind somit vorrangig Sicherungsmaßnahmen festzusetzen, um
einen günstigen Erhaltungszustand der Arten zu erhalten, zu entwickeln und ggf.
wiederherstellen zu können. Weitere für das Gebiet maßgebliche Arten sind
Neuntöter, Heidelerche, Wachtel, Pirol und Gartenrotschwanz.
Insgesamt
bevorzugen diese Arten insektenreiche (Feucht-)wiesen und Weiden sowie die
lichteren (Rand-)bereiche von Moorgebieten als Habitate.
Ziel der
Schutzgebietsausweisung ist daher die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume
und Arten der Hochmoore sowie des feuchten bis nassen Grünlandes.
Langfristiges
Ziel ist eine Regeneration der Hochmoorbereiche durch Wiedervernässung und
damit eine Verbesserung des Lebensraumes für die an die speziellen Verhältnisse
im Hochmoor angepassten Tier- und Pflanzenarten. Hiervon soll auch das extensiv
genutzte verpachtete Grünland profitieren. Dieses soll zukünftig wieder in
Feuchtgrünland entwickelt werden.
Weitere
Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und
Freistellungen können den Anlagen 1 und
3 entnommen werden.
Ca. 90 % der
Grünlandflächen (insg. 16 ha) stehen im Eigentum des Landes und werden von
diesem unter naturschutzfachlichen Auflagen, wie sie sich auch im Verordnungsentwurf
wiederfinden, verpachtet. Eine Grünlandfläche befindet sich aktuell in
Privatbesitz. Im Zuge der Ausweisung wurde jedoch gegenüber dem Landkreis
Nienburg (Weser) Verkaufsinteresse signalisiert. Ein entsprechender
Förderantrag ist beim Land gestellt.
Mit insg. ca. 51 ha
dominieren die Moorentwicklungsflächen im NSG. 22 ha befinden sich bereits im
Eigentum des Landkreises Nienburg (Weser). Im Rahmen der Neuausweisung sind
auch hier einige Privateigentümer an die UNB mit Verkaufsanfragen
herangetreten, die aktuell noch bearbeitet werden oder z.T. kurz vor einer
notariellen Beurkundung stehen.
Das Gewässer III. Ordnung
steht im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Wickriede-Langer Graben, die
im Gebiet verlaufenden Straßen gehören der Gemeinde Diepenau.
Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung erfolgte eine Abfrage beim
NLWKN zum Artenvorkommen (wertbestimmende und maßgebliche Arten für den
„Nordeler Bruch“) sowie zu den Pachtauflagen (Bewirtschaftungseinschränkungen)
zur Grünlandbewirtschaftung auf den landeseigenen Flächen. Zudem erfolgte eine
Ortsbesichtigung des NSG durch die Verwaltung sowie die Erarbeitung eines
ersten Verordnungsentwurfes.
Die Einschränkungen der
Grünlandbewirtschaftung orientieren sich dabei an den Auflagen aus den
Pachtverträgen des Landes Niedersachsen, angelehnt an die „Verordnung über den
Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und
Landschaft – Erschwernisausgleichsverordnung“
von 2014, außer Kraft getreten Ende 2017. Eine neue Fassung befindet
sich aktuell noch in Bearbeitung durch das MU.
Anschließend wurden alle
betroffenen Eigentümer mittels Anschreiben, Verordnungsentwurf und
Verordnungskarte über die geplante Ausweisung informiert und um die Mitteilung
von Anregungen und Bedenken gebeten. Das dabei ebenfalls unterbreitete Gesprächsangebot
wurde von einigen Eigentümern in Anspruch genommen.
Die Verbände NABU Nienburg,
BUND Nienburg sowie BUND Diepholzer Moorniederung (DHM) wurden ebenfalls
informiert und um Stellungnahme im Bedarfsfall gebeten. Die erhaltenen
Anregungen vom NABU Nienburg und BUND DHM wurden in den Verordnungsentwurf
eingearbeitet.
Die Fachbehörde für
Naturschutz (NLWKN) wurde ebenfalls um Stellungnahme gebeten (sog.
Beratungsleistung). Auch diese fand größtenteils Eingang in den Entwurf der
NSG-Verordnung.
Weitere
Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:
·
TÖB-Beteiligung
und öffentliche Auslegung, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
·
ALNU-Sitzung am
27. Juni 2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs
·
Kreissausschuss
·
Kreistag,
Beschluss der NSG-Verordnung
·
Inkrafttreten
durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden zukünftig
vorrangig auf den Moorentwicklungsflächen durchgeführt. Hierfür sollen
Förderanträge beim Land gestellt werden.
Es
entstehen mittelfristig Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des
NSG. Die Mittel wurden für den Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100
eingeplant.
Anlagen:
1
- Entwurf der Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Nordeler Bruch“
2
- Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab
1:10.000
3
- Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung
„Nordeler Bruch“