Betreff
Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie / Natura 2000: Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung" (V 40);
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 088 "Nordeler Bruch" im FleckenDiepenau der Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2018/024
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Zur hoheitlichen Sicherung des westlichen Teilbereiches des im Landkreis Nienburg (Weser) gelegenen Teils des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ ist die Ausweisung per Naturschutzgebietsverord­nung nach Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie notwendig.

 

Aktuell ist das ca. 70 ha große Gebiet vollständig durch die NSG-Verordnung HA 088 „Nordeler Bruch“ aus dem Jahr 1985 gesichert. Diese entspricht jedoch inhaltlich nicht den EU-rechtlichen Vorgaben und ist daher anzupassen.

 

Das NSG liegt ca. 9 km nördlich der Ortschaft Diepenau und ca. 1 km östlich der L 343 im Landkreis Nienburg (Weser), Samtgemeinde Uchte, Flecken Diepenau (s. Anlage 2). Im Norden grenzt das NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“ und im Osten das NSG „Uchter Moor“ an den „Nordeler Bruch“ an, die ebenfalls Teile des Vogelschutzgebietes V 40 sichern.

 

Das Gebiet setzt sich aus degenerierten Hochmoorbereichen mit Moorbirken, Moorheide sowie Pfeifengras und Wollgras-Moorstadien (Moorentwicklungsfläche) sowie extensiv genutzten Grünlandflächen zusammen.

 

Wertbestimmende Vogelarten im Gebiet sind der Ziegenmelker, das Schwarzkehlchen und der Baumfalke. Für diese sind somit vorrangig Sicherungsmaßnahmen festzusetzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der Arten zu erhalten, zu entwickeln und ggf. wiederherstellen zu können. Weitere für das Gebiet maßgebliche Arten sind Neuntöter, Heidelerche, Wachtel, Pirol und Gartenrotschwanz.

 

Insgesamt bevorzugen diese Arten insektenreiche (Feucht-)wiesen und Weiden sowie die lichteren (Rand-)bereiche von Moorgebieten als Habitate.

 

Ziel der Schutzgebietsausweisung ist daher die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume und Arten der Hochmoore sowie des feuchten bis nassen Grünlandes.

Langfristiges Ziel ist eine Regeneration der Hochmoorbereiche durch Wiedervernässung und damit eine Verbesserung des Lebensraumes für die an die speziellen Verhältnisse im Hochmoor angepassten Tier- und Pflanzenarten. Hiervon soll auch das extensiv genutzte verpachtete Grünland profitieren. Dieses soll zukünftig wieder in Feuchtgrünland entwickelt werden.

 

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 3 entnommen werden.

 

Ca. 90 % der Grünlandflächen (insg. 16 ha) stehen im Eigentum des Landes und werden von diesem unter naturschutzfachlichen Auflagen, wie sie sich auch im Verordnungsentwurf wiederfinden, verpachtet. Eine Grünlandfläche befindet sich aktuell in Privatbesitz. Im Zuge der Ausweisung wurde jedoch gegenüber dem Landkreis Nienburg (Weser) Verkaufsinteresse signalisiert. Ein entsprechender Förderantrag ist beim Land gestellt.

 

 

Mit insg. ca. 51 ha dominieren die Moorentwicklungsflächen im NSG. 22 ha befinden sich bereits im Eigentum des Landkreises Nienburg (Weser). Im Rahmen der Neuausweisung sind auch hier einige Privateigentümer an die UNB mit Verkaufsanfragen herangetreten, die aktuell noch bearbeitet werden oder z.T. kurz vor einer notariellen Beurkundung stehen.

 

Das Gewässer III. Ordnung steht im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Wickriede-Langer Graben, die im Gebiet verlaufenden Straßen gehören der Gemeinde Diepenau.

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung erfolgte eine Abfrage beim NLWKN zum Artenvorkommen (wertbestimmende und maßgebliche Arten für den „Nordeler Bruch“) sowie zu den Pachtauflagen (Bewirtschaftungseinschränkungen) zur Grünlandbewirtschaftung auf den landeseigenen Flächen. Zudem erfolgte eine Ortsbesichtigung des NSG durch die Verwaltung sowie die Erarbeitung eines ersten Verordnungsentwurfes.

 

Die Einschränkungen der Grünlandbewirtschaftung orientieren sich dabei an den Auflagen aus den Pachtverträgen des Landes Niedersachsen, angelehnt an die „Verordnung über den Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft – Erschwernisausgleichsverordnung“  von 2014, außer Kraft getreten Ende 2017. Eine neue Fassung befindet sich aktuell noch in Bearbeitung durch das MU.

 

Anschließend wurden alle betroffenen Eigentümer mittels Anschreiben, Verordnungsentwurf und Verordnungskarte über die geplante Ausweisung informiert und um die Mitteilung von Anregungen und Bedenken gebeten. Das dabei ebenfalls unterbreitete Gesprächsangebot wurde von einigen Eigentümern in Anspruch genommen.

 

Die Verbände NABU Nienburg, BUND Nienburg sowie BUND Diepholzer Moorniederung (DHM) wurden ebenfalls informiert und um Stellungnahme im Bedarfsfall gebeten. Die erhaltenen Anregungen vom NABU Nienburg und BUND DHM wurden in den Verordnungsentwurf eingearbeitet.

 

Die Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) wurde ebenfalls um Stellungnahme gebeten (sog. Beratungsleistung). Auch diese fand größtenteils Eingang in den Entwurf der NSG-Verordnung.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

·         TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·         ALNU-Sitzung am 27. Juni 2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·         Kreissausschuss

·         Kreistag, Beschluss der NSG-Verordnung

·         Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden zukünftig vorrangig auf den Moorentwicklungsflächen durchgeführt. Hierfür sollen Förderanträge beim Land gestellt werden.

 

Es entstehen mittelfristig Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel wurden für den Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1     -     Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nordeler Bruch“

 

2     -     Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000

 

3     -     Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung „Nordeler Bruch“