Betreff
Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser; hier: Evaluation der Schülerbeförderungssatzung
Vorlage
2018/044
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. §114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird nicht geändert.


Sachverhalt

Die Schülerbeförderungsatzung wurde mit Wirkung 01. Juli 2017 geändert (siehe Drucksache Nr. 2017/088). Der Kreistag hatte am 16.06.2017 in seinem Beschluss hierzu die Verwaltung beauftragt, einen Dialog mit Vertretern des Kreiselternrates und des Kreisschülerrates, der Schulen sowie der VLN und den Verkehrsplanern des Fachbereiches Regionalplanung zu initiieren. Hierbei sollten die Ideen der Beteiligten aufgenommen werden mit dem Ziel, die Satzung im Laufe des Jahres 2018 zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.

 

Der Fachbereich Bildung hat daher die o. g. Beteiligten zu einer Evaluations-Veranstaltung am 24. Januar 2018 eingeladen, in der die Änderungen nochmals aufgezeigt wurden und die verschiedenen Positionen diskutiert wurden. Das Protokoll ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Zusammenfassend wurden nachstehende Themen behandelt:

 

 

  1. Wartezeiten/Schulwegzeiten

 

Der Kreiselternrat (KER), Kreisschülerrat (KSR) sowie die Schulleitungen wünschen sich weitere Optimierungen in Bezug auf die Schulwegzeiten und Wartezeiten. In einer E-Mail ist im Nachgang der Wunsch geäußert worden, in der Satzung ein Gesamt-Fahrtenaufkommen für jeden Schüler von 2,5 Stunden täglich festzulegen.

 

Nach der Satzungsänderung im Juli 2017 sind die Busverbindungen nicht verändert worden. Das heißt, hier liegen die Wartezeiten nach Schulschluss bei höchstens 20 Minuten. Lediglich bei der Berücksichtigung zusätzlicher Bedarfe wurde der Maßstab der neuen Wartezeiten zu Grunde gelegt.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die bisherigen Wartezeiten von 20 Minuten nach Schulschluss auch in der Vergangenheit ambitioniert waren. Da bei den Planungen von einer Rüstzeit der Schüler/innen von 10 Minuten ausgegangen werden muss, war bisher nur ein Abfahrtskorridor aller Busse eines Standorts von ca. 10 Minuten gegeben. Bei größeren Schulanlagen oder an Haltestellen, die Verkehrsknotenpunkte darstellen, war diese Vorgabe schon aus Platzgründen an den Haltestellen kaum einzuhalten.

 

Durch die in der Schulentwicklungsplanung beschlossene Aufgabe von Standorten bei gleichzeitiger Aufgabe der Schulbezirke hat sich zudem der Querverkehr der Schüler/innen erhöht. Aus diesem Grund war es notwendig, die Wartezeiten anzupassen.

 

Zum Fahrplan 2017/2018 wurden verschiedene Änderungen umgesetzt. Neben kleineren Anpassungen wurden z. B. Verbindungen aufgrund einer Optimierung der Unterrichtszeiten an der OBS Marklohe geändert. Außerdem ist die kreisweite Anbindung der IGS Nienburg noch nicht abgeschlossen. Hier wurden zu jeder Fahrplanänderung Anpassungen vorgenommen.

 

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass bei allen Änderungen möglichst geringe Wartezeiten angestrebt wurden. Die Höchstwartezeit von 30 Minuten nach Schulschluss konnte dabei lediglich auf einer Linie nicht verhindert werden. Allerdings gibt es vereinzelt aus den bisherigen Fahrplänen heraus noch Wartezeiten, die länger als 30 Minuten betragen. Hier kam der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung zum Tragen. An der Verbesserung dieser Verbindungen wird weiterhin gearbeitet.

 

Bei den Umstiegsverbindungen sind zurzeit keine Probleme bekannt. Grundsätzlich werden bei den Planungen Umstiege vermieden. Das gilt allerdings nur für Schüler/innen, die die nächste Schule oder die Schule, in deren Einzugsgebiet sie wohnen, besuchen. Beim Besuch einer anderen Schule müssen Umstiege hingenommen werden. Aktuell gibt es drei Umstiegsverbindungen für BBS-Schüler (aus dem Nord- und Südkreis) sowie fünf für Sek-I-Schulen. Diese bestehen schon länger, die Anschlüsse sind gut aufeinander abgestimmt.

 

Die Forderung des KER, in der Schülerbeförderungssatzung ein Gesamt-Fahrtenaufkommen zu definieren, käme nur mit folgenden Einschränkungen in Betracht:

 

  • Anwendung nur auf Schüler/innen, die die nächste oder planerisch zuständige Schule besuchen

 

  • Einhaltung nur, wenn die reine Fahrzeit nicht mehr als 75 % der Gesamtzeit ausmacht

 

Die Verwaltung sieht für die Definierung eines Gesamt-Fahrtenaufkommens keinen Handlungsbedarf. Es sind momentan keine Fälle von erheblichen Zeitüberschreitungen oder nicht zumutbaren Gesamtfahrzeiten bekannt.

 

 

  1. Fahrtenrahmen

 

Der KER und die Schulleitungen wünschen sich eine Ausweitung des Fahrtenrahmens.

 

Von einer Erweiterung des Fahrtenrahmens als Anspruch aller Sorgeberechtigten im Kreisgebiet wird dringend abgeraten. Sie ist weder organisatorisch noch finanziell realistisch. Wie bereits mehrfach beschrieben, sieht die Verwaltung als hauptsächlichen Grund für die vermehrten Anfragen auf weitere Verbindungen die momentan schlechte Unterrichtsversorgung. Diese zu kompensieren ist nicht Aufgabe des Trägers Schülerbeförderung.

 

 

  1. Regelungen zu den planerischen Einzugsgebieten

 

Der KER monierte die Regelungen zu § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung, da hier Aufgaben des Schulträgers mit Aufgaben des Trägers der Schülerbeförderung vermischt würden.

 

Die Verwaltung sieht es nach wie vor als legitim an, mit dieser Regelung Standorte entsprechend der Schulentwicklungsplanung zu stärken.

 

Der KER beantragt in diesem Zusammenhang eine allgemeinere Formulierung, die nicht nur die namentlich genannten Schulen einbezieht. Hier war es den Elternvertretern wichtig, dass auch der Besuch von Schulen anderer Träger ähnliche, über das Gesetz hinaus gehende Ansprüche generiert.

 

Hier sieht sich der Landkreis als nicht zuständig. Es bleibt allen anderen Schulträgern vorbehalten, eigene Regelungen für ihre Schüler/innen zu entwickeln. Die Gemeinde Hilgermissen z. B. gewährt den in ihrem Gebiet wohnenden Sorgeberechtigten für drei Monate im Jahr einen kostenlosen Fahrausweis. Die Kosten solcher Maßnahmen können jedoch nicht zu Lasten des Landkreises gehen.

 

 

  1. Ansprüche der Schüler/innen aus dem Bereich der Sekundarstufe II

 

Es wurde einvernehmlich beschlossen, für die Überprüfung der Regelungen im Sek.II-Bereich zunächst die vom Land Niedersachsen im aktuellen Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen abzuwarten.

 

 

  1. Erstattungswesen

 

Abschließend hat die Kreisverwaltung eine weitere Option im Erstattungswesen vorgestellt, die von allen Beteiligten begrüßt wurde. Bei dieser Option müssen die Sorgeberechtigten nicht mit dem vom Landkreis zu leistenden Anteil in Vorleistung treten. Der verwaltungsmäßige Aufwand wird dabei für alle Beteiligten reduziert.

 

 

Die Verwaltung vertritt auch nach der Evaluation die Auffassung, dass die im Juni 2017 beschlossenen Änderungen weiterhin notwendig sind. Sie schlägt daher vor, die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. §114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) nicht zu ändern.

 


Anlagen:

 

·         Protokoll der Evaluations-Veranstaltung am 24. Januar 2018