Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gem. §114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird nicht geändert.
Sachverhalt
Die Schülerbeförderungsatzung wurde mit Wirkung 01.
Juli 2017 geändert (siehe Drucksache Nr. 2017/088). Der Kreistag hatte am
16.06.2017 in seinem Beschluss hierzu die Verwaltung beauftragt, einen Dialog
mit Vertretern des Kreiselternrates und des Kreisschülerrates, der Schulen
sowie der VLN und den Verkehrsplanern des Fachbereiches Regionalplanung zu
initiieren. Hierbei sollten die Ideen der Beteiligten aufgenommen werden mit
dem Ziel, die Satzung im Laufe des Jahres 2018 zu überprüfen und ggf.
weiterzuentwickeln.
Der Fachbereich Bildung hat daher die o. g.
Beteiligten zu einer Evaluations-Veranstaltung am 24. Januar 2018 eingeladen,
in der die Änderungen nochmals aufgezeigt wurden und die verschiedenen
Positionen diskutiert wurden. Das Protokoll ist als Anlage 1 beigefügt.
Zusammenfassend wurden nachstehende Themen
behandelt:
- Wartezeiten/Schulwegzeiten
Der Kreiselternrat (KER), Kreisschülerrat (KSR)
sowie die Schulleitungen wünschen sich weitere Optimierungen in Bezug auf die
Schulwegzeiten und Wartezeiten. In einer E-Mail ist im Nachgang der Wunsch
geäußert worden, in der Satzung ein Gesamt-Fahrtenaufkommen für jeden Schüler
von 2,5 Stunden täglich festzulegen.
Nach der Satzungsänderung im Juli 2017 sind die
Busverbindungen nicht verändert worden. Das heißt, hier liegen die Wartezeiten
nach Schulschluss bei höchstens 20 Minuten. Lediglich bei der Berücksichtigung
zusätzlicher Bedarfe wurde der Maßstab der neuen Wartezeiten zu Grunde gelegt.
Hierzu ist auszuführen, dass die bisherigen
Wartezeiten von 20 Minuten nach Schulschluss auch in der Vergangenheit
ambitioniert waren. Da bei den Planungen von einer Rüstzeit der Schüler/innen
von 10 Minuten ausgegangen werden muss, war bisher nur ein Abfahrtskorridor
aller Busse eines Standorts von ca. 10 Minuten gegeben. Bei größeren
Schulanlagen oder an Haltestellen, die Verkehrsknotenpunkte darstellen, war
diese Vorgabe schon aus Platzgründen an den Haltestellen kaum einzuhalten.
Durch die in der Schulentwicklungsplanung
beschlossene Aufgabe von Standorten bei gleichzeitiger Aufgabe der Schulbezirke
hat sich zudem der Querverkehr der Schüler/innen erhöht. Aus diesem Grund war
es notwendig, die Wartezeiten anzupassen.
Zum Fahrplan 2017/2018 wurden verschiedene
Änderungen umgesetzt. Neben kleineren Anpassungen wurden z. B. Verbindungen
aufgrund einer Optimierung der Unterrichtszeiten an der OBS Marklohe geändert.
Außerdem ist die kreisweite Anbindung der IGS Nienburg noch nicht
abgeschlossen. Hier wurden zu jeder Fahrplanänderung Anpassungen vorgenommen.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass bei allen
Änderungen möglichst geringe Wartezeiten angestrebt wurden. Die Höchstwartezeit
von 30 Minuten nach Schulschluss konnte dabei lediglich auf einer Linie nicht
verhindert werden. Allerdings gibt es vereinzelt aus den bisherigen Fahrplänen
heraus noch Wartezeiten, die länger als 30 Minuten betragen. Hier kam der
Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung zum Tragen.
An der Verbesserung dieser Verbindungen wird weiterhin gearbeitet.
Bei den Umstiegsverbindungen sind zurzeit keine
Probleme bekannt. Grundsätzlich werden bei den Planungen Umstiege vermieden.
Das gilt allerdings nur für Schüler/innen, die die nächste Schule oder die
Schule, in deren Einzugsgebiet sie wohnen, besuchen. Beim Besuch einer anderen
Schule müssen Umstiege hingenommen werden. Aktuell gibt es drei
Umstiegsverbindungen für BBS-Schüler (aus dem Nord- und Südkreis) sowie fünf
für Sek-I-Schulen. Diese bestehen schon länger, die Anschlüsse sind gut
aufeinander abgestimmt.
Die Forderung des KER, in der
Schülerbeförderungssatzung ein Gesamt-Fahrtenaufkommen zu definieren, käme nur
mit folgenden Einschränkungen in Betracht:
- Anwendung nur auf Schüler/innen, die die nächste oder planerisch
zuständige Schule besuchen
- Einhaltung nur, wenn die reine Fahrzeit nicht mehr als 75 % der
Gesamtzeit ausmacht
Die Verwaltung sieht für die Definierung eines
Gesamt-Fahrtenaufkommens keinen Handlungsbedarf. Es sind momentan keine Fälle
von erheblichen Zeitüberschreitungen oder nicht zumutbaren Gesamtfahrzeiten
bekannt.
- Fahrtenrahmen
Der KER und die Schulleitungen wünschen sich eine
Ausweitung des Fahrtenrahmens.
Von einer Erweiterung des Fahrtenrahmens als
Anspruch aller Sorgeberechtigten im Kreisgebiet wird dringend abgeraten. Sie
ist weder organisatorisch noch finanziell realistisch. Wie bereits mehrfach
beschrieben, sieht die Verwaltung als hauptsächlichen Grund für die vermehrten
Anfragen auf weitere Verbindungen die momentan schlechte Unterrichtsversorgung.
Diese zu kompensieren ist nicht Aufgabe des Trägers Schülerbeförderung.
- Regelungen zu den
planerischen Einzugsgebieten
Der KER monierte die Regelungen zu § 1 Abs. 2 der
Schülerbeförderungssatzung, da hier Aufgaben des Schulträgers mit Aufgaben des
Trägers der Schülerbeförderung vermischt würden.
Die Verwaltung sieht es nach wie vor als legitim
an, mit dieser Regelung Standorte entsprechend der Schulentwicklungsplanung zu
stärken.
Der KER beantragt in diesem Zusammenhang eine
allgemeinere Formulierung, die nicht nur die namentlich genannten Schulen
einbezieht. Hier war es den Elternvertretern wichtig, dass auch der Besuch von
Schulen anderer Träger ähnliche, über das Gesetz hinaus gehende Ansprüche
generiert.
Hier sieht sich der Landkreis als nicht zuständig.
Es bleibt allen anderen Schulträgern vorbehalten, eigene Regelungen für ihre
Schüler/innen zu entwickeln. Die Gemeinde Hilgermissen z. B. gewährt den in
ihrem Gebiet wohnenden Sorgeberechtigten für drei Monate im Jahr einen
kostenlosen Fahrausweis. Die Kosten solcher Maßnahmen können jedoch nicht zu
Lasten des Landkreises gehen.
- Ansprüche der
Schüler/innen aus dem Bereich der Sekundarstufe II
Es wurde einvernehmlich beschlossen, für die
Überprüfung der Regelungen im Sek.II-Bereich zunächst die vom Land
Niedersachsen im aktuellen Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen
abzuwarten.
- Erstattungswesen
Abschließend hat die Kreisverwaltung eine weitere
Option im Erstattungswesen vorgestellt, die von allen Beteiligten begrüßt
wurde. Bei dieser Option müssen die Sorgeberechtigten nicht mit dem vom
Landkreis zu leistenden Anteil in Vorleistung treten. Der verwaltungsmäßige
Aufwand wird dabei für alle Beteiligten reduziert.
Die Verwaltung vertritt auch nach der Evaluation
die Auffassung, dass die im Juni 2017 beschlossenen Änderungen weiterhin
notwendig sind. Sie schlägt daher vor, die Satzung über die Schülerbeförderung
im Landkreis Nienburg/Weser gem. §114 des Niedersächsischen Schulgesetzes
(Schülerbeförderungssatzung) nicht zu ändern.
Anlagen:
·
Protokoll der Evaluations-Veranstaltung
am 24. Januar 2018