hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" in den Gemeinden Rodewald und Steimbke
Beschlussvorschlag:
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum in der
Alpeniederung“ wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung am 28.11.2017 (BV 2017/237) wurde
beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur europarechtskonformen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald“ in den Gemeinden Rodewald und Steimbke
einzuleiten.
Das für die Ausweisung von Verordnungen
vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durchgeführt.
Den betroffenen Gemeinden und der Samtgemeinde, den
sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur
Stellungnahme zugeleitet. Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung einschließlich Begründung und Verordnungskarte
haben in der Zeit vom 02. Januar 2018 bis einschließlich 02. Februar 2018 bei
der Samtgemeinde Steimbke und dem Landkreis Nienburg öffentlich zu jedermanns
Einsicht ausgelegen.
Im Rahmen des Auslegungsverfahrens
sind der UNB keine Stellungnahmen von Privatpersonen zugegangen.
Im Beteiligungsverfahren
haben von den insgesamt 63 beteiligten Interessen-vertretungen und öffentlichen
Institutionen 11 Stellen Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.
Das LAVES (Landesamt für Verbraucherschutz),
Dezernat Binnenfischerei, brachte u.a. vor, dass einige Sachverhalte nicht in
der Verordnung geregelt werden dürften, weil es bereits Regelungen z.B. im
Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutz) bzw. im Nds. Fischereigesetz
(Fischbesatz) gibt. Eine Schutzgebietsverordnung ist jedoch das speziellere
Recht und präzisiert die naturschutzfachlichen und –rechtlichen Erfordernisse
in Bezug auf den konkreten Schutzzweck.
Die LWK regte darüber hinaus an, die ordnungsgemäße
fischereiliche Nutzung in die Freistellungen aufzunehmen. Diesem Vorschlag
wurde gefolgt und alle fischereibezogenen Regelungen in § 5 (3) c)
zusammengeführt.
Das pauschale Verbot der Verwendung von Reusen
wurde von LAVES und der LWK beanstandet, da es inzwischen Ausstiegshilfen für
Fischotter gäbe. Da im Gebiet jedoch keine Berufsfischerei ausgeübt wird und in
den Gewässerordnungen der Angelvereine die Verwendung von Reusen ohnehin untersagt
ist, wird das Verbot beibehalten und führt auch nicht zu wirtschaftlichen
Einschränkungen.
Seitens der örtlichen Anglervereine und des
Anglerverbandes Niedersachsen e.V. als anerkannte Naturschutzvereinigung wurden
keine Einwände vorgetragen.
Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
(ArL) sah Teile des Gebiets durch die LSG-Verordnung in seinen
agrarstrukturellen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Das Gebiet liegt
jedoch schon seit 1968 fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Seitdem
sind dort alle Hecken, Baumreihen, Einzelgehölze und Feldgehölze geschützt. Das
noch verbliebene Grünland ist als solches zu erhalten, die Ackernutzung wird
durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Der BUND Kreisgruppe Nienburg verwies auf
verschiedene im LSG vorkommende Vogelarten. Schwarzstorch, Rotmilan und
„mehrere Spechtarten“ wurden exemplarisch in den Schutzzweck der Verordnung
aufgenommen.
Der Landessportbund in Zusammenarbeit mit dem
Landes-Kanu-Verband Nds. begrüßte ausdrücklich die „Verordnung, die einen
naturverträglichen Sport zulässt“.
Die Unterhaltungsverbände trugen vor, dass sie die
Belange des Artenschutzes bereits bei ihren Maßnahmen berücksichtigen und
halten daher Festlegungen in der Verordnung für nicht erforderlich. Da eine
Verordnung jedoch Rechtssicherheit schaffen muss, werden die europarechtlich
erforderlichen Regelungen zur Unterhaltung in (§ 5 (3) g) beibehalten.
Die eingegangenen
Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen, Interessenvertretungen und
betroffenen Behörden sowie die entsprechenden Abwägungs- und
Beschlussempfehlungen der Verwaltung sind in der Anlage 1 zusammengeführt und
begründet.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und
Ergänzungen wurden mehrere kleinere Anpassungen des Verordnungsentwurfs für das
Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald“ (Anlage 2)
vorgenommen. Die inhaltlichen Anpassungen sind im Entwurf grau hinterlegt Die
Verordnungskarte (Anlage 3) konnte ohne inhaltliche Änderungen übernommen
werden.
Weitere Informationen werden in der Sitzung
vorgetragen.
Weitere
Verfahrensschritte:
• Kreisausschuss,
Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung,
• Inkrafttreten
durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es
entstehen Kosten von ca. 5.000 € für die Beschilderung des Landschaftsschutzgebiets.
Die Haushaltsmittel werden für den Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1
– Tabelle
„Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen
Bedenken, Anregungen und Hinweisen“
2 – Entwurf der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet NI 70 „Fleder-
maus-Lebensraum in der Alpeniederung“
3 – Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 :
13.000
4 – Entwurf der Begründung zur Verordnung