Betreff
Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Natura 2000-Gebieten - FFH-Gebiet 444 "Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" in den Gemeinden Rodewald und Steimbke
Vorlage
2018/058
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 28.11.2017 (BV 2017/237) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur europarechtskonformen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald“ in den Gemeinden Rodewald und Steimbke einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Gemeinden und der Samtgemeinde, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet. Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung einschließlich Begründung und Verordnungskarte haben in der Zeit vom 02. Januar 2018 bis einschließlich 02. Februar 2018 bei der Samtgemeinde Steimbke und dem Landkreis Nienburg öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen.

 

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens sind der UNB keine Stellungnahmen von Privatpersonen zugegangen.

 

Im Beteiligungsverfahren haben von den insgesamt 63 beteiligten Interessen-vertretungen und öffentlichen Institutionen 11 Stellen Anregungen, Hinweise oder  Bedenken vorgebracht.

 

Das LAVES (Landesamt für Verbraucherschutz), Dezernat Binnenfischerei, brachte u.a. vor, dass einige Sachverhalte nicht in der Verordnung geregelt werden dürften, weil es bereits Regelungen z.B. im Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutz) bzw. im Nds. Fischereigesetz (Fischbesatz) gibt. Eine Schutzgebietsverordnung ist jedoch das speziellere Recht und präzisiert die naturschutzfachlichen und –rechtlichen Erfordernisse in Bezug auf den konkreten Schutzzweck.

Die LWK regte darüber hinaus an, die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung in die Freistellungen aufzunehmen. Diesem Vorschlag wurde gefolgt und alle fischereibezogenen Regelungen in § 5 (3) c) zusammengeführt.

 

Das pauschale Verbot der Verwendung von Reusen wurde von LAVES und der LWK beanstandet, da es inzwischen Ausstiegshilfen für Fischotter gäbe. Da im Gebiet jedoch keine Berufsfischerei ausgeübt wird und in den Gewässerordnungen der Angelvereine die Verwendung von Reusen ohnehin untersagt ist, wird das Verbot beibehalten und führt auch nicht zu wirtschaftlichen Einschränkungen.

 

Seitens der örtlichen Anglervereine und des Anglerverbandes Niedersachsen e.V. als anerkannte Naturschutzvereinigung wurden keine Einwände vorgetragen.

 

 

 

 

 

 

Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL) sah Teile des Gebiets durch die LSG-Verordnung in seinen agrarstrukturellen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Das Gebiet liegt jedoch schon seit 1968 fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Seitdem sind dort alle Hecken, Baumreihen, Einzelgehölze und Feldgehölze geschützt. Das noch verbliebene Grünland ist als solches zu erhalten, die Ackernutzung wird durch die Verordnung nicht eingeschränkt.

 

Der BUND Kreisgruppe Nienburg verwies auf verschiedene im LSG vorkommende Vogelarten. Schwarzstorch, Rotmilan und „mehrere Spechtarten“ wurden exemplarisch in den Schutzzweck der Verordnung aufgenommen.

 

Der Landessportbund in Zusammenarbeit mit dem Landes-Kanu-Verband Nds. begrüßte ausdrücklich die „Verordnung, die einen naturverträglichen Sport zulässt“.

 

Die Unterhaltungsverbände trugen vor, dass sie die Belange des Artenschutzes bereits bei ihren Maßnahmen berücksichtigen und halten daher Festlegungen in der Verordnung für nicht erforderlich. Da eine Verordnung jedoch Rechtssicherheit schaffen muss, werden die europarechtlich erforderlichen Regelungen zur Unterhaltung in (§ 5 (3) g) beibehalten.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen, Interessenvertretungen und betroffenen Behörden sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen der Verwaltung sind in der Anlage 1 zusammengeführt und begründet. 

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen wurden mehrere kleinere Anpassungen des Verordnungsentwurfs für das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum bei Rodewald“ (Anlage 2) vorgenommen. Die inhaltlichen Anpassungen sind im Entwurf grau hinterlegt Die Verordnungskarte (Anlage 3) konnte ohne inhaltliche Änderungen übernommen werden.

 

Weitere Informationen werden in der Sitzung vorgetragen.

 

 

Weitere Verfahrensschritte:

 

           Kreisausschuss, Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung,

           Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten von ca. 5.000 € für die Beschilderung des Landschaftsschutzgebiets. Die Haushaltsmittel werden für den Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1         Tabelle „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen

             Bedenken, Anregungen und Hinweisen“

2        Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 „Fleder-

                         maus-Lebensraum in der Alpeniederung“

3       Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 13.000

4       Entwurf der Begründung zur Verordnung