hier: Beschluss über dieÄnderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Domäne Stolzenau/Leese" (NSG HA 176) in der Samtgemeinde Mittelweser zur Sicherung des FFH-Gebietes 289 und des EU-Vogelschutzgebietes V 43.
Beschlussvorschlag:
Die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Domäne Stolzenau/Leese“ in der
Samtgemeinde Mittelweser, Gemeinden Leese und Landesbergen wird beschlossen.
Sachverhalt:
In
der Sitzung am 28.11.2017 (Beschlussvorlage 2017/238) wurde beschlossen, das
offizielle Beteiligungsverfahren zur europarechtskonformen Anpassung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Domäne Stolzenau/Leese“ im Landkreis Nienburg/Weser
einschließlich Flächenzuziehungen einzuleiten.
Das
für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) wurde durchgeführt.
Den
betroffenen Gemeinden und der Samtgemeinde, den sonst betroffenen Behörden und
anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren Interessensvertretungen und
Flächeneigentümern wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.
Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß
erfolgt.
Der
Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung einschließlich Begründung und Verordnungskarte
haben in der Zeit vom 02. Januar 2018 bis einschließlich 02. Februar 2018 bei
der Samtgemeinde Mittelweser und beim Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu
jedermanns Einsicht ausgelegen.
Im
Rahmen des Auslegungsverfahrens ist der UNB 1 Stellungnahme von der Realgemeinde
Stolzenau zugegangen. Als Nachbar des Naturschutzgebietes auf der anderen
Weserseite, hat die Realgemeinde große Bedenken gegen das geplante Vorhaben in
Bezug auf immer mehr werdende Gänse und andere Wildarten und die darunter
leidende Landwirtschaft vorgebracht. Vor allem Fraßschäden werden hier angeführt.
Ein neues NSG an der Weser würde diese Situation verstärken. Angeregt wird,
dass Vorhaben fallen zu lassen. Ähnliche Bedenken äußerte auch ein weiterer
Flächeneigentümer im Rahmen des Beteiligungsverfahrens.
Allerdings
handelt es sich bei dem NSG nicht um ein neues Schutzgebiet, es besteht bereits
seit 1997. Lediglich der nordöstliche Teilbereich wird hinzugezogen bzw. neu
ausgewiesen. Bzgl. der Fraßschäden gibt es im Bereich der Weseraue Angebote,
die betroffene Landwirte entschädigen können. Die Jagd im NSG wird in Bezug auf
die Federwildjagd eingeschränkt, die Jagd auf weitere Wildarten ist weiterhin
erlaubt. In der Zuziehungsfläche ist zudem die Federwildjagd in einem
bestimmten Zeitfenster erlaubt. Damit kann in diesem Bereich eine Einflussnahme
auf sich ggf. übermäßig entwickelnde Brutpopulationen dem Jagdrecht
unterliegender Arten ermöglicht werden. Durch die Ausweisung des NSG kommt der
Landkreis der Verpflichtung zur hoheitlichen Sicherung von Natura 2000-Gebieten
gemäß § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach.
Das
BNatSchG gibt vor, dass alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen
führen können, unzulässig sind.
Im
Beteiligungsverfahren haben von den insgesamt 79 beteiligten
Interessen-vertretungen und öffentlichen Institutionen 23 Stellen Anregungen
und Hinweise, aber auch Bedenken
vorgebracht.
Der
Deutsche Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V. und der Landessportbund
Niedersachsen e.V. erheben Bedenken bzgl. der Einschränkung des Überfliegens
des NSG. Sie verweisen auf die ABA (Aircraft Relevant Bird Areas) und sehen
eine Unzumutbarkeit darin, dass sich Piloten auch zusätzlich zu den ABA über
Schutzgebiete und Einschränkungen der Luftfahrt informieren müssten. Die Verordnung
schließt einen Überflug des Gebietes nicht aus, sondern regelt lediglich die
Überflughöhe, um eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Zudem gehört
die Domäne Stolzenau/Leese zu einer ABA. Die in der VO vorgesehene Überflughöhe
wird daher beibehalten.
Mehrere
Stellen, darunter ein ansässiger Berufsfischer, der Landesfischereiverband
Niedersachsen e.V., das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Dezernat Binnenfischerei, der Anglerverband Niedersachsen und die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen erheben große Bedenken gegen die
vorgesehene Einschränkung der Angelfischerei und der Pflicht zur Verwendung von
Reusen, die keine Gefahr für den Fischotter darstellen. Weiter wird auch auf
die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Jagd eingegangen.
Die Regelungen zur Angelfischerei ergeben sich aus der Alt-VO und bestehenden
Planfeststellungsbeschlüssen zum Bodenabbau, wodurch im NSG (mit Ausnahme des Angelteichs
an der B215 und an der Weser) eine
Angelfischerei nicht erlaubt ist. Die vorgebrachten Bedenken führen mit Ausnahme
der Reusenbeschränkung für den Fischotterschutz nicht zu einer zusätzlichen
Beschwer, da die VO ausschließlich den Status Quo und bestehende unanfechtbare
Planfeststellungsbeschlüsse übernimmt. Auch bleibt der Gleichheitsgrundsatz
gewahrt, da die Jagd auch räumlich, inhaltlich wie auch zeitlich eingeschränkt
wird.
Aufgrund
aktuell vorliegender Kartierergebnisse konnte der Nachweis hinsichtlich eines
Fischottervorkommens im Bereich des geplanten NSG „Domäne Stolzenau/Leese“
erbracht werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich im Bereich der Domäne
Stolzenau/Leese um eine kleine Fischotterpopulation handelt und dass bereits
der Tod eines Individuums eine erhebliche Beeinträchtigung dieser örtlichen
Population darstellt (vgl. Urteil des VG Hannover vom 31.01.2013, Az. 4 A
5418/12, zur Reusenfischerei am Steinhuder Meer).
Das
v. g. Urteil bezieht sich auch auf die Vollzugshinweise des NLWKN, welche eine
ungeregelte Reusenfischerei bzw. eine Reusenfischerei ohne Otterschutz als erhebliche
Beeinträchtigung ausweisen (vgl. Niedersächsische Strategie zum Arten- und
Biotopschutz, Tab. 4: Matrix zur Bewertung des Erhaltungszustands, S. 8). Eine
Regelung zur Reusenfischerei in der geplanten Verordnung ist aus fachlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten somit unumgänglich.
Die
eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen,
Naturschutzvereinigungen und einer Privatperson sowie die entsprechenden
Abwägungs- und Beschlussempfehlungen der Verwaltung sind ausführlich in der
Anlage 1 zusammengefasst und begründet.
Aufgrund
der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen wurden kleinere Anpassungen des
Verordnungsentwurfs für das Naturschutzgebiet „Domäne Stolzenau/Leese“ (Anlage
2) und der Begründung (Anlage 4) vorgenommen. Sie sind im Entwurf grau
hinterlegt. Die Verordnungskarte (Anlage 3) wurde im Bereich des südlichen
Betriebsstandortes angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Der
zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der
Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck. Er soll jedoch möglichst
gering gehalten werden.
Es
entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.000 € für die Beschilderung des
Naturschutz-gebiets. Die Haushaltsmittel sind im Haushalt 2018 im Produktkonto
55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1
– Übersicht „Fachliche und rechtliche
Auseinandersetzung mit den
vorgetragenen
Bedenken, Anregungen und Hinweisen“
2 – Verordnungstext
über das NSG „Domäne Stolzenau/Leese“
3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000
4 – Begründung zur Verordnung