Für die Wahl der
Jugendschöffeninnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 für
den Bereich des Amtsgerichtsbezirks Nienburg werden die
Personen der Anlage 1
vorgeschlagen.
Für die Wahl der
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 für
den Amtsgerichtsbezirk Stolzenau werden die Personen der
Anlage 2 vorgeschlagen.
Sachverhalt
Nach
dem Runderlass des MJ und des MI vom 27.07.2017 –Nds. MBI. S. 80 – sind die
Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die
Geschäftsjahre 2019 bis 2023 den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten bis
zum 01.07.2018 zu unterbreiten.
Gemäß § 35 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG) vom 11.12.1974 (BGBL.S.3427)j in der zurzeit gültigen Fassung wird die
Vorschlagsliste vom
Jugendhilfeausschuss
aufgestellt.
Diese Vorschlagsliste muss ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens
die doppelte Anzahl der Personen umfassen, die als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
benötigt werden.
Die Anzahl der vorzuschlagenden
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist vom Landesgerichtspräsidenten für den
Bezirk des Amtsgerichts Nienburg auf 21
Personen, des Amtsgerichts Stolzenau auf 12
Personen festgesetzt worden.
Der Vorschrift des § 35 JGG entsprechend sind
in der Vorschlagsliste des JHA
deshalb mindestens 21 Frauen und 21 Männer
für den Bezirk des Amtsgerichtes
Nienburg und mindestens 12 Frauen und 12
Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Stolzenau aufzunehmen.
Unter Hinweis auf die bei der Auswahl der
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu beachtenden Bestimmungen wurden die
Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises und die Fraktionen des
Kreistages gebeten, für die zutreffenden Bezirke Frauen und Männer zu benennen,
die erzieherisch befähigt und in der
Jugenderziehung erfahren sind.
Es ist zweckmäßig, den Gerichten sowohl in der Jugendschöffenarbeit
erfahrene als auch neue Personen vorzuschlagen.
Für den Dienstbetrieb der Schöffengerichte ist es erforderlich, für
plötzlich nicht zur Verfügung stehende Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
schnell Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen benachrichtigen und zu
anberaumten Verhandlungen einsetzen zu können.
Es ist deshalb zweckmäßig dafür am Dienstort der Gerichte wohnende
Personen zu berufen.
Die Vorschlagsliste des JHA solle aus diesem Grunde berücksichtigen,
dass die Wahlausschüsse für das Amtsgericht Nienburg 10, für das Amtsgericht
Stolzenau 6 Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen zu wählen haben.
Die Liste der durch die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden
vorgeschlagenen Personen für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
für die
Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau sowie das Merkblatt für die Vorschläge
zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind als Anlage 1 bis 3
beigefügt.
Anlagen:
·
Vorschlagsliste
Anlage 1
·
Vorschlagsliste
Anlage 2
·
Merkblatt Anlage 3