hier: Bauliche Standards bei Schulgebäuden
Der Ausschuss für allgemeinbildende Schulen empfiehlt die Anwendung der in Anlage 1 beschriebenen baulichen Standards von Schulgebäuden zugunsten der Inklusion
Sachverhalt
Nach Art. 4 UN-Behindertenrechtskonvention besteht
die Verpflichtung, geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige
Maßnahmen zur Umsetzung der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen
und Rechtsakte und Praktiken zu überwinden, die eine Diskriminierung von
Menschen mit Behinderungen darstellen. Die Zielvorgaben, die das öffentliche
Schulwesen betreffen, sind in Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention
formuliert.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat daraufhin das
Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule erlassen, das zum 01.08.2012 in
Kraft getreten ist. Mit dieser Änderung des Schulgesetzes, die verbindlich zum
Schuljahresbeginn 2013/14 eingeführt wurde, verfolgte er das Ziel, in
Niedersachsen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung an jedem
Lernort ihren Bedürfnissen entsprechend lernen zu lassen, die notwendige
Qualität und den erforderlichen Umfang an Unterstützung für alle Schülerinnen
und Schüler zu sichern und die Zusammenarbeit aller an der Förderung eines
Kindes bzw. Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen zu gewährleisten
und durch entsprechende sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote ein qualitativ hochwertiges gemeinsames Lernen zu
ermöglichen.
Nach § 108 Abs. 1 NSchG haben die Schulträger die
erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung
auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. An diesen Schulen sind dem
tatsächlichen Bedarf der sie besuchenden Schülerinnen und Schüler entsprechend
die für einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang erforderlichen
baulichen Rahmenbedingungen sicher zu stellen sowie die Ausstattung mit der
notwendigen Einrichtung zu gewährleisten.
Zur Umgestaltung aller Schulen in inklusive Schulen
hat der Gesetzgeber den kommunalen Schulträgern allerdings eine bis zum
31.7.2024 reichende Übergangsfrist eingeräumt (§183 c NSchG). Bis dahin können
die Schulträger ihrer Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG dadurch
nachkommen, dass sie die inklusive Beschulung in von ihnen bestimmten
„Schwerpunktschulen“ sicherstellen. Die Übergangsvorschriften zur inklusiven
Schulen ermöglichen den Schulträgern bis Mitte 2024, ihre Schulen sukzessive zu
inklusiven Schulen auszustatten. Die Schulträger können damit gegebenenfalls
entstehenden Investitionsaufwand steuern und verringern. Der Landkreis
Nienburg/Weser hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht.
Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen greift § 108
Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar, d.h. für inklusive Schulen ist ohne Einschränkung
der für sie jeweils erforderliche Mindeststandard zu gewährleisten. Folglich
haben die Schulträger dann die Schulen so auszustatten, dass diese von
Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
barrierefrei besucht werden können.
Damit soll gewährleistet werden, dass die
Erziehungsberechtigten von Kindern mit Förderbedarf frei entscheiden können, ob
ihr Kind an einer Förderschule oder inklusiv an einer Regelschule beschult
wird.
Seitens der Landesregierung gibt es zu den
baulichen Anforderungen und der Ausstattung von inklusiven Schulen keine
detaillierten Vorgaben. Dieses wird somit den jeweiligen Schulträgern
überlassen.
Die verschiedenen Förderbedarfe bedingen
unterschiedliche Anforderungen an Schulgebäude. Je nach Förderbedarf oder Art
der Schwerbehinderung können die verschiedensten baulichen Maßnahmen
erforderlich sein. Insofern ist es unrealistisch und wirtschaftlich unmöglich,
alle Schulgebäude für jeden erdenklichen Förderbedarf in allen Ausprägungen
herzurichten.
Der Fachbereich Bildung und der Fachdienst
Liegenschaften haben daher einen Mindeststandard definiert, der für alle
Schulgebäude der allgemeinbildenden Schulen gelten soll. Dieser Mindeststandard
deckt einen großen Teil der zu erwartenden Bedarfe ab und kann als
wirtschaftlich leistbar angesehen werden. Diese Mindestanforderungen sind in
der Anlage 1 beschrieben.
Die darin beschriebenen baulichen Maßnahmen sollen
bis zum 31.07.2024 umgesetzt werden. Darüber hinaus erforderliche Bedarfe
sollen bei einer anstehenden Beschulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit
Förderbedarf geprüft und in angemessener Zeit umgesetzt werden.
Bezüglich der Berufsbildenden Schulen soll in jedem
Fall eine Einzelprüfung erfolgen, da hier insbesondere in den Fachunterrichtsräumen
(Werkstätten, Küchen, Labore etc.) weitergehende Anforderungen (z. B.
Brandschutz, allgemeine Sicherheitsvorschriften, Hygiene) zu beachten sind und
mit den Bedürfnissen der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen Schülers
abgestimmt werden müssen.
Die Anlage 1 wurde dem Kreiselternrat, dem
Kreisschülerrat sowie dem Beirat für Menschen mit Behinderung im Landkreis
Nienburg/Weser mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Der
Kreiselternrat und Kreisschülerrat haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht.
Die Stellungnahme des Beirates für Menschen mit
Behinderung ist in der Anlage 2 beigefügt. Zusammenfassend stimmt er der
Definition der baulichen Standards zu unter der Voraussetzung, dass der
Schulträger bis Mitte 2024 seine Schulen sukzessive zu inklusiven Schulen
ausstattet und darüber hinaus im Einzelfall die Schulgebäude so herrichtet,
dass Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Förderbedarfen die ausgewählte
Schule besuchen können.
Anlagen:
·
Bauliche
Standards von Schulgebäuden in Bezug auf die Inklusion
·
Stellungnahme des
Beirates für Menschen mit Behinderungen