Betreff
Inklusive Schule
hier: Bauliche Standards bei Schulgebäuden
Vorlage
2018/139
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für allgemeinbildende Schulen empfiehlt die Anwendung der in Anlage 1 beschriebenen baulichen Standards von Schulgebäuden zugunsten der Inklusion


Sachverhalt

Nach Art. 4 UN-Behindertenrechtskonvention besteht die Verpflichtung, geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen und Rechtsakte und Praktiken zu überwinden, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen. Die Zielvorgaben, die das öffentliche Schulwesen betreffen, sind in Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention formuliert.

 

Der niedersächsische Gesetzgeber hat daraufhin das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule erlassen, das zum 01.08.2012 in Kraft getreten ist. Mit dieser Änderung des Schulgesetzes, die verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/14 eingeführt wurde, verfolgte er das Ziel, in Niedersachsen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung an jedem Lernort ihren Bedürfnissen entsprechend lernen zu lassen, die notwendige Qualität und den erforderlichen Umfang an Unterstützung für alle Schülerinnen und Schüler zu sichern und die Zusammenarbeit aller an der Förderung eines Kindes bzw. Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen zu gewährleisten und durch entsprechende sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote ein qualitativ hochwertiges gemeinsames Lernen zu ermöglichen.

 

Nach § 108 Abs. 1 NSchG haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. An diesen Schulen sind dem tatsächlichen Bedarf der sie besuchenden Schülerinnen und Schüler entsprechend die für einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sicher zu stellen sowie die Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung zu gewährleisten.

 

Zur Umgestaltung aller Schulen in inklusive Schulen hat der Gesetzgeber den kommunalen Schulträgern allerdings eine bis zum 31.7.2024 reichende Übergangsfrist eingeräumt (§183 c NSchG). Bis dahin können die Schulträger ihrer Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG dadurch nachkommen, dass sie die inklusive Beschulung in von ihnen bestimmten „Schwerpunktschulen“ sicherstellen. Die Übergangsvorschriften zur inklusiven Schulen ermöglichen den Schulträgern bis Mitte 2024, ihre Schulen sukzessive zu inklusiven Schulen auszustatten. Die Schulträger können damit gegebenenfalls entstehenden Investitionsaufwand steuern und verringern. Der Landkreis Nienburg/Weser hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht.

 

Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen greift § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar, d.h. für inklusive Schulen ist ohne Einschränkung der für sie jeweils erforderliche Mindeststandard zu gewährleisten. Folglich haben die Schulträger dann die Schulen so auszustatten, dass diese von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung barrierefrei besucht werden können.

 

Damit soll gewährleistet werden, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit Förderbedarf frei entscheiden können, ob ihr Kind an einer Förderschule oder inklusiv an einer Regelschule beschult wird.

 

Seitens der Landesregierung gibt es zu den baulichen Anforderungen und der Ausstattung von inklusiven Schulen keine detaillierten Vorgaben. Dieses wird somit den jeweiligen Schulträgern überlassen.

 

Die verschiedenen Förderbedarfe bedingen unterschiedliche Anforderungen an Schulgebäude. Je nach Förderbedarf oder Art der Schwerbehinderung können die verschiedensten baulichen Maßnahmen erforderlich sein. Insofern ist es unrealistisch und wirtschaftlich unmöglich, alle Schulgebäude für jeden erdenklichen Förderbedarf in allen Ausprägungen herzurichten.

 

Der Fachbereich Bildung und der Fachdienst Liegenschaften haben daher einen Mindeststandard definiert, der für alle Schulgebäude der allgemeinbildenden Schulen gelten soll. Dieser Mindeststandard deckt einen großen Teil der zu erwartenden Bedarfe ab und kann als wirtschaftlich leistbar angesehen werden. Diese Mindestanforderungen sind in der Anlage 1 beschrieben.

 

Die darin beschriebenen baulichen Maßnahmen sollen bis zum 31.07.2024 umgesetzt werden. Darüber hinaus erforderliche Bedarfe sollen bei einer anstehenden Beschulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit Förderbedarf geprüft und in angemessener Zeit umgesetzt werden.

 

Bezüglich der Berufsbildenden Schulen soll in jedem Fall eine Einzelprüfung erfolgen, da hier insbesondere in den Fachunterrichtsräumen (Werkstätten, Küchen, Labore etc.) weitergehende Anforderungen (z. B. Brandschutz, allgemeine Sicherheitsvorschriften, Hygiene) zu beachten sind und mit den Bedürfnissen der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen Schülers abgestimmt werden müssen.

 

Die Anlage 1 wurde dem Kreiselternrat, dem Kreisschülerrat sowie dem Beirat für Menschen mit Behinderung im Landkreis Nienburg/Weser mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Der Kreiselternrat und Kreisschülerrat haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Stellungnahme des Beirates für Menschen mit Behinderung ist in der Anlage 2 beigefügt. Zusammenfassend stimmt er der Definition der baulichen Standards zu unter der Voraussetzung, dass der Schulträger bis Mitte 2024 seine Schulen sukzessive zu inklusiven Schulen ausstattet und darüber hinaus im Einzelfall die Schulgebäude so herrichtet, dass Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Förderbedarfen die ausgewählte Schule besuchen können.


Anlagen:

 

·         Bauliche Standards von Schulgebäuden in Bezug auf die Inklusion

·         Stellungnahme des Beirates für Menschen mit Behinderungen