hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 088 "Nordeler Bruch" im Flecken Diepenau, Samtgemeinde Uchte
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet NGA-HA
088 „Nordeler Bruch“ im Flecken Diepenau wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung am
01.03.2018 (Beschlussvorlage 24/2018) wurde beschlossen, das offizielle
Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes
„Nordeler Bruch“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung
von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
wurde durchgeführt.
Der betroffenen Gemeinde,
den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur
Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt 64
beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben die UNB
7 Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen erreicht.
Die gesetzlich
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Der Entwurf der
Naturschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur
Naturschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 26. März 2018 bis zum 26.
April 2018 bei der Samtgemeinde Uchte sowie dem Landkreis Nienburg (Weser)
öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Im Rahmen des
Auslegungsverfahrens sind der UNB keine Stellungnahmen von Privatpersonen
zugegangen.
Die Bundeswehr teilte
mit, dass der Flugplatz Wunstorf sowie ein Jettieflugkorridor der Bundeswehr
von der festgesetzten Mindestflughöhe von 500 Metern betroffen seien.
Zukünftige Einsatzmöglichkeiten seien stark eingeschränkt. Die militärische und
hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr liegt im öffentlichen Interesse
und wird daher von dem Verbot der Verordnung freigestellt. Regelmäßig stattfindende,
vorrangig freizeitlichen Interessen geschuldete Überflüge von z.B. Drachen,
Dröhnen und Heißluftballonen, haben weiterhin die 500 Meter zu berücksichtigen.
Der ULV Große Aue wies
darauf hin, dass im Gebiet noch einige Gräben vorhanden seien, die ebenfalls
unter die freigestellte Unterhaltung fallen müssten. Nach eingehender Prüfung
konnte ein weiterer im Gebiet gelegener Graben in die Verordnungskarte mit
aufgenommen werden.
Die Landwirtschaftskammer
regte an, die an den Schutz- und Entwicklungszielen zu orientierende Errichtung
von Tränken und Unterständen als Freistellung in die Verordnung mit
aufzunehmen. Die Errichtung von Unterständen und Futtertränken geht
grundsätzlich mit der Beweidung des Grünlandes einher und wird als mit dem
Schutzzweck vereinbar gesehen. Das Aufstellen genehmigungsfreier o.g. Einrichtungen
fällt unter die ordnungsgemäße Landwirtschaft, die bereits freigestellt ist.
Größere Unterstände bedürfen unabhängig von den Verordnungsinhalten einer
Genehmigung und können daher nicht freigestellt werden.
Die eingegangenen
Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und
Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und
Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.
Aufgrund der
vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren kleine Anpassungen des Entwurfes
der Verordnung (Anlage 2), der Verordnungskarte über das Naturschutzgebiet
„Nordeler Bruch“ (Anlage 3) und der Begründung (Anlage 4) erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die
Beschilderung des NSG. Die Mittel stehen im Haushalt 2018 im Produktkonto
55410.424100 zur Verfügung.
Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen können erst nach ausreichender Flächenverfügbarkeit
sinnvoll umgesetzt werden. Die Kosten hierfür sind noch nicht abschätzbar.
Anlagen:
1
Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen
Bedenken, Anregungen und Hinweisen“
2
Verordnungstext über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“
3
Verordnungskarte über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“ im Maßstab
1:10.000
4
Begründung zur Verordnung über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“