Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Vogelschutzgebieten / Natura 2000: Vogelschutzgebiet "Diepholzer Moorniederung" (V 40)
hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 088 "Nordeler Bruch" im Flecken Diepenau, Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2018/151
Aktenzeichen
554-NSG-HA 088
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet NGA-HA 088 „Nordeler Bruchim Flecken Diepenau wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung am 01.03.2018 (Beschlussvorlage 24/2018) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes „Nordeler Bruch“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Der betroffenen Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 64 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben die UNB 7 Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen erreicht.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 26. März 2018 bis zum 26. April 2018 bei der Samtgemeinde Uchte sowie dem Landkreis Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen.

 

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens sind der UNB keine Stellungnahmen von Privatpersonen zugegangen.

 

Die Bundeswehr teilte mit, dass der Flugplatz Wunstorf sowie ein Jettieflugkorridor der Bundeswehr von der festgesetzten Mindestflughöhe von 500 Metern betroffen seien. Zukünftige Einsatzmöglichkeiten seien stark eingeschränkt. Die militärische und hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr liegt im öffentlichen Interesse und wird daher von dem Verbot der Verordnung freigestellt. Regelmäßig stattfindende, vorrangig freizeitlichen Interessen geschuldete Überflüge von z.B. Drachen, Dröhnen und Heißluftballonen, haben weiterhin die 500 Meter zu berücksichtigen.

 

Der ULV Große Aue wies darauf hin, dass im Gebiet noch einige Gräben vorhanden seien, die ebenfalls unter die freigestellte Unterhaltung fallen müssten. Nach eingehender Prüfung konnte ein weiterer im Gebiet gelegener Graben in die Verordnungskarte mit aufgenommen werden.

 

Die Landwirtschaftskammer regte an, die an den Schutz- und Entwicklungszielen zu orientierende Errichtung von Tränken und Unterständen als Freistellung in die Verordnung mit aufzunehmen. Die Errichtung von Unterständen und Futtertränken geht grundsätzlich mit der Beweidung des Grünlandes einher und wird als mit dem Schutzzweck vereinbar gesehen. Das Aufstellen genehmigungsfreier o.g. Einrichtungen fällt unter die ordnungsgemäße Landwirtschaft, die bereits freigestellt ist. Größere Unterstände bedürfen unabhängig von den Verordnungsinhalten einer Genehmigung und können daher nicht freigestellt werden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren kleine Anpassungen des Entwurfes der Verordnung (Anlage 2), der Verordnungskarte über das Naturschutzgebiet „Nordeler Bruch“ (Anlage 3) und der Begründung (Anlage 4) erforderlich.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel stehen im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 zur Verfügung.

 

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können erst nach ausreichender Flächenverfügbarkeit sinnvoll umgesetzt werden. Die Kosten hierfür sind noch nicht abschätzbar.

 


Anlagen:

 

1     Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen“

 

2     Verordnungstext über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“

 

3     Verordnungskarte über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“ im Maßstab 1:10.000

 

4     Begründung zur Verordnung über das NSG-HA 088 „Nordeler Bruch“