hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch den Landkreis Diepholz zur Sicherung des FFH-Gebietes 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf" durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Moor" (NSG HA 159) in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg)
Sachverhalt:
Die
NSG Verordnung „Hohes Moor“ wurde 1993 durch die Bezirksregierung Hannover
erlassen und entspricht nicht den EU-rechtlichen Anforderungen an die Sicherung
der FFH-Lebensraumtypen des Natura 2000-Gebietes.
Mit
Beschluss des ALNU vom 01.03.2018 (BV 2018/21) und des Kreisausschusses vom
12.03.2018 wurde dem Landkreis Diepholz, aufgrund der Flächenverteilung des
FFH-Gebietes 431 „Hohes Moor bei Kirchdorf“, die Zuständigkeit zur grenzübergreifenden
Sicherung übertragen.
Das
geplante Naturschutzgebiet (NSG) „Hohes Moor“ befindet sich ca. 2 km östlich
von Kirchdorf und erstreckt sich entlang der Kreisgrenze von Diepholz im Westen
und Nienburg im Osten. Rund 523,5 ha liegen dabei im Landkreis Diepholz, ca.
104,5 ha im Landkreis Nienburg. Die Abgrenzung des geplanten NSG und des
FFH-Gebietes sind identisch und umfassen somit eine Fläche von insgesamt ca.
628 ha. Die Grenze des geplanten NSG entspricht damit der Außengrenze des
derzeitigen NSG (s. Anlage 2 und 3).
Der
nördliche Zentralbereich des Schutzgebietes ist großflächig durch industriellen
Torfabbau und Handtorfstiche mit aufgewachsenem Moorwald geprägt und wird durch
Wiedervernässung im Sinne des Naturschutzes entwickelt. Südlich und westlich
schließen sich landwirtschaftlich genutzte Offenlandbereiche in Form von Intensivgrünland
sowie einigen Ackerflächen an. Die Flächen im Nordosten zwischen Großer Aue und
Hochmoor liegen auf der Seite des Landkreises Nienburg. Hier befinden sich
Binnendünen in verschiedenen Ausprägungen, Auwald- und Altarmbereiche sowie ein
Kleinstmoor.
Aufgrund
dieser vielseitigen Landschaft sind zahlreiche Lebensraumtypen (LRT) durch die
geplante Verordnung zu sichern:
LRT
7120 „ Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“
LRT
7140 „Übergangs- und Schwingrasenmoore“
LRT
91D0* „Moorwälder“ (prioritärer Lebensraumtyp)
LRT
2310 „Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“
LRT
2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras u. Straußgras auf Binnendünen“
LRT
3160 „Dystrophe Stillgewässer“
LRT
6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“
LRT
9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche“.
Zur
Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen wurde der Verordnungstext
angepasst und die relevanten Natura 2000-Inhalte eingearbeitet. Aufgrund der
Größe des Gebietes und einer besseren Verortung wurde neben der Verordnungskarte
auch eine Übersichtskarte zur Verordnung erarbeitet.
Die
wesentlichen Ergänzungen der Verordnung bestehen in der Aufnahme der Lebensraumtypen
der FFH-Richtlinie sowie der Umsetzung des sog. Walderlasses („Erlass zur
Unterschutzstellung von Wald in Natura 2000-Gebieten durch Naturschutzgebietsverordnung“)
aufgrund der LRT 91D0* und 9190
bezüglich der Vorgaben für die forstwirtschaftliche Nutzung. Teil der
Begründung zur Verordnung soll eine „Wald-Lebensraumtyp-Karte“ (s. Anlage 5), welche den prioritären LRT „Moorwälder“ darstellt, werden.
Diese
Karte wird zukünftig fortgeschrieben, da sich der LRT aufgrund von Pflegemaßnahmen,
insbesondere aufgrund der weiter zu führenden Wiedervernässung der
Moorbereiche, zugunsten anderer LRT rückläufig verändern wird.
Die
überarbeitete Verordnung beinhaltet auch Ergänzungen der Schutzbestimmungen (§
3 der Verordnung). Nennenswerte Änderungen sind hier die Aufnahme weiterer, der
Klarstellung dienender, verbotener Handlungen wie das Zelten, unbefugt offenes
Feuer zu entzünden sowie das Einbringen von invasiven Arten.
Auch
der Freistellungskatalog wurde um einige Betretungsrechte (Behörden, Beauftragte)
ergänzt.
Weitere
Einzelheiten zu den Verordnungsinhalten können den Anlagen 1, 4 und 5 entnommen werden. Weitere Informationen werden
zudem in der Sitzung gegeben.
Eigentumsverhältnisse
Unter
die geplante Verordnung fallen sowohl öffentliche als auch private Flächen. Auf
Seiten des Landkreises Nienburg/ Weser ist hauptsächlich das Land Niedersachsen
mit ca. 63,5 % der Fläche betroffen. Knapp 13 % der Flächen stehen im Eigentum
des Landkreises Nienburg/ Weser. Weitere rund 13 % sind Flächen im Privateigentum
und 10 % stehen im Gemeinde- und Unterhaltungsverbandseigentum.
Bearbeitungsstand
Der
Verordnungsentwurf wurde durch den Landkreis Diepholz erarbeitet und die Beratungsleistung
des NLWKN eingeholt und entsprechend berücksichtigt. Am 29.05.2018 fand für
betroffene Eigentümer eine Informationsveranstaltung über die geplante
Schutzgebietsausweisung statt. Die untere Naturschutzbehörde wurde außerdem
vorab um eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gebeten, die zeitnah
eingearbeitet werden soll. Der Landkreis Diepholz hat sich außerdem bezüglich
der geplanten jagdlichen Einschränkungen in der Verordnung mit der unteren
Jagdbehörde des Landkreises Nienburg/ Weser zwecks Abstimmung in Verbindung
gesetzt.
Der
Landkreis Diepholz wurde zudem von der unteren Naturschutzbehörde darauf
hingewiesen, dass üblicherweise ein Beschluss für die Einleitung des
Beteiligungsverfahrens im ALNU des Landkreises Nienburg/ Weser einzuholen ist.
Da
der Landkreis Diepholz als zuständiger Landkreis der Ausweisung, dieses gesetzlich
nicht vorgeschriebene Verfahren selbst nicht praktiziert und zudem angesichts
des eigenen Ausschusstermins für den abschließenden Beschluss unter Zeitdruck
steht, soll das Beteiligungsverfahren bereits zeitnah, ca. in der 24. Kalenderwoche,
eingeleitet werden. Angelehnt an das Verfahren zur Ausweisung des NSG
„Meerbruchswiesen“ durch die Region Hannover, soll daher auf den Einleitungsbeschluss
verzichtet werden.
Die
beschlussreife Verordnung inkl. der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens soll
voraussichtlich in der November-Sitzung durch den Landkreis Diepholz selbst
vorgestellt und der Beschluss eingeholt werden.
Weitere Verfahrensschritte
TÖB-Beteiligung
und öffentliche Auslegung in den Landkreisen Nienburg/ Weser und Diepholz,
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen,
ALNU-Sitzung
voraus. am 29.11.2018; Erörterung der Stellungnahmen durch den Landkreis
Diepholz und Beschluss des VO-Entwurfs,
Landkreis
Diepholz: Kreisentwicklungsausschuss sowie Kreisausschuss, Kreistag: Beschluss
der NSG-Verordnung,
Landkreis
Nienburg: Kreisausschuss, Kreistag: Beschluss der NSG-Verordnung,
Inkrafttreten
durch Verkündung im Ministerialblatt und im Amtsblatt des Landkreises Diepholz
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es
entstehen finanzielle Auswirkungen für die Beschilderung des NSG. Diese werden
im Haushalt 2019 eingeplant. Kosten für zukünftig notwendige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sind aktuell nicht absehbar.
Anlagen:
1.
Entwurf der Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“
2.
Karte zur
Verordnung über
das NSG HA 159 „Hohes Moor“ im Maßstab
1: 5.000
3.
Übersichtskarte zur Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“ im
Maßstab 1: 50.000
4.
Begründung zur Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“
5.
Wald-Lebensraumtyp-Karte mit Darstellung des LRT 91D0* „Moorwälder“
als
Karte zur Begründung - im Maßstab 1:5.000
Die Karten (Anlagen 2
und 5) sind unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 - die Karten gleichen Inhalts
im Originalmaßstab 1:5.000 liegen während der ALNU-Sitzung aus.