Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch den Landkreis Diepholz zur Sicherung des FFH-Gebietes 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf" durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Moor" (NSG HA 159) in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg)
Vorlage
2018/152
Aktenzeichen
554-NSG-HA 159
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

Die NSG Verordnung „Hohes Moor“ wurde 1993 durch die Bezirksregierung Hannover erlassen und entspricht nicht den EU-rechtlichen Anforderungen an die Sicherung der FFH-Lebensraumtypen des Natura 2000-Gebietes.

 

Mit Beschluss des ALNU vom 01.03.2018 (BV 2018/21) und des Kreisausschusses vom 12.03.2018 wurde dem Landkreis Diepholz, aufgrund der Flächenverteilung des FFH-Gebietes 431 „Hohes Moor bei Kirchdorf“, die Zuständigkeit zur grenzübergreifenden Sicherung übertragen.

 

Das geplante Naturschutzgebiet (NSG) „Hohes Moor“ befindet sich ca. 2 km östlich von Kirchdorf und erstreckt sich entlang der Kreisgrenze von Diepholz im Westen und Nienburg im Osten. Rund 523,5 ha liegen dabei im Landkreis Diepholz, ca. 104,5 ha im Landkreis Nienburg. Die Abgrenzung des geplanten NSG und des FFH-Gebietes sind identisch und umfassen somit eine Fläche von insgesamt ca. 628 ha. Die Grenze des geplanten NSG entspricht damit der Außengrenze des derzeitigen NSG (s. Anlage 2 und 3).

 

Der nördliche Zentralbereich des Schutzgebietes ist großflächig durch industriellen Torfabbau und Handtorfstiche mit aufgewachsenem Moorwald geprägt und wird durch Wiedervernässung im Sinne des Naturschutzes entwickelt. Südlich und westlich schließen sich landwirtschaftlich genutzte Offenlandbereiche in Form von Intensivgrünland sowie einigen Ackerflächen an. Die Flächen im Nordosten zwischen Großer Aue und Hochmoor liegen auf der Seite des Landkreises Nienburg. Hier befinden sich Binnendünen in verschiedenen Ausprägungen, Auwald- und Altarmbereiche sowie ein Kleinstmoor.

 

Aufgrund dieser vielseitigen Landschaft sind zahlreiche Lebensraumtypen (LRT) durch die geplante Verordnung zu sichern:

LRT 7120 „ Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“

LRT 7140 „Übergangs- und Schwingrasenmoore“

LRT 91D0* „Moorwälder“ (prioritärer Lebensraumtyp)

LRT 2310 „Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“

LRT 2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras u. Straußgras auf Binnendünen“

LRT 3160 „Dystrophe Stillgewässer“

LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“

LRT 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche“.

 

Zur Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen wurde der Verordnungstext angepasst und die relevanten Natura 2000-Inhalte eingearbeitet. Aufgrund der Größe des Gebietes und einer besseren Verortung wurde neben der Verordnungskarte auch eine Übersichtskarte zur Verordnung erarbeitet.

 

Die wesentlichen Ergänzungen der Verordnung bestehen in der Aufnahme der Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sowie der Umsetzung des sog. Walderlasses („Erlass zur Unterschutzstellung von Wald in Natura 2000-Gebieten durch Naturschutzgebietsverordnung“) aufgrund der LRT 91D0* und  9190 bezüglich der Vorgaben für die forstwirtschaftliche Nutzung. Teil der Begründung zur Verordnung soll eine „Wald-Lebensraumtyp-Karte“ (s. Anlage 5), welche den prioritären LRT „Moorwälder“ darstellt, werden.

 

 

Diese Karte wird zukünftig fortgeschrieben, da sich der LRT aufgrund von Pflegemaßnahmen, insbesondere aufgrund der weiter zu führenden Wiedervernässung der Moorbereiche, zugunsten anderer LRT rückläufig verändern wird.

 

Die überarbeitete Verordnung beinhaltet auch Ergänzungen der Schutzbestimmungen (§ 3 der Verordnung). Nennenswerte Änderungen sind hier die Aufnahme weiterer, der Klarstellung dienender, verbotener Handlungen wie das Zelten, unbefugt offenes Feuer zu entzünden sowie das Einbringen von invasiven Arten.

Auch der Freistellungskatalog wurde um einige Betretungsrechte (Behörden, Beauftragte) ergänzt.

 

Weitere Einzelheiten zu den Verordnungsinhalten können den Anlagen 1, 4 und 5 entnommen werden. Weitere Informationen werden zudem in der Sitzung gegeben.

 

Eigentumsverhältnisse

Unter die geplante Verordnung fallen sowohl öffentliche als auch private Flächen. Auf Seiten des Landkreises Nienburg/ Weser ist hauptsächlich das Land Niedersachsen mit ca. 63,5 % der Fläche betroffen. Knapp 13 % der Flächen stehen im Eigentum des Landkreises Nienburg/ Weser. Weitere rund 13 % sind Flächen im Privateigentum und 10 % stehen im Gemeinde- und Unterhaltungsverbandseigentum.

 

Bearbeitungsstand

Der Verordnungsentwurf wurde durch den Landkreis Diepholz erarbeitet und die Beratungsleistung des NLWKN eingeholt und entsprechend berücksichtigt. Am 29.05.2018 fand für betroffene Eigentümer eine Informationsveranstaltung über die geplante Schutzgebietsausweisung statt. Die untere Naturschutzbehörde wurde außerdem vorab um eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gebeten, die zeitnah eingearbeitet werden soll. Der Landkreis Diepholz hat sich außerdem bezüglich der geplanten jagdlichen Einschränkungen in der Verordnung mit der unteren Jagdbehörde des Landkreises Nienburg/ Weser zwecks Abstimmung in Verbindung gesetzt.

 

Der Landkreis Diepholz wurde zudem von der unteren Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, dass üblicherweise ein Beschluss für die Einleitung des Beteiligungsverfahrens im ALNU des Landkreises Nienburg/ Weser einzuholen ist.

Da der Landkreis Diepholz als zuständiger Landkreis der Ausweisung, dieses gesetzlich nicht vorgeschriebene Verfahren selbst nicht praktiziert und zudem angesichts des eigenen Ausschusstermins für den abschließenden Beschluss unter Zeitdruck steht, soll das Beteiligungsverfahren bereits zeitnah, ca. in der 24. Kalenderwoche, eingeleitet werden. Angelehnt an das Verfahren zur Ausweisung des NSG „Meerbruchswiesen“ durch die Region Hannover, soll daher auf den Einleitungsbeschluss verzichtet werden.

 

Die beschlussreife Verordnung inkl. der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens soll voraussichtlich in der November-Sitzung durch den Landkreis Diepholz selbst vorgestellt und der Beschluss eingeholt werden.

 

 

 

 

 

 

Weitere Verfahrensschritte

TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung in den Landkreisen Nienburg/ Weser und Diepholz, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen,

ALNU-Sitzung voraus. am 29.11.2018; Erörterung der Stellungnahmen durch den Landkreis Diepholz und Beschluss des VO-Entwurfs,

Landkreis Diepholz: Kreisentwicklungsausschuss sowie Kreisausschuss, Kreistag: Beschluss der NSG-Verordnung,

Landkreis Nienburg: Kreisausschuss, Kreistag: Beschluss der NSG-Verordnung,

Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt und im Amtsblatt des Landkreises Diepholz

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen finanzielle Auswirkungen für die Beschilderung des NSG. Diese werden im Haushalt 2019 eingeplant. Kosten für zukünftig notwendige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind aktuell nicht absehbar.

 


Anlagen:

 

1.            Entwurf der Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“

2.            Karte zur Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“ im Maßstab

1: 5.000

3.            Übersichtskarte zur Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“ im

Maßstab 1: 50.000

4.            Begründung zur Verordnung über das NSG HA 159 „Hohes Moor“

5.            Wald-Lebensraumtyp-Karte mit Darstellung des LRT 91D0* „Moorwälder“ als 

Karte zur Begründung  - im Maßstab 1:5.000

 

Die Karten (Anlagen 2 und 5) sind unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 - die Karten gleichen Inhalts im Originalmaßstab 1:5.000 liegen während der ALNU-Sitzung aus.