Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000: Vogelschutzgebiet "Schaumburger Wald" (V 67);
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Münchehägener Forst" (LSG-NI 72) in der Stadt Rehburg-Loccum
Vorlage
2018/153
Aktenzeichen
554-LSG-NI 72
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebiets-verordnung, der Übersichtskarte, der Verordnungskarte und der Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Münchehägener Forst“ (LSG-NI 72) eingeleitet.

 


 

Sachverhalt:

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch Schutzgebietsverordnung.

 

Zur hoheitlichen Sicherung des im Landkreis Nienburg/ Weser gelegenen nördlichsten Teils des gemeldeten Vogelschutzgebietes „Schaumburger Wald“ (V 67) ist die Ausweisung der Waldbereiche per Landschaftsschutz-gebietsverord­nung nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie notwendig.

 

Die anfangs angestrebte grenzübergreifende Sicherung des Vogel-schutzgebietes durch den Landkreis Schaumburg konnte nicht umgesetzt werden, da dieser aus Zeitgründen zunächst nur das FFH-Gebiet sichern will.

 

Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt ca. 2 km südlich von Münchehagen in der Stadt Rehburg-Loccum im Landkreis Nienburg/Weser (s. Anlagen 2 und 3) und zeichnet sich vorrangig durch Laub- und Nadelmischwälder aus.

 

Die Abfrage bei der Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) nach den für den nienburger Teilbereich wertbestimmenden Arten ergab die Verpflichtung die Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht mittels Verordnung zu schützen. Weitere maßgebliche Arten für das Gebiet sind Waldschnepfe, Wendehals, Rot- und Schwarzmilan sowie der Wespenbussard. All diese Arten befinden sich in dem angestrebten und damit weiter zu erhaltenden günstigen Erhaltungszustand (EHZ B).

 

Aufgrund der zu schützenden Spechtarten sind die Einschränkungen der Forstwirtschaft durch den zwingend anzuwendenden sog. „Walderlass“ vorgegeben (Erlass von Umwelt- und Landwirtschaftsministerium, welcher die Mindestinhalte für die forstlichen Einschränkungen bei gewissen Fauna und Flora-Vorkommen festlegt).

Betretungsrechte des Waldes bzw. die Erholungsnutzung sind aus Sicht der UNB zum Schutz der Spechte nicht einzuschränken. Die Sicherung per LSG-Verordnung als das mildeste Mittel für die betroffenen Waldeigentümer ist  ausreichend.

 

Die Einschränkungen der Forst aus dem Walderlass (s. § 4 Abs. 2 Nr. a, b und c der Verordnung) wurden um weitere Vorgaben ergänzt, um den Arten insbesondere ein ausreichendes Nahrungs- und Lebensraumangebot wie z.B. Ameisen zu sichern. Hierzu wurde der Einsatz von Pflanzenschutzmittel eingeschränkt sowie die Entnahme von stehendem Totholz sowie Horst- und Höhlenbäume untersagt. Die Umwandlung hin zum Nadelwald ist ebenfalls verboten.

 

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 4 entnommen werden.

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden die aktuellen Daten und Nachweise zum Artenvorkommen beim NLWKN abgefragt und eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf diesen Grundlagen konnte ein erster Verordnungsentwurf inkl. Begründung und Karten zur Verordnung erarbeitet werden.

 

Anschließend wurde die sog. Beratungsleistung zum Verordnungsentwurf (fachliche Beratung zum Schutzzweck sowie den aufgestellten Ge- und Verboten) des NLWKN abgefragt. Die eingegangene Stellungnahme wurde entsprechend abgewogen und eingearbeitet.

 

Alle von der Ausweisung betroffenen Eigentümer (13% Privatpersonen und 87 % Stadt Rehburg-Loccum) wurden mit den o.g. Unterlagen angeschrieben und Gesprächsangebote unterbreitet.

 

Zwei Eigentümer baten um ein Gespräch vor Ort, um ihre Art der Waldbewirtschaftung und ihre Bedenken zu erläutern. Diesem Wunsch wurde nachgekommen. Die Betroffenen forderten insgesamt die Herausnahme ihrer Flurstücke aus der Schutzgebietsabgrenzung. Jegliche Einschränkung wurde als nicht akzeptabel und als Enteignung gewertet. Ein Kompromiss war daher nicht zu erzielen.

 

Die Naturschutzverbände BUND und NABU Nienburg sowie die ÖSSM wurden um eine Vorab-Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gebeten.

Rückmeldung hat die UNB vom NABU Nienburg und der ÖSSM erreicht. Deren Forderungen, insbesondere die Sicherung als NSG und die Entwicklung zu einem Naturwald sowie der damit einhergehende komplette Nutzungsverzicht, konnte nicht gefolgt werden. Diese Forderungen stehen nicht im Verhältnis zu den unter Schutz zu stellenden wertbestimmenden Spechten und entsprechen in ihrer Intensivität den Befürchtungen zuvor genannter Eigentümer. So konnten nur einige der Anregungen in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

 

Auch die Stadt Rehburg-Loccum, der zuständige Revierförster (NLF), das Forstamt Nienburg sowie der Funktionsbeamte für Naturschutz (WÖN) wurden beteiligt. Zwischen diesen Parteien fand ein reger Austausch statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde der UNB zugeleitet. Anschließend erfolgte auf Basis dieser Stellungnahme eine weitere Erörterung der Forderungen mit dem Funktionsbeamten. Die Anmerkungen fanden anschließend einvernehmlich Eingang in den Verordnungsentwurf.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

·         TÖB-Beteiligung sowie öffentliche Auslegung im LK Nienburg, Aus-wertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·         ALNU-Sitzung 29.11.2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·         Kreisausschuss und Kreistag des Landkreises Nienburg/Weser, Beschluss der LSG-Verordnung

·        Inkrafttreten der Verordnung durch Verkündung im Ministerialblatt

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.000 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind aktuell nicht geplant.

 


Anlagen:

 

1       Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG-NI 72

„Münchehägener Forst

 

2       Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1: 12.500

 

3       Entwurf der Übersichtskarte im Maßstab 1: 30.000

 

4       Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung  LSG-NI 72

 „Münchehägener Forst“