hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Münchehägener Forst" (LSG-NI 72) in der Stadt Rehburg-Loccum
Beschlussvorschlag:
Mit
den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebiets-verordnung,
der Übersichtskarte, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren
zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Münchehägener Forst“ (LSG-NI 72)
eingeleitet.
Sachverhalt:
Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung
von Natura 2000-Gebieten durch Schutzgebietsverordnung.
Zur hoheitlichen Sicherung
des im Landkreis Nienburg/ Weser gelegenen nördlichsten Teils des gemeldeten
Vogelschutzgebietes „Schaumburger Wald“ (V 67) ist die Ausweisung der
Waldbereiche per Landschaftsschutz-gebietsverordnung nach den Vorgaben der
Vogelschutzrichtlinie notwendig.
Die anfangs angestrebte
grenzübergreifende Sicherung des Vogel-schutzgebietes durch den Landkreis
Schaumburg konnte nicht umgesetzt werden, da dieser aus Zeitgründen zunächst
nur das FFH-Gebiet sichern will.
Das Landschaftsschutzgebiet
(LSG) liegt ca. 2 km südlich von Münchehagen in der Stadt Rehburg-Loccum im
Landkreis Nienburg/Weser (s. Anlagen 2
und 3) und zeichnet sich vorrangig durch Laub- und Nadelmischwälder aus.
Die Abfrage bei der
Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) nach den für den nienburger Teilbereich
wertbestimmenden Arten ergab die Verpflichtung die Spechtarten Mittel-,
Schwarz- und Grauspecht mittels Verordnung zu schützen. Weitere maßgebliche
Arten für das Gebiet sind Waldschnepfe, Wendehals, Rot- und Schwarzmilan sowie
der Wespenbussard. All diese Arten befinden sich in dem angestrebten und damit
weiter zu erhaltenden günstigen Erhaltungszustand (EHZ B).
Aufgrund der zu schützenden
Spechtarten sind die Einschränkungen der Forstwirtschaft durch den zwingend
anzuwendenden sog. „Walderlass“ vorgegeben (Erlass von Umwelt- und
Landwirtschaftsministerium, welcher die Mindestinhalte für die forstlichen
Einschränkungen bei gewissen Fauna und Flora-Vorkommen festlegt).
Betretungsrechte des Waldes
bzw. die Erholungsnutzung sind aus Sicht der UNB zum Schutz der Spechte nicht
einzuschränken. Die Sicherung per LSG-Verordnung als das mildeste Mittel für
die betroffenen Waldeigentümer ist
ausreichend.
Die Einschränkungen der
Forst aus dem Walderlass (s. § 4 Abs. 2 Nr. a, b und c der Verordnung) wurden
um weitere Vorgaben ergänzt, um den Arten insbesondere ein ausreichendes
Nahrungs- und Lebensraumangebot wie z.B. Ameisen zu sichern. Hierzu wurde der
Einsatz von Pflanzenschutzmittel eingeschränkt sowie die Entnahme von stehendem
Totholz sowie Horst- und Höhlenbäume untersagt. Die Umwandlung hin zum
Nadelwald ist ebenfalls verboten.
Weitere Einzelheiten zum
Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können
den Anlagen 1 und 4 entnommen
werden.
Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden die aktuellen Daten
und Nachweise zum Artenvorkommen beim NLWKN abgefragt und eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Auf diesen Grundlagen konnte ein erster Verordnungsentwurf inkl.
Begründung und Karten zur Verordnung erarbeitet werden.
Anschließend wurde die sog.
Beratungsleistung zum Verordnungsentwurf (fachliche Beratung zum Schutzzweck
sowie den aufgestellten Ge- und Verboten) des NLWKN abgefragt. Die eingegangene
Stellungnahme wurde entsprechend abgewogen und eingearbeitet.
Alle von der Ausweisung
betroffenen Eigentümer (13% Privatpersonen und 87 % Stadt Rehburg-Loccum) wurden
mit den o.g. Unterlagen angeschrieben und Gesprächsangebote unterbreitet.
Zwei Eigentümer baten um
ein Gespräch vor Ort, um ihre Art der Waldbewirtschaftung und ihre Bedenken zu
erläutern. Diesem Wunsch wurde nachgekommen. Die Betroffenen forderten insgesamt
die Herausnahme ihrer Flurstücke aus der Schutzgebietsabgrenzung. Jegliche
Einschränkung wurde als nicht akzeptabel und als Enteignung gewertet. Ein
Kompromiss war daher nicht zu erzielen.
Die Naturschutzverbände
BUND und NABU Nienburg sowie die ÖSSM wurden um eine Vorab-Stellungnahme zum
Verordnungsentwurf gebeten.
Rückmeldung hat die UNB vom
NABU Nienburg und der ÖSSM erreicht. Deren Forderungen, insbesondere die
Sicherung als NSG und die Entwicklung zu einem Naturwald sowie der damit
einhergehende komplette Nutzungsverzicht, konnte nicht gefolgt werden. Diese
Forderungen stehen nicht im Verhältnis zu den unter Schutz zu stellenden
wertbestimmenden Spechten und entsprechen in ihrer Intensivität den Befürchtungen
zuvor genannter Eigentümer. So konnten nur einige der Anregungen in den
Verordnungsentwurf aufgenommen werden.
Auch die Stadt
Rehburg-Loccum, der zuständige Revierförster (NLF), das Forstamt Nienburg sowie
der Funktionsbeamte für Naturschutz (WÖN) wurden beteiligt. Zwischen diesen
Parteien fand ein reger Austausch statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde
der UNB zugeleitet. Anschließend erfolgte auf Basis dieser Stellungnahme eine
weitere Erörterung der Forderungen mit dem Funktionsbeamten. Die Anmerkungen
fanden anschließend einvernehmlich Eingang in den Verordnungsentwurf.
Weitere Verfahrensschritte sind nach der
Beschlussfassung wie folgt geplant:
·
TÖB-Beteiligung
sowie öffentliche Auslegung im LK Nienburg, Aus-wertung der eingegangenen
Stellungnahmen
·
ALNU-Sitzung
29.11.2018; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs
·
Kreisausschuss
und Kreistag des Landkreises Nienburg/Weser, Beschluss der LSG-Verordnung
·
Inkrafttreten der
Verordnung durch Verkündung im Ministerialblatt
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es
entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.000 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel
sind im Haushalt 2018 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den
Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind aktuell nicht
geplant.
Anlagen:
1
Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG-NI 72
„Münchehägener
Forst
2
Entwurf der
Verordnungskarte im Maßstab 1: 12.500
3
Entwurf der
Übersichtskarte im Maßstab 1: 30.000
4
Begründung zur
Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG-NI 72
„Münchehägener Forst“