Betreff
Unternehmenssatzung des Betriebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser - Anstalt des öffentlichen Rechts - ;
hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
2018/158
Art
Beschlussvorlage

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Betriebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser – Anstalt des öffentlichen Rechts – wird beschlossen.

 

Der erforderlichen außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 850.000 € zur
Erhöhung des Stammkapitals wird zugestimmt.


Sachverhalt

/    Mit der als Anlage beigefügten 2. Änderungssatzung zur Unternehmenssatzung soll insbesondere das Stammkapital des BAWN angemessen erhöht werden. Bei dieser Gelegenheit sollen, neben redaktionellen Änderungen, auch drei inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

 

Der Beschluss über die Unternehmenssatzung fällt in die Zuständigkeit des Kreistages des Landkreises Nienburg/Weser. Der Verwaltungsrat hat die Satzung in seiner Sitzung vom 13.06.2018 einstimmig beschlossen.

 

zu § 1 Abs. 4 Stammkapital:

 

Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rubel, Kothe & Beck GmbH festgestellt, dass die Eigenkapitalausstattung des BAWN nicht mehr ausreichend sei. Die Höhe des Stammkapitals von 50.000 € sei dem Zweck der Anstalt und dem Umfang ihrer Tätigkeit nicht mehr angemessen. Somit würden die Maßgaben des § 4 Abs. 1 KomAnstVO nicht mehr erfüllt.

 

Bezogen auf die Bilanzsumme 2016 beträgt das Stammkapital beim BAWN lediglich 0,28 %. Andere vergleichbare niedersächsische öffentlich-rechtliche Abfallgesellschaften kommen dagegen auf eine Stammkapitalquote zwischen 4,97 % bis zu 19,61 %.

 

Der BAWN hat daher mit Schreiben vom 15. Januar 2018 den Landkreis Nienburg/Weser gebeten, das Stammkapital um mindestens 850.000 € zu erhöhen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat eine entsprechende Zuführung zugesagt, so dass sich das Stammkapital auf insgesamt 900.000 € erhöht.

 

Zu § 7Abs. 2k Zuständigkeiten des Verwaltungsrates:

 

In der alten Fassung wurde geregelt, dass der Verwaltungsrat für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A9 zuständig ist.

 

Die bisherige Regelung ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass die Entscheidungen über die Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Beamtinnen und Beamten durch den Verwaltungsrat zu treffen sind.

 

Bei der Einstellung von Beschäftigten sah die Satzung bisher eine Zuständigkeit des Verwaltungsrates ab der Entgeltgruppe 9 TVöD vor. Hierrunter fallen zum Teil auch Einstellungen auf der Sachbearbeiterebene. Dies hat bei der aktuellen Einstellung eines Fachinformatikers nach Entgeltgruppe 9a TVöD dazu geführt, dass ein Umlaufbeschluss erwirkt werden musste, um eine schnellstmögliche Besetzung der Stelle sicherzustellen.

 

Der Kreisausschuss des Landkreises Nienburg/Weser hat die Einstellung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes mit Beschluss vom 01.07.2007 vollständig auf den Landrat übertragen.

 

Mit der neuen Regelung des § 7 Abs. 2k 1. wäre der Verwaltungsrat nur für die Einstellung von Führungskräften ab Abteilungsleitung zuständig.

 

Zu § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen:

 

Nach § 141 NKomVG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG hat der Landkreis Nienburg/Weser in der Unternehmenssatzung sicherzustellen, dass ihm die zur Konsolidierung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen und Belege so rechtzeitig durch den BAWN vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss durch den Landkreis Nienburg/Weser innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von neun Monaten aufgestellt werden kann.

 

Eine entsprechende Festschreibung dieser gesetzlichen Pflicht des BAWN gegenüber dem Landkreis Nienburg/Weser fehlte bisher in der Unternehmenssatzung und wird nunmehr aufgenommen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die zur Erhöhung des Stammkapitals erforderlichen Mittel in Höhe von 850.000 € werden als außerplanmäßige Auszahlungen zur Verfügung gestellt. Die Deckung ist durch Einzahlungen aus dem Verkaufserlös der Anteile an RegioBus Hannover GmbH sichergestellt.

 


Anlagen:

 

·         2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung