hier: 2. Änderungssatzung
Die 2. Satzung zur Änderung
der Satzung des Betriebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser – Anstalt des
öffentlichen Rechts – wird beschlossen.
Der erforderlichen
außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 850.000 € zur
Erhöhung des Stammkapitals wird zugestimmt.
Sachverhalt
Der Beschluss über die Unternehmenssatzung fällt in
die Zuständigkeit des Kreistages des Landkreises Nienburg/Weser. Der
Verwaltungsrat hat die Satzung in seiner Sitzung vom 13.06.2018 einstimmig
beschlossen.
zu § 1 Abs. 4
Stammkapital:
Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2016
hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rubel, Kothe & Beck GmbH
festgestellt, dass die Eigenkapitalausstattung des BAWN nicht mehr ausreichend
sei. Die Höhe des Stammkapitals von 50.000 € sei dem Zweck der Anstalt und dem
Umfang ihrer Tätigkeit nicht mehr angemessen. Somit würden die Maßgaben des § 4
Abs. 1 KomAnstVO nicht mehr erfüllt.
Bezogen auf die Bilanzsumme 2016 beträgt das
Stammkapital beim BAWN lediglich 0,28 %. Andere vergleichbare niedersächsische
öffentlich-rechtliche Abfallgesellschaften kommen dagegen auf eine
Stammkapitalquote zwischen 4,97 % bis zu 19,61 %.
Der BAWN hat daher mit Schreiben vom 15. Januar
2018 den Landkreis Nienburg/Weser gebeten, das Stammkapital um mindestens
850.000 € zu erhöhen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat eine entsprechende
Zuführung zugesagt, so dass sich das Stammkapital auf insgesamt 900.000 €
erhöht.
Zu § 7Abs. 2k
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates:
In der alten Fassung wurde geregelt, dass der
Verwaltungsrat für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten ab der
Besoldungsgruppe A9 zuständig ist.
Die bisherige Regelung ist mit dem geltenden Recht
nicht vereinbar. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass die
Entscheidungen über die Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung oder
Entlassung von Beamtinnen und Beamten durch den Verwaltungsrat zu treffen sind.
Bei der Einstellung von Beschäftigten sah die
Satzung bisher eine Zuständigkeit des Verwaltungsrates ab der Entgeltgruppe 9
TVöD vor. Hierrunter fallen zum Teil auch Einstellungen auf der
Sachbearbeiterebene. Dies hat bei der aktuellen Einstellung eines
Fachinformatikers nach Entgeltgruppe 9a TVöD dazu geführt, dass ein Umlaufbeschluss
erwirkt werden musste, um eine schnellstmögliche Besetzung der Stelle
sicherzustellen.
Der Kreisausschuss des Landkreises Nienburg/Weser
hat die Einstellung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes mit Beschluss
vom 01.07.2007 vollständig auf den Landrat übertragen.
Mit der neuen Regelung des § 7 Abs. 2k 1. wäre der
Verwaltungsrat nur für die Einstellung von Führungskräften ab Abteilungsleitung
zuständig.
Zu § 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen:
Nach § 141 NKomVG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 8
NKomVG hat der Landkreis Nienburg/Weser in der Unternehmenssatzung
sicherzustellen, dass ihm die zur Konsolidierung des Jahresabschlusses
erforderlichen Unterlagen und Belege so rechtzeitig durch den BAWN vorgelegt
werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss durch den Landkreis Nienburg/Weser
innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von neun Monaten aufgestellt werden
kann.
Eine entsprechende Festschreibung dieser
gesetzlichen Pflicht des BAWN gegenüber dem Landkreis Nienburg/Weser fehlte
bisher in der Unternehmenssatzung und wird nunmehr aufgenommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die zur Erhöhung
des Stammkapitals erforderlichen Mittel in Höhe von 850.000 € werden als
außerplanmäßige Auszahlungen zur Verfügung gestellt. Die Deckung ist durch
Einzahlungen aus dem Verkaufserlös der Anteile an RegioBus Hannover GmbH
sichergestellt.
Anlagen:
·
2. Satzung zur Änderung
der Unternehmenssatzung