Betreff
Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans Landkreis Nienburg/Weser;
hier: Bericht über den Bearbeitungsstand zum Vorentwurf zu Zielkonzept und dessen Anforderungen an die Umsetzung
Vorlage
2018/181
Aktenzeichen
554-LRP
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Die Erarbeitung des Vorentwurfs zur Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes (LRP) steht kurz vor dem Abschluss.

In 2015 hat die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro über die Ergebnisse zu den Schutzgütern Landschaftsbild (Bericht 2015/141) und Boden, Wasser, Luft und Klima (Bericht 2015/171) und in 2017 über die Ergebnisse zu Arten und Biotopen (Bericht 2017/120) informiert.

Jetzt sind aus den vorgenannten Bestandserfassungen und -bewertungen zu den unterschiedlichen Schutzgütern unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Zielvorgaben aus den Naturschutzgesetzen und nachgeordneter Rechtsvorschriften sowie Programme die Karten und Texte zum Zielkonzept und dessen Umsetzung erarbeitet worden.

 

Das Zielkonzept nimmt im LRP die zentrale Rolle zwischen der Darstellung des Ist-Zustandes und den zur Umsetzung des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft anzustrebenden Maßnahmen ein. Es stellt dar, welche Bereiche im Landkreis aus naturschutzfachlicher Sicht zu sichern, zu verbessern, zu entwickeln oder wiederherzustellen sind.

 

Schwerpunkte des Zielkonzeptes liegen u.a. in den Bereichen der Umsetzung des Schutzgebietssystems Natura 2000, in der erstmaligen kartographischen Herleitung eines naturschutzfachlich erforderlichen Biotopverbundsystems sowie in  den Anforderungen an den Klima- bzw. Moorschutz. Als übergeordneten Rahmen für die Festlegung von raumkonkreten naturschutzfachlichen Zielen entwirft der Landschaftsrahmenplan ein Leitbild für die zukünftige Entwicklung von Natur und Landschaft im Landkreis.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Bundenaturschutzgesetzes sollen Landschaftsrahmenpläne im Zielkonzept konkrete Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes "Natura 2000" formulieren. Ein Biotopverbund soll für Arten mit besonderen Standortansprüchen die Ausbreitung und den genetischen Austausch zwischen einzelnen Lebensstätten und Populationen gewährleisten. Entsprechend der naturräumlichen und nutzungsbedingten Voraussetzungen im Landkreis Nienburg/Weser wird das Biotopverbundkonzept für die drei Gruppen Waldbiotopverbund, Trockenbiotopverbund und Feuchtbiotopverbund inkl. Still- und Fließgewässer sowie Moore erstellt.

 

Die Umsetzung der im Zielkonzept erarbeiteten Vorstellungen zur natur- und umweltverträglichen Entwicklung des Landkreises kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen. Der Landschaftsrahmenplan macht hierzu vielfältige Vorschläge. Wesentlich ist die Umsetzung  durch Schutzgebietsausweisung und Pflege und Entwicklung von Teilen von Natur und Landschaft durch die Naturschutzverwaltung. In der Karte 6 werden neben dem bestehenden Schutzgebietssystem  die Flächen herausgearbeitet, die die Voraussetzungen für eine Schutzgebiets- oder –objektausweisung erfüllen. Außerdem werden für ausgewählte Landschaftsräume spezielle Artenhilfsmaßnahmen für Tier- und Pflanzenarten vorgeschlagen, für die der Landkreis nach bundes- und landesweiten Vorgaben (nds. Naturschutzstrategie und neues Landschaftsprogramm) ein besondere Verantwortung hat.

 

 

Ein weiterer wesentlicher Handlungsstrang zur Umsetzung des Zielkonzeptes sind Maßnahmen zum Klima- und Moorschutz. Klimaschutz ist eng mit Moorschutz verknüpft. Im Hinblick auf den Klimawandel kann der Moorschutz einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, da intakte Moore große Mengen an Kohlenstoff speichern. In degradierten, entwässerten Mooren unterliegt der Kohlenstoff permanent einer Mineralisierung, in deren Folge eine Freisetzung von CO2 stattfindet. Der Landkreis Nienburg/Weser trägt aufgrund seiner vielen Moorflächen eine besondere Verantwortung für den Schutz der verbleibenden naturnahen Moorbereiche sowie für die Pflege und Entwicklung degradierter Moore. Die Bereiche, die eine besondere Eignung für Maßnahmen aufweisen und in denen prioritär Maßnahmen notwendig sind, stellt Karte 6 dar. Sie sind als Schwerpunkträume des Moorschutzes, der Moorentwicklung sowie des Klimaschutzes anzusehen.

 

In der Sitzung wird die Projektleiterin Frau Peters von der beauftragten Planungsgruppe Umwelt aus Hannover wesentliche Inhalte des Zielkonzeptes sowie Anforderungen zur Umsetzung des Zielkonzeptes vorstellen.

 

Im 4. Quartal 2018 ist dann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzvereinigungen zum Vorentwurf des LRP geplant. Der Landschaftsrahmenplan ist lt. dem gesetzlichen Auftrag ein Fachgutachten des Naturschutzes ohne Rechtsqualität. Deshalb geht es in dem Beteiligungsverfahren darum, Hinweise zu Sachfehlern und zu sinnvollen Ergänzungen zu bekommen. Nicht zu berücksichtigen sind  z. B. abweichende Auffassungen, die sich aufgrund anderer fachlicher Ziele aus Sicht anderer Fachdisziplinen ergeben, da dies nicht mit dem gutachtlichen Charakter des Planwerkes vereinbar wäre. Der LRP unterliegt auch keiner politischen Abwägung. Eine mögliche Beschlussfassung mit Veröffentlichung des LRP im ALNU würde daher einer zustimmenden Kenntnisnahme entsprechen.

Die Zielaussagen des LRP werden im Weiteren dann als gutachterliche, naturschutzfachliche Anforderungen in das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) eingespeist und sind dort in Konkurrenz sachgerecht zu Zielen anderer Fachrichtungen, der Kommunen usw. zu ordnen, raumordnerisch zu gewichten und abzuwägen. Die Aufstellung des RROP mit seinem umfänglichen Beteiligungsverfahren sowie Begleitung und Beschlussfassungen in den politischen Gremien des Kreistages mündet dann in planungsrechtliche Vorgaben für öffentliche Planungsträger.

 

Im Beteiligungsverfahren ist es vorgesehen den Kommunen sowie wesentlichen öffentlichen Stellen und Naturschutzvereinigungen einen Vorstellungstermin abgestimmt auf den betroffenen Raum und die jeweilige Interessenlage anzubieten.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

Keine