Hier: 1. Änderung der Entgeltordnung;
2. Änderung der Satzung
- Die Entgeltordnung für
Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser wird in der vom Fachbereich
Jugend vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2019 in
Kraft
- Die Satzung des
Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und
die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege wird in der vom
Fachbereich Jugend vorgeschlagenen Form beschlossen. Sie tritt zum
01.01.2019 in Kraft.
Sachverhalt
Die
ständig steigende Nachfrage nach Kindertagespflege auf der Elternseite, die
schwierige Akquise von Tagespflegepersonen mit Blick auf die Auskömmlichkeit
und die Sicherstellung von Vertretung und letztlich rechtliche Gründe haben zu
einer erneuten Überarbeitung sowohl der Satzung des Landkreises Nienburg/Weser
über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
für Kindertagespflege als auch der zugehörigen Entgeltordnung geführt.
Die
Änderungen der Satzung und der Entgeltordnung sind nachfolgend aufgeführt.
Zur
Beschlussfassung liegt dem Ausschuss die daraus jeweils resultierende Endversion
vor, in der die Änderungen nochmals farbig hervorgehoben wurden.
Erläuterungen
zur Entgeltordnung ab dem 01.01.2019
§
1 Abs. 3:
Die
bisherigen Entgeltsätze sind seit dem 01.08.2013 unverändert und mussten daher,
insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Ausbau der Tagespflege und die
Suche nach geeigneten Tagespflegepersonen, den aktuellen Gegebenheiten angepasst
werden.
Die
bisher zugrunde gelegte Ausfallpauschale wurde auf 10 Wochen ausgeweitet. Als
Grundlage für diese Entscheidung diente eine Auflistung der tatsächlichen Ausfallzeiten,
die teilweise sogar noch über die die nunmehr angesetzten 10 Wochen
hinausgingen.
Daneben
wurde der Stundensatz für die Förderleistung (unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Pflegesätze in den umliegenden Landkreisen) angepasst, so
dass zukünftig wieder ein leistungsgerechter und für die Tagespflegepersonen
attraktiver Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt wird.
§
1 Abs. 5:
Durch
die Ausweitung der Unterstützung individueller Vertretungsregelungen, die von
Tagespflegepersonen in ihrem räumlichen Umfeld organisiert werden, soll die Verlässlichkeit von
Vertretung in der Tagespflege im Landkreis insgesamt voran gebracht werden.
Diese kleinen Vertretungsarrangements sind gut geeignet, auch für die
individuellen Bedingungen der Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt
arbeiten, adäquate Lösungen zu ermöglichen.
Durch
die monatliche Pauschale wird ein Anreiz
für verbindliche Vertretungstätigkeit geschaffen. Voraussetzung für die
Gewährung der Pauschale ist die Erklärung der Verbindlichkeit durch die
Tagespflegeperson. Diese soll durch ein Verfahren analog zur Förderrichtlinie
umgesetzt werden.
§
2 Abs. 1:
Bisher
wurde unabhängig vom notwendigen Bedarf eine pauschale Erhöhung wegen
besonderen Förderungsbedarfs um 50 % gewährt. Durch die neue Regelung kann hier
genauer auf den Einzelfall abgestimmt werden. Daneben wird nochmals deutlich
gemacht, dass für den erhöhten Bedarf nur entsprechend qualifizierte Kräfte
eingesetzt werden können.
Erläuterungen
zur Kindertagespflege-Satzung ab dem 01.01.2019
§
2 Abs. 7, alte Version
Diese
Regelung ist nicht konform mit § 43 SGB VIII, weil demnach eine erneute Prüfung erst nach 5 Jahren vorgesehen ist. In der
laufenden Zusammenarbeit mit den TPP ist die Frage, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen, integraler Bestandteil der Beratung
und Begleitung.
§
2 Abs. 7, neue Version
Die
Wahrnehmung der Letztverantwortung für die
Sicherstellung der Vertretung in der Kindertagespflege ist bei den
Tagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt betreuen, organisatorisch
nur schwer sicher zu stellen, weil die Betreuung in privaten Räumen erfolgt.
Mit dieser Regelung soll deshalb ein zusätzlicher Baustein der Vertretung
geschaffen werden, der von dem privaten Bezug zwischen Tagespflegeperson und
Vertretungskraft ausgeht und deshalb individuelle Lösungen ermöglicht. Für
diese Vertretungspersonen wird eine gesonderte Qualifizierung, die auf die spezielle
Betreuungsanforderungen vorbereitet, konzipiert und durchgeführt.
§
2 Abs. 10:
Die
Voraussetzungen für die Förderung in dieser Konstellation werden durch den
Einschub konkretisiert.
§
6 Abs. 3:
Bisher
bezog sich die Ermäßigung nur auf Kinder in Kindertagespflege. Um hier eine
Gleichbehandlung aller Eltern (unabhängig von der Form der Förderung) zu erreichen,
wurden auch Kinder, die eine Tageseinrichtung gem. § 22a SGB VIII besuchen, in
die Berechnung mit einbezogen. Dies kann jedoch nur für Kinder gelten, die
nicht entsprechend § 21 KiTaG bzw. § 6 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit
§ 21 KiTaG beitragsfrei gestellt worden sind.
§
6 Abs. 4:
Als
Maßgabe für die Berechnung der Kostenbeiträge wird wie bisher der Pauschalbetrag
für den Krippenbesuch zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Beitragsfreiheit für
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr wäre die Heranziehung der Kindergartengebühren
hier auch nicht mehr sachgerecht.
Für
einen Krippenplatz werden aktuell bei 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche
145,00 € als Beitrag anerkannt. Bei einer durchschnittlichen Anzahl an Betreuungstagen
im Monat von 21,67 (5 Tage * 52 Wochen / 12 Monate) errechnet sich ein
Stundensatz von 1,39 € (145 € / 21,67 Tage / 5 Stunden pro Tag).
Ab
dem 01.01.2019 wird daher der Kostenbeitrag pro Stunde von 1,30 € auf 1,40 €
angehoben, bei Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten demnach von
1,-
€ auf 1,10 € (hier werden 0,30 € als festgelegter Satz für Verpflegungskosten abgezogen).
§
6 Abs. 5:
Gem.
§ 20 Abs. 2 KiTaG ist für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90
Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ein Grundbetrag in Höhe
von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung
wurde bisher auch bei der Berechnung der Kostenbeiträge im Bereich der
Kindertagespflege verwendet und entsprechend in der Satzung geregelt.
Mit
Beschluss vom 16.02.2018 hat das Nds. OVG die Auffassung des VG Hannover
bestätigt, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung bestehen.
Im KiTaG wird lediglich die Regelung für die Berechnung der Kostenbeiträge im
Bereich der Kindertagesstätten geregelt, eine Anwendung für die Berechnung der
Kostenbeiträge für Tagespflege ist nicht vorgesehen. Somit steht die Regelung
in der Satzung nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.
Die
Regelung ist daher aus der Satzung zu streichen.
Anlagen:
- Entgeltordnung für Kindertagespflege (Anlage 1)
- Satzung über Förderung der Kindertagespflege (Anlage 2)