Betreff
Kindertagespflege;
Hier: 1. Änderung der Entgeltordnung;
2. Änderung der Satzung
Vorlage
2018/220
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Entgeltordnung für Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser wird in der vom Fachbereich Jugend vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2019 in Kraft
  2. Die Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege wird in der vom Fachbereich Jugend vorgeschlagenen Form beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Sachverhalt

Die ständig steigende Nachfrage nach Kindertagespflege auf der Elternseite, die schwierige Akquise von Tagespflegepersonen mit Blick auf die Auskömmlichkeit und die Sicherstellung von Vertretung und letztlich rechtliche Gründe haben zu einer erneuten Überarbeitung sowohl der Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege als auch der zugehörigen Entgeltordnung geführt.

Die Änderungen der Satzung und der Entgeltordnung sind nachfolgend aufgeführt.

Zur Beschlussfassung liegt dem Ausschuss die daraus jeweils resultierende Endversion vor, in der die Änderungen nochmals farbig hervorgehoben wurden.

 

Erläuterungen zur Entgeltordnung ab dem 01.01.2019

 

§ 1 Abs. 3:

 

Die bisherigen Entgeltsätze sind seit dem 01.08.2013 unverändert und mussten daher, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Ausbau der Tagespflege und die Suche nach geeigneten Tagespflegepersonen, den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Die bisher zugrunde gelegte Ausfallpauschale wurde auf 10 Wochen ausgeweitet. Als Grundlage für diese Entscheidung diente eine Auflistung der tatsächlichen Ausfallzeiten, die teilweise sogar noch über die die nunmehr angesetzten 10 Wochen hinausgingen.

 

Daneben wurde der Stundensatz für die Förderleistung (unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Pflegesätze in den umliegenden Landkreisen) angepasst, so dass zukünftig wieder ein leistungsgerechter und für die Tagespflegepersonen attraktiver Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt wird.

 

 

§ 1 Abs. 5:

 

Durch die Ausweitung der Unterstützung individueller Vertretungsregelungen, die von Tagespflegepersonen in ihrem räumlichen Umfeld organisiert  werden, soll die Verlässlichkeit von Vertretung in der Tagespflege im Landkreis insgesamt voran gebracht werden. Diese kleinen Vertretungsarrangements sind gut geeignet, auch für die individuellen Bedingungen der Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt arbeiten, adäquate Lösungen zu ermöglichen.

 

Durch die monatliche Pauschale wird ein Anreiz für verbindliche Vertretungstätigkeit geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschale ist die Erklärung der Verbindlichkeit durch die Tagespflegeperson. Diese soll durch ein Verfahren analog zur Förderrichtlinie umgesetzt werden.

 

 

§ 2 Abs. 1:

 

Bisher wurde unabhängig vom notwendigen Bedarf eine pauschale Erhöhung wegen besonderen Förderungsbedarfs um 50 % gewährt. Durch die neue Regelung kann hier genauer auf den Einzelfall abgestimmt werden. Daneben wird nochmals deutlich gemacht, dass für den erhöhten Bedarf nur entsprechend qualifizierte Kräfte eingesetzt werden können.

 

Erläuterungen zur Kindertagespflege-Satzung ab dem 01.01.2019

 

§ 2 Abs. 7, alte Version

 

Diese Regelung ist nicht konform mit § 43 SGB VIII, weil demnach eine erneute Prüfung  erst nach 5 Jahren vorgesehen ist. In der laufenden Zusammenarbeit mit den TPP ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen, integraler Bestandteil der Beratung und Begleitung.

 

 

§ 2 Abs. 7, neue Version

 

Die Wahrnehmung der Letztverantwortung für die  Sicherstellung der Vertretung in der Kindertagespflege ist bei den Tagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt betreuen, organisatorisch nur schwer sicher zu stellen, weil die Betreuung in privaten Räumen erfolgt. Mit dieser Regelung soll deshalb ein zusätzlicher Baustein der Vertretung geschaffen werden, der von dem privaten Bezug zwischen Tagespflegeperson und Vertretungskraft ausgeht und deshalb individuelle Lösungen ermöglicht. Für diese Vertretungspersonen wird eine gesonderte Qualifizierung, die auf die spezielle Betreuungsanforderungen vorbereitet, konzipiert und durchgeführt.

 

 

§ 2 Abs. 10:

 

Die Voraussetzungen für die Förderung in dieser Konstellation werden durch den Einschub konkretisiert.

 

 

§ 6 Abs. 3:

 

Bisher bezog sich die Ermäßigung nur auf Kinder in Kindertagespflege. Um hier eine Gleichbehandlung aller Eltern (unabhängig von der Form der Förderung) zu erreichen, wurden auch Kinder, die eine Tageseinrichtung gem. § 22a SGB VIII besuchen, in die Berechnung mit einbezogen. Dies kann jedoch nur für Kinder gelten, die nicht entsprechend § 21 KiTaG bzw. § 6 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 21 KiTaG beitragsfrei gestellt worden sind.

 

 

§ 6 Abs. 4:

 

Als Maßgabe für die Berechnung der Kostenbeiträge wird wie bisher der Pauschalbetrag für den Krippenbesuch zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Beitragsfreiheit für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr wäre die Heranziehung der Kindergartengebühren hier auch nicht mehr sachgerecht.

 

Für einen Krippenplatz werden aktuell bei 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche 145,00 € als Beitrag anerkannt. Bei einer durchschnittlichen Anzahl an Betreuungstagen im Monat von 21,67 (5 Tage * 52 Wochen / 12 Monate) errechnet sich ein Stundensatz von 1,39 € (145 € / 21,67 Tage / 5 Stunden pro Tag).

 

Ab dem 01.01.2019 wird daher der Kostenbeitrag pro Stunde von 1,30 € auf 1,40 € angehoben, bei Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten demnach von

1,- € auf 1,10 € (hier werden 0,30 € als festgelegter Satz für Verpflegungskosten abgezogen).

 

 

§ 6 Abs. 5:

 

Gem. § 20 Abs. 2 KiTaG ist für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung wurde bisher auch bei der Berechnung der Kostenbeiträge im Bereich der Kindertagespflege verwendet und entsprechend in der Satzung geregelt.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2018 hat das Nds. OVG die Auffassung des VG Hannover bestätigt, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung bestehen. Im KiTaG wird lediglich die Regelung für die Berechnung der Kostenbeiträge im Bereich der Kindertagesstätten geregelt, eine Anwendung für die Berechnung der Kostenbeiträge für Tagespflege ist nicht vorgesehen. Somit steht die Regelung in der Satzung nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.

 

Die Regelung ist daher aus der Satzung zu streichen.

 


 


Anlagen:

 

  • Entgeltordnung für Kindertagespflege (Anlage 1)
  • Satzung über Förderung der Kindertagespflege (Anlage 2)