Der Ausschuss für Kreisstraßen nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Im Rahmen der
Berichterstattung über die Ausführung zusätzlicher Unterhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel
(DS2018/75/1) war bereits die Problematik hinsichtlich der Abgrenzung von
Investitionsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in der letzten Ausschusssitzung
angesprochen worden.
Hiernach erwies sich die
langjährige Handhabung, wonach Maßnahmen, die sich über die gesamte
Fahrbahnbreite und eine Länge vom mehr als 100 m erstreckten, als Investitionsmaßnahme
eingeordnet werden, als nicht mehr praktikabel.
Um eine wirtschaftliche
Umsetzung auch längerer Abschnitte als Instandsetzungsmaßnahme ausführen zu
können, sollte hierzu eine Besprechung mit dem Rechnungsprüfungsamt erfolgen.
Eine Besprechung zu diesem Thema, an der neben dem Rechnungsprüfungsamt auch
die Kämmerei, die NLStBV und der FD Umweltrecht und Kreisstraßen teilnahmen,
hat inzwischen stattgefunden.
Im Ergebnis haben sich alle
Beteiligten darauf geeinigt, dass Maßnahmen, die sich nur auf eine Schicht
(Deckschicht) und sofern erforderlich mit Profilierung, erstrecken, als
Instandsetzungsmaßnahme eingeordnet werden. Hierbei spielt die Länge des
Streckenabschnittes keine Rolle.
Nähere Einzelheiten zu diesem
Thema wird die Verwaltung in der Sitzung vortragen.