FFH-Gebiet 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf";
hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Moor" (NSG HA 159) in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg) durch den Landkreis Diepholz zur Sicherung des FFH-Gebietes 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf"
Beschlussvorschlag:
Die
in der Anlage beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohes Moor“ in
der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte
(Landkreis Nienburg/Weser) und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser)
wird beschlossen.
Sachverhalt:
Mit
Beschlussvorlage Nr. VO/2016/274 vom 23.12.2016 beauftragte der Kreisausschuss
die Verwaltung, das Verfahren zur hoheitlichen Sicherung des FFH-Gebietes Nr.
431 „Hohes Moor bei Kirchdorf“ als Naturschutzgebiet einzuleiten.
Das
für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren nach § 14 Nds.
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit §
22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG) wurde durchgeführt.
Aufgrund
des landkreisübergreifenden Geltungsbereiches – ein Teil des Gebietes liegt im
Landkreis Nienburg/Weser – wurde von hier das Beteiligungs- und das Auslegungsverfahren
zeitgleich auch für den Geltungsbereich des Landkreises Nienburg/Weser
durchgeführt.
Für
die Sicherung der im Landkreis Nienburg/Weser liegenden Bereiche im FFH-Gebiet
„Hohes Moor bei Kirchdorf“ wurde dem Landkreis Diepholz nach § 32 Abs. 2
NAGBNatSchG durch das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit
Datum vom 08.06.2018 für die Neuausweisung des NSG die Zuständigkeit übertragen.
Der
Entwurf der Verordnung einschließlich der Karten und der Begründung hatten nach
§ 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Zeit vom 02.07.2018 bis einschließlich
02.08.2018 bei der Samtgemeinde Kirchdorf, der Samtgemeinde Uchte, beim Flecken
Steyerberg sowie bei den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser öffentlich zu
jedermanns Einsicht ausgelegen. Auf die Auslegung war zuvor im Diepholzer
Kreisblatt, in der Sulinger Kreiszeitung (Ausgaben jeweils vom 20.06.2018)
sowie in der Harke (Ausgabe vom 21.06.2018) hingewiesen worden.
Außerdem
erfolgte ein Hinweis über die öffentliche Auslegung auf den Internetseiten der
Landkreise Diepholz (unter natura2000.diepholz.de) und Nienburg/Weser, der
Samtgemeinden Kirchdorf und Uchte sowie des Fleckens Steyerberg.
Während
des Verfahrens meldeten sich zwei Bürger und äußerten Bedenken.
Im
Verfahren nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wurden im Rahmen der Beteiligung
öffentlicher Belange 112 Behörden, anerkannte Naturschutzverbände, Interessenverbände
und sonstige möglicherweise Betroffene beteiligt. Die Unterlagen einschl. des
Verteilers waren im Internet abrufbar (durch ein Passwort geschützt).
Von
den 112 Beteiligten hatten im Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte August 2018
insg. 22 keine Bedenken/keine Betroffenheit vorgetragen und 17 hatten
Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die übrigen 73 Beteiligten hatten keine
Rückmeldung gegeben.
Im
Übrigen hatte sich ein weiterer, zuvor nicht beteiligter Träger öffentlicher
Belange gemeldet und Bedenken geäußert.
Auf
die Durchführung eines freiwilligen Erörterungstermins zum Abschluss des Verfahrens
wurde unter anderem aus Zeitgründen verzichtet.
Gründe
waren daneben auch das geringe Konfliktpotenzial in dem geplanten Schutzgebiet
und der Umstand, dass die Betroffenheit privater Flächeneigentümer und -nutzer
ebenfalls nur sehr gering war. Mit diesem Personenkreis wurde jeweils eine
individuelle Besprechung erfolgreich durchgeführt.
Eine
detaillierte Zusammenstellung der im gesamten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen
und vorgebrachten Bedenken sowie der entsprechenden Abwägungsvorschläge sind in
einer Tabelle zusammengefasst, begründet und als Anlage beigefügt (Anlage 6).
Der
Verordnungsentwurf und die Karten wurden entsprechend des Abwägungsvorschlages
geändert.
Nähere
Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es
entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel
wurden im Haushalt 2019 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
Anlage 1: Begründung zur geplanten NSG-Verordnung
Anlage 2: Karte zur Begründung im Maßstab 1:10.000
(DIN A2)
Anlage 3: geplante NSG-Verordnung (Verordnungstext)
Anlage 4: Übersichtskarte zur Verordnung im Maßstab
1:40.000 (DIN A4)
Anlage 5: Karte zur Verordnung im Maßstab 1:10.000
(DIN A2)
Anlage 6: Abwägungstabelle
Die als Anlage 2 beigefügte
Karte zur Begründung sowie die als Anlage 5 beigefügte Karte zur Verordnung sind
unmaßstäblich verkleinert.
Die Originale sind im
Maßstab 1:10.000 (DIN A2) und als Anlage 2 bzw. Anlage 5 zum Beschlussvorschlag über das
Ratsinformationssystem „SessionNet“ einsehbar.
In der Sitzung werden die
Originale im Maßstab 1:10.000 (DIN A2) zudem ausgehängt.