Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000:
FFH-Gebiet 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf";
hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Moor" (NSG HA 159) in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg) durch den Landkreis Diepholz zur Sicherung des FFH-Gebietes 431 "Hohes Moor bei Kirchdorf"
Vorlage
2018/267
Aktenzeichen
554-NSG HA 159 "Hohes Moor"
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohes Moor“ in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg/Weser) und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser) wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Beschlussvorlage Nr. VO/2016/274 vom 23.12.2016 beauftragte der Kreisausschuss die Verwaltung, das Verfahren zur hoheitlichen Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 431 „Hohes Moor bei Kirchdorf“ als Naturschutzgebiet einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren nach § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Aufgrund des landkreisübergreifenden Geltungsbereiches – ein Teil des Gebietes liegt im Landkreis Nienburg/Weser – wurde von hier das Beteiligungs- und das Auslegungsverfahren zeitgleich auch für den Geltungsbereich des Landkreises Nienburg/Weser durchgeführt.

 

Für die Sicherung der im Landkreis Nienburg/Weser liegenden Bereiche im FFH-Gebiet „Hohes Moor bei Kirchdorf“ wurde dem Landkreis Diepholz nach § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG durch das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Datum vom 08.06.2018 für die Neuausweisung des NSG die Zuständigkeit übertragen.

 

Der Entwurf der Verordnung einschließlich der Karten und der Begründung hatten nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Zeit vom 02.07.2018 bis einschließlich 02.08.2018 bei der Samtgemeinde Kirchdorf, der Samtgemeinde Uchte, beim Flecken Steyerberg sowie bei den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Auf die Auslegung war zuvor im Diepholzer Kreisblatt, in der Sulinger Kreiszeitung (Ausgaben jeweils vom 20.06.2018) sowie in der Harke (Ausgabe vom 21.06.2018) hingewiesen worden.

 

Außerdem erfolgte ein Hinweis über die öffentliche Auslegung auf den Internetseiten der Landkreise Diepholz (unter natura2000.diepholz.de) und Nienburg/Weser, der Samtgemeinden Kirchdorf und Uchte sowie des Fleckens Steyerberg.

 

Während des Verfahrens meldeten sich zwei Bürger und äußerten Bedenken.

 

Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wurden im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Belange 112 Behörden, anerkannte Naturschutzverbände, Interessenverbände und sonstige möglicherweise Betroffene beteiligt. Die Unterlagen einschl. des Verteilers waren im Internet abrufbar (durch ein Passwort geschützt).

 

Von den 112 Beteiligten hatten im Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte August 2018 insg. 22 keine Bedenken/keine Betroffenheit vorgetragen und 17 hatten Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die übrigen 73 Beteiligten hatten keine Rückmeldung gegeben.

 

Im Übrigen hatte sich ein weiterer, zuvor nicht beteiligter Träger öffentlicher Belange gemeldet und Bedenken geäußert.

 

 

 

 

Auf die Durchführung eines freiwilligen Erörterungstermins zum Abschluss des Verfahrens wurde unter anderem aus Zeitgründen verzichtet.

Gründe waren daneben auch das geringe Konfliktpotenzial in dem geplanten Schutzgebiet und der Umstand, dass die Betroffenheit privater Flächeneigentümer und -nutzer ebenfalls nur sehr gering war. Mit diesem Personenkreis wurde jeweils eine individuelle Besprechung erfolgreich durchgeführt.

 

Eine detaillierte Zusammenstellung der im gesamten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und vorgebrachten Bedenken sowie der entsprechenden Abwägungsvorschläge sind in einer Tabelle zusammengefasst, begründet und als Anlage beigefügt (Anlage 6).

 

Der Verordnungsentwurf und die Karten wurden entsprechend des Abwägungsvorschlages geändert.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel wurden im Haushalt 2019 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Begründung zur geplanten NSG-Verordnung

 

Anlage 2: Karte zur Begründung im Maßstab 1:10.000 (DIN A2)

 

Anlage 3: geplante NSG-Verordnung (Verordnungstext)

 

Anlage 4: Übersichtskarte zur Verordnung im Maßstab 1:40.000 (DIN A4)

 

Anlage 5: Karte zur Verordnung im Maßstab 1:10.000 (DIN A2)

 

Anlage 6: Abwägungstabelle

 

 

Die als Anlage 2 beigefügte Karte zur Begründung sowie die als Anlage 5 beigefügte Karte zur Verordnung sind unmaßstäblich verkleinert.

Die Originale sind im Maßstab 1:10.000 (DIN A2) und als Anlage 2 bzw. Anlage 5 zum Beschlussvorschlag über das Ratsinformationssystem „SessionNet“ einsehbar.

In der Sitzung werden die Originale im Maßstab 1:10.000 (DIN A2) zudem ausgehängt.