Beschlussvorschlag:
Die
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg/Weser nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Einzelschöpfungen der Natur können aufgrund ihrer
besonderen Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit als Naturdenkmal ausgewiesen
werden; § 21 Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Dem Landkreis Nienburg/Weser wurden solche
schützenswerten Objekte angezeigt bzw. er hat diese selbst erfasst.
Gleichzeitig müssen einzelne Naturdenkmäler gelöscht
oder geändert werden, weil sie nicht mehr existent sind oder sich in ihrem
Bestand verändert haben.
Mit der in Anlage 1 beigefügten Verordnung und den
Anlagen zur Verordnung (Anlagen 2 und 3) soll das Verzeichnis der
Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser auf den aktuellen Stand gebracht
werden.
Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden
sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der
anerkannten Naturschutzvereinigungen wurde bereits durchgeführt; § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG sowie
§ 38 NAGBNatSchG zu § 63 BNatSchG.
Angeregt wurde, ND NI 44 nicht nur anzupassen, sondern
gleich ganz zu löschen, da aus Sicht des Mittelweserverbandes auch die
verbleibende Eiche aus Gründen der Standsicherheit des Weserdeiches beseitigt
werden muss. Diesem Wunsch konnte leider nicht gefolgt werden, da die
verbleibende Eiche nicht Bestandteil dieses Verfahrens ist und eine Beseitigung
dieses Baumes ggfs. aus Gründen der Standsicherheit des Weserdeiches einer
Einzelfallentscheidung unterliegt. Genau wie beim bereits beseitigten Baum
erfolgt die Löschung aus dem Verzeichnis erst nach einer ggfs. zukünftig erforderlichen
Entscheidung zur Beseitigung des Baumes und dessen Umsetzung.
Ansonsten wurden keine Bedenken vorgetragen.
Ebenfalls wurden die von den Unterschutzstellungen,
Änderungen oder Löschungen betroffenen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten
schriftlich beteiligt; § 14 Abs. 3
NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG. Bedenken gegen die geplante Verordnung wurden
nicht geäußert. Teilweise wurde die Unterschutzstellung positiv angenommen.
Die fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit
den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen kann der Anlage 4
entnommen werden.
Folgende Naturdenkmäler sollen neu ausgewiesen werden:
Naturdenkmal ND NI 101 „Findling Hälleflinta"
in Nienburg
Der Findling wurde aus der
Weser im Bereich der „Liebenauer Steinstrecke“ geborgen. Der metamorphe
Vulkanit (schwedisch:Hälleflinta) ist 2,60 m x 2,0 m x 1,30 m groß und stammt
vermutlich aus Småland / Südschweden. Er liefert Informationen über die
quartärzeitliche Entwicklungsgeschichte und die Vereisungsphasen in der Region
um Nienburg sowie zur Flussgeschichte der Weser.
Naturdenkmal ND NI 105 „Drei Findlinge“ in Nienburg
Es handelt sich um drei ca.
2,10 m x 1,00 m x 0,60 m und ca. 1,60 m x 1,20 m x 1,20 m sowie ca. 1,40 m x
1,40 m x 1,50 m großen Findlinge. Die Findlinge gehören zu den „Liebenauer
Steinen“ und liefern Informationen über die quartärzeitliche
Entwicklungsgeschichte und die Vereisungsphasen in der Region um Nienburg sowie
zur Flussgeschichte der Weser.
Naturdenkmal ND NI 106 „Eiche“ in Altenbücken
Die schön gewachsene
Hofeiche mit ihrer gleichmäßig ausgebildeten, kugelförmigen Krone soll auf
Empfehlung des Eigentümers unter Schutz gestellt werden.
Naturdenkmal ND NI 107 „Zwei
Erlen“ in Pennigsehl
Diese beiden alten, ungewöhnlich gewachsenen Erlen fielen bei einer Ortsbesichtigung
auf. Erlen dieses Alters von solch eigenartigem Wuchs sind besonders selten.
Den jeweiligen Schutzzweck für die geplanten neuen
Naturdenkmäler bitte ich der Anlage 1 zum Verordnungsentwurf (Anlage 2) zu
entnehmen.
Folgende Naturdenkmäler müssen geändert werden:
Naturdenkmal ND NI 13 „Findling“ in Rehburg
Bisher ist nur der Findling
geschützt. Neben dem Findling stockt eine Stiel-Eiche. Der Schutz soll sich
auch auf die Eiche aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit erstrecken.
Naturdenkmal ND NI 39 „20 Eichen, 4 Buchen und 1
Linde“ in Steyerberg
Durch den Verlust einer
Eiche ohne Fremdeinwirkung ist der Bestand anzupassen. Der Schutz soll sich
künftig erstrecken auf „ 19 Eichen, 4 Buchen, 1 Linde“.
Naturdenkmal ND NI 44 „2 Eichen“ in Altenbücken
Die Eichen stehen auf dem
Weserdeich. Die nachlassende Vitalität der nördlichen Eiche war bereits
aktenkundig. Nach einem großen Astausbruch musste dieser Baum aus Gründen der
Standsicherheit des Deiches beseitigt werden, da Wasser unkontrolliert in die
Hohlräume im Wurzelbereich eindringen und dieses zu Schäden am Deich führen
kann. Der Baumbestand ist daher anzupassen.
Naturdenkmal ND NI 57 „2 Buchen“ in Brokeloh
Im Frühjahr 2017 sind nach
und nach alle Stammteile der mehrstämmigen
Buche (Baum 1) ohne Fremdeinwirkung herausgebrochen. Durch den Verlust
der mehrstämmigen Buche ist der Baumbestand anzupassen.
Naturdenkmal ND NI 60 „2 Buchen“ in Sonnenborstel
Eine Buche musste beseitigt
werden. Der Baumbestand muss angepasst werden.
Naturdenkmal ND NI 84 „Eiche“
in Nendorf
Die Eiche wurde durch einen Sturm beschädigt. Verblieben ist nur noch der
Stamm, der auch weiterhin erhalten bleiben soll.
Aus dem Verzeichnis gelöscht werden muss:
Naturdenkmal ND NI 66 „Eiche“ in Müsleringen
Die Eiche ist umgestürzt.
Nähere Erläuterungen erfolgen in der Ausschusssitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Potenzielle
finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch alle als Naturdenkmäler
ausgewiesenen Bäume. Dabei kommt der Landkreis grundsätzlich für Pflegemaßnahmen
an den Naturdenkmälern auf. Liegt das Eigentum bei der öffentlichen Hand
erfolgt gleichmäßige Teilung der Kosten. Die Verkehrssicherungspflicht liegt
hingegen bei den jeweiligen Eigentümern. Diese müssen entsprechend für
Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit selber aufkommen.
Es
ist davon auszugehen, dass sich für den Landkreis die Kosten für Pflegemaßnahmen
an Naturdenkmälern insgesamt nicht wesentlich ändern werden, da den
Neuausweisungen auch immer wieder Löschungen entgegenstehen. Außerdem achtet
der Fachdienst Naturschutz darauf, keine „Problembäume“ neu auszuweisen, so
dass durch die neu hinzukommenden ND mittelfristig keine zusätzlichen Kosten zu
erwarten sind.
Jährlich
sind 4.000,- € im Produkt 55410 für Pflegemaßnahmen an den derzeit insgesamt 56
als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen eingestellt.
Anlagen:
·
Entwurf der
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg/Weser
·
Anlage 1 zur
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg/Weser (Entwurf der Tabelle)
·
Anlage 2 zur
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg/Weser (Entwürfe der Karten)
·
Synopse der
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge