Betreff
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2018/269
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Einzelschöpfungen der Natur können aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit als Naturdenkmal ausgewiesen werden; § 21 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Dem Landkreis Nienburg/Weser wurden solche schützenswerten Objekte angezeigt bzw. er hat diese selbst erfasst.

 

Gleichzeitig müssen einzelne Naturdenkmäler gelöscht oder geändert werden, weil sie nicht mehr existent sind oder sich in ihrem Bestand verändert haben.

 

Mit der in Anlage 1 beigefügten Verordnung und den Anlagen zur Verordnung (Anlagen 2 und 3) soll das Verzeichnis der Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser auf den aktuellen Stand gebracht werden.

 

Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen wurde bereits durchgeführt; § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG sowie § 38 NAGBNatSchG zu § 63 BNatSchG.

Angeregt wurde, ND NI 44 nicht nur anzupassen, sondern gleich ganz zu löschen, da aus Sicht des Mittelweserverbandes auch die verbleibende Eiche aus Gründen der Standsicherheit des Weserdeiches beseitigt werden muss. Diesem Wunsch konnte leider nicht gefolgt werden, da die verbleibende Eiche nicht Bestandteil dieses Verfahrens ist und eine Beseitigung dieses Baumes ggfs. aus Gründen der Standsicherheit des Weserdeiches einer Einzelfallentscheidung unterliegt. Genau wie beim bereits beseitigten Baum erfolgt die Löschung aus dem Verzeichnis erst nach einer ggfs. zukünftig erforderlichen Entscheidung zur Beseitigung des Baumes und dessen Umsetzung.

Ansonsten wurden keine Bedenken vorgetragen.

 

Ebenfalls wurden die von den Unterschutzstellungen, Änderungen oder Löschungen betroffenen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten schriftlich beteiligt; § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG. Bedenken gegen die geplante Verordnung wurden nicht geäußert. Teilweise wurde die Unterschutzstellung positiv angenommen.

 

Die fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen kann der Anlage 4 entnommen werden.

 

Folgende Naturdenkmäler sollen neu ausgewiesen werden:

 

               Naturdenkmal ND NI 101 „Findling Hälleflinta" in Nienburg

Der Findling wurde aus der Weser im Bereich der „Liebenauer Steinstrecke“ geborgen. Der metamorphe Vulkanit (schwedisch:Hälleflinta) ist 2,60 m x 2,0 m x 1,30 m groß und stammt vermutlich aus Småland / Südschweden. Er liefert Informationen über die quartärzeitliche Entwicklungsgeschichte und die Vereisungsphasen in der Region um Nienburg sowie zur Flussgeschichte der Weser.

 

 

 

 

               Naturdenkmal ND NI 105 „Drei Findlinge“ in Nienburg

Es handelt sich um drei ca. 2,10 m x 1,00 m x 0,60 m und ca. 1,60 m x 1,20 m x 1,20 m sowie ca. 1,40 m x 1,40 m x 1,50 m großen Findlinge. Die Findlinge gehören zu den „Liebenauer Steinen“ und liefern Informationen über die quartärzeitliche Entwicklungsgeschichte und die Vereisungsphasen in der Region um Nienburg sowie zur Flussgeschichte der Weser.

 

               Naturdenkmal ND NI 106 „Eiche“ in Altenbücken

Die schön gewachsene Hofeiche mit ihrer gleichmäßig ausgebildeten, kugelförmigen Krone soll auf Empfehlung des Eigentümers unter Schutz gestellt werden.

 

               Naturdenkmal ND NI 107 „Zwei Erlen“ in Pennigsehl

Diese beiden alten, ungewöhnlich gewachsenen Erlen fielen bei einer Ortsbesichtigung auf. Erlen dieses Alters von solch eigenartigem Wuchs sind besonders selten.

 

Den jeweiligen Schutzzweck für die geplanten neuen Naturdenkmäler bitte ich der Anlage 1 zum Verordnungsentwurf (Anlage 2) zu entnehmen.

 

Folgende Naturdenkmäler müssen geändert werden:

 

               Naturdenkmal ND NI 13 „Findling“ in Rehburg

Bisher ist nur der Findling geschützt. Neben dem Findling stockt eine Stiel-Eiche. Der Schutz soll sich auch auf die Eiche aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit erstrecken.

 

               Naturdenkmal ND NI 39 „20 Eichen, 4 Buchen und 1 Linde“ in Steyerberg

Durch den Verlust einer Eiche ohne Fremdeinwirkung ist der Bestand anzupassen. Der Schutz soll sich künftig erstrecken auf „ 19 Eichen, 4 Buchen, 1 Linde“.

 

               Naturdenkmal ND NI 44 „2 Eichen“ in Altenbücken

Die Eichen stehen auf dem Weserdeich. Die nachlassende Vitalität der nördlichen Eiche war bereits aktenkundig. Nach einem großen Astausbruch musste dieser Baum aus Gründen der Standsicherheit des Deiches beseitigt werden, da Wasser unkontrolliert in die Hohlräume im Wurzelbereich eindringen und dieses zu Schäden am Deich führen kann. Der Baumbestand ist daher anzupassen.

 

               Naturdenkmal ND NI 57 „2 Buchen“ in Brokeloh

Im Frühjahr 2017 sind nach und nach alle Stammteile der mehrstämmigen  Buche (Baum 1) ohne Fremdeinwirkung herausgebrochen. Durch den Verlust der mehrstämmigen Buche ist der Baumbestand anzupassen.

 

               Naturdenkmal ND NI 60 „2 Buchen“ in Sonnenborstel

Eine Buche musste beseitigt werden. Der Baumbestand muss angepasst werden.

 

              

               Naturdenkmal ND NI 84 „Eiche“ in Nendorf

Die Eiche wurde durch einen Sturm beschädigt. Verblieben ist nur noch der Stamm, der auch weiterhin erhalten bleiben soll.

 

Aus dem Verzeichnis gelöscht werden muss:

 

               Naturdenkmal ND NI 66 „Eiche“ in Müsleringen

Die Eiche ist umgestürzt.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Ausschusssitzung.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Potenzielle finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch alle als Naturdenkmäler ausgewiesenen Bäume. Dabei kommt der Landkreis grundsätzlich für Pflegemaßnahmen an den Naturdenkmälern auf. Liegt das Eigentum bei der öffentlichen Hand erfolgt gleichmäßige Teilung der Kosten. Die Verkehrssicherungspflicht liegt hingegen bei den jeweiligen Eigentümern. Diese müssen entsprechend für Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit selber aufkommen.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich für den Landkreis die Kosten für Pflegemaßnahmen an Naturdenkmälern insgesamt nicht wesentlich ändern werden, da den Neuausweisungen auch immer wieder Löschungen entgegenstehen. Außerdem achtet der Fachdienst Naturschutz darauf, keine „Problembäume“ neu auszuweisen, so dass durch die neu hinzukommenden ND mittelfristig keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

Jährlich sind 4.000,- € im Produkt 55410 für Pflegemaßnahmen an den derzeit insgesamt 56 als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen eingestellt.

 


Anlagen:

 

·         Entwurf der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser

 

·         Anlage 1 zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser (Entwurf der Tabelle)

 

 

·         Anlage 2 zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser (Entwürfe der Karten)

 

·         Synopse der Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge