Betreff
Festlegung des Wahltermins für die Wahl der Landrätin bzw. des Landrates sowie Berufung der Wahlleitung für die Landratswahl
Vorlage
2018/277
Art
Beschlussvorlage

Als Termin für die Wahl der Landrätin bzw. des Landrates wird der 26.05.2019, der Tag der Europawahl und als Termin für eine etwaige Stichwahl der 16.06.2019 festgelegt.

Für die Landratswahl werden zum Kreiswahlleiter Erster Kreisrat Thomas Klein und zum stellvertretenden Kreiswahlleiter Kreisverwaltungsoberrat Torsten Rötschke berufen.

 


Sachverhalt

Die Amtsdauer von Landrat Detlev Kohlmeier endet mit Ablauf des 31.10.2019. Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG wird die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden Wahlperiode der Abgeordneten gewählt. Demnach wird die neue Landrätin bzw. der neue Landrat für die Dauer vom 01.11.2019 bis 31.10.2026 gewählt.

Den Tag der Wahl bestimmt gem. § 45 b Abs. 2 NKWG die Vertretung.

Gemäß § 80 Abs. 8 NKomVG findet die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten innerhalb von 6 Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit statt, wenn die 8 Jahre dauernde Amtszeit nach dem 31.10.2014 abläuft. Die Wahl könnte frühestens am 01.05.2019 stattfinden. In diesen Zeitraum fällt die Europawahl am 26.05.2019. Der Gesetzgeber eröffnet die Möglichkeit, einzelne Direktwahlen mit anderen Wahlen gemeinsam durchzuführen. Im Hinblick auf die durch die Zusammenlegung erzielbare organisatorische Entlastung der Gemeinden und die Steigerung der Wahlbeteiligung ist eine gleichzeitige Durchführung beider Wahlen sinnvoll.

Eine etwaige Stichwahl findet nach § 45 b Abs. 3 NKWG grundsätzlich am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Dies wäre der 09.06.2019 (Pfingstsonntag). Vom diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die Stichwahl z.B. auf einen Feiertag fällt. Es ist daher sinnvoll, den Stichwahltermin auf den 16.06.2019 festzulegen.

Kreiswahlleitung ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die jeweilige Vertreterin oder der Vertreter im Amt (§ 9 Abs. 1 NKWG). Der Kreistag kann davon abweichend u.a. andere Beschäftige des Landkreises für die Kreiswahlleitung berufen (§ 9 Abs. 3 NKWG).

Bewirbt sich der Hauptverwaltungsbeamte für die Direktwahl, muss die Vertretung eine neue Wahlleitung berufen. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung.

Die von der Vertretung berufene Wahlleitung einschließlich Stellvertreter ist vom Vorsitzenden der Vertretung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten zu verpflichten (§ 7 Abs. 3 NKWO).

Nachdem der Tag der Wahl bestimmt ist, werden Namen und Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Abs. 1 NKWO).