Als Termin für die Wahl der Landrätin bzw.
des Landrates wird der 26.05.2019, der Tag der Europawahl und als Termin für
eine etwaige Stichwahl der 16.06.2019 festgelegt.
Für die Landratswahl werden zum
Kreiswahlleiter Erster Kreisrat Thomas Klein und zum stellvertretenden
Kreiswahlleiter Kreisverwaltungsoberrat Torsten Rötschke berufen.
Sachverhalt
Die Amtsdauer von Landrat Detlev Kohlmeier
endet mit Ablauf des 31.10.2019. Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG wird die
Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte für die Restdauer der
laufenden und die Dauer der folgenden Wahlperiode der Abgeordneten gewählt.
Demnach wird die neue Landrätin bzw. der neue Landrat für die Dauer vom
01.11.2019 bis 31.10.2026 gewählt.
Den Tag der Wahl bestimmt gem. § 45 b Abs. 2
NKWG die Vertretung.
Gemäß § 80 Abs. 8 NKomVG findet die Wahl
einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten innerhalb von
6 Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit statt, wenn die 8 Jahre dauernde Amtszeit
nach dem 31.10.2014 abläuft. Die Wahl könnte frühestens am 01.05.2019
stattfinden. In diesen Zeitraum fällt die Europawahl am 26.05.2019. Der
Gesetzgeber eröffnet die Möglichkeit, einzelne Direktwahlen mit anderen Wahlen
gemeinsam durchzuführen. Im Hinblick auf die durch die Zusammenlegung
erzielbare organisatorische Entlastung der Gemeinden und die Steigerung der
Wahlbeteiligung ist eine gleichzeitige Durchführung beider Wahlen sinnvoll.
Eine etwaige Stichwahl findet nach § 45 b
Abs. 3 NKWG grundsätzlich am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Dies wäre der
09.06.2019 (Pfingstsonntag). Vom diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn
die Stichwahl z.B. auf einen Feiertag fällt. Es ist daher sinnvoll, den
Stichwahltermin auf den 16.06.2019 festzulegen.
Kreiswahlleitung ist die Landrätin oder der
Landrat des Landkreises. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die jeweilige
Vertreterin oder der Vertreter im Amt (§ 9 Abs. 1 NKWG). Der Kreistag kann
davon abweichend u.a. andere Beschäftige des Landkreises für die Kreiswahlleitung
berufen (§ 9 Abs. 3 NKWG).
Bewirbt sich der Hauptverwaltungsbeamte für
die Direktwahl, muss die Vertretung eine neue Wahlleitung berufen.
Entsprechendes gilt für die Stellvertretung.
Die von der Vertretung berufene Wahlleitung
einschließlich Stellvertreter ist vom Vorsitzenden der Vertretung zur
unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten zu verpflichten (§ 7 Abs. 3 NKWO).
Nachdem der Tag der Wahl bestimmt ist, werden
Namen und Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Abs.
1 NKWO).