Betreff
Zahlungen von kostendeckenden Beiträgen an die Region Hannover für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2004/ABS/011
Aktenzeichen
40
Art
Ausschuss für berufsbildende Schulen

Beschlussvorschlag:

 

Die von der Region Hannover angebotene “Vereinbarung” nach

§ 104 NSchg wird nicht geschlossen.

 

Der Landkreis Nienburg/Weser leistet, wie bisher, kostendeckende Beiträge nach den Vorschriften des § 105 Abs. 4 NSchG.

 


Im berufsbildenden Bereich ist es aus wirtschaftlichen, finanziellen und pädagogischen Gründen notwendig, Ausbildungsgänge nur dort einzurichten und zu führen, wo eine ausreichend große Schülerschaft dieses Bildungsangebot trägt. Dies gilt vor allem für Berufe, für die im regionalen Bereich keine ausreichenden Schülerzahlen zu erreichen sind und für seltene Spezialberufe.

 

Aus diesem Grund sind Bildungsgänge - wo nötig - für die Gebiete mehrerer Schulträger konzentriert, Landesfachklassen, Blockmodelle oder bundesweite Einzugsbereiche mit Internatsunterbringung gebildet worden, zum Beispiel Straßenbauer/Straßenwärter in Cuxhaven, Forstwirte in Northeim, Molkereifachleute in Oldenburg.

 

Die Träger der beteiligten berufsbildenden Schulen vereinbaren diesen Schulbesuch und damit die planerischen Einzugsbereiche in ihren Schulentwicklungsplänen (§ 26 NSchG).

 

Im Schulentwicklungsplan - Fortschreibung 1996/2010 - des Landkreises Nienburg/Weser ist festgelegt, welche Schulform wo unterrichtet wird. Diese Festlegungen entfalten damit rechtliche Wirkungen.

 

Ein Großteil der auswärts beschulten Schülerinnen und Schüler besuchten bisher die berufsbildenden Schulen der Landeshauptstadt Hannover und des Landkreises Hannover.

 

Durch das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 sind Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und des Landkreises Hannover auf die neue Region Hannover übergegangen, unter anderem das gesamte berufsbildende Schulwesen.

 

Wenn bisher Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Hannover berufsbildende Schulen der Landeshauptstadt (oder umgekehrt) besuchten, waren dies jeweils “auswärtige” Schülerinnen und Schüler, woran sich die Rechtsfolge des § 105 NSchG knüpfte.

 

Nach dieser Vorschrift (§ 105 Abs. 4 NSchG) kann ein Schulträger von den Schulträgern der auswärtigen Schülerinnen und Schüler einen kostendeckenden Beitrag verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

mindestens ein Viertel auswärtige Schülerinnen und Schüler  aus dem für die Schule nach dem Schulentwicklungsplan maßgeblichen Einzugsbereich.

 

In der Vergangenheit sind an die Landeshauptstadt Hannover entsprechende Zahlungen geleistet worden.

 

Die Landkreise im Regierungsbezirk hatten 1982 einen gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung dieses “Gastschulgeldes” vereinbart. Wegen der eingangs genannten Veränderungen in der Schulträgerschaft sah sich die Region Hannover nicht mehr in der Lage, diese Vereinbarung fortzuführen und hat sie formlos gekündigt.

 

/    Sie bietet nunmehr allen Landkreisen eine Vereinbarung nach § 104 NSchG an, nach der für alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler  Pauschalbeträge (Teilzeitschüler 270,00 €, Berufsschüler Vollzeit 1.260,00 € jährlich) gezahlt werden sollten.

 

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung besteht nicht. Probeberechnungen des Schul- und Kulturamtes haben einen jährlichen Mehraufwand von rund 100.000 € gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung nach § 105 NSchG ergeben. Der Vertragsabschluss wäre die Übernahme einer freiwilligen Leistung.

 

Angesichts der Haushaltslage wird deshalb vorgeschlagen, nur Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zu leisten.