Die Nutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Nienburg/Weser über die Nutzung von Schulgebäuden, Sporthallen und Therapiebecken für außerschulische Zwecke wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.

 


Sachverhalt

Im November 2015 wurde eine Nutzungsordnung über die außerschulische Nutzung von Schulen beschlossen (siehe Drucksache 2013/195 und 2015/223). Diese Nutzungsordnung enthält Regelungen über die Zulassung von Veranstaltungen, das Nutzungsentgelt und die Höhe des Nutzungsentgelts.

 

Keine Regelungen wurden darin getroffen über die Nutzung der kreiseigenen Sporthallen (Dreifeldhalle an der BBS, Zweifeldhalle an der OBS Hoya, kleine Hallen an der Gutenbergschule Hoya und Fröbelschule in Nienburg) und das Therapiebecken an der Helen-Keller-Schule in Stolzenau. Auch in den Sporthallen finden außerschulische Nutzungen statt – insbesondere in der Sporthalle der BBS. Mit Drucksache Nr. 2017/105 hatte die Verwaltung daher vorgeschlagen, eine Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Sporthallen zu beschließen. Die Entscheidung hierüber wurde vertagt, der Sachverhalt sollte ergänzend aufbereitet und abgestimmt werden.

Zunächst soll das Leistungsgeflecht zwischen Stadt, Sportvereinen und Landkreis dargestellt werden: Der Landkreis zahlte bisher für den Sportunterricht der IGS sowohl an städtische Sportvereine (HSV, MTV) als auch an die Stadt Nienburg mehr als 100.000 € im Jahr. Für die langfristige Sicherstellung des Sportunterrichtes benutzt die IGS seit dem 01.04.2019 die neugebaute Zweifeld-Sporthalle des TKW.

Ein entsprechender Mietvertrag wurde geschlossen. Bis zur Fertigstellung einer eigenen weiteren Zweifeldhalle für die IGS wird zusätzlich eine Sporthalle des MTV gemietet. Dadurch konnten die Mietzeiten über die Stadt Nienburg erheblich reduziert werden.

 

Für die Nutzung der BBS-Sporthalle durch Sportvereine aus der Stadt Nienburg/Weser zahlt die Stadt im Rahmen ihrer Sportförderung jeweils 8,50 € pro

Hallendrittel an den Landkreis. Es werden Einnahmen in Höhe von etwa 20.000 € pro Jahr erzielt. Die Stadt erstattet die Kosten allerdings nur für die Nutzung außerhalb der Ferien und in der Woche. Nutzungen in den Ferien und am Wochenende werden nicht übernommen. Es muss jedoch festgestellt werden, dass zunehmend auch Trainingszeiten in den Ferien und Hallenzeiten an den Wochenenden zur Durchführung von Turnieren und Punktspielen nachgefragt werden.

 

Die Sporthalle der OBS Hoya und an der Gutenbergschule können Sportvereine aus der Samtgemeinde Grafschaft Hoya aufgrund der zwischen Landkreis und Samtgemeinde abgeschlossenen Sportstättenvereinbarung kostenfrei nutzen. Die Kosten werden mit den Kosten für die Nutzung des Freibades und des Sportplatzes der Samtgemeinde durch die Kreisschulen verrechnet. Es gibt allerdings auch Nutzungen durch Sportvereine aus anderen Samtgemeinden oder Einrichtungen außerhalb des Sports.

 

Die Verwaltung schlägt vor, nunmehr für alle Bereiche der außerschulischen Nutzung von Schulgebäuden und Sporthallen die gemeinsam von den Fachbereichen 12 (Service) und 21 (Schulen und Kultur) erarbeitete Nutzungs- und Entgeltordnung (siehe Anlage 1) zu beschließen. Damit soll die außerschulische Nutzung in Schulgebäuden und Sporthallen verbindlich und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Nutzer gesteuert werden.

 

Durch die in den letzten Jahren zunehmende Nutzung von schulischen Einrichtungen entstehen höhere Betriebskosten, Kosten der Gebäudeunterhaltung und Instandhaltung sowie Personalkosten. Insbesondere der Einsatz der Hausmeister belastet zunehmend auch die Einsatzmöglichkeiten für den regulären Schulbetrieb (Ruhezeiten, Mehrarbeit).

 

Sporthallen der Gemeinden werden den örtlichen Vereinen in der Regel kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung der kreiseigenen Sporteinrichtungen haben jedoch nicht alle Vereine aus dem Landkreis gleiche Zugriffsmöglichkeiten. Vereine aus Hoya und Nienburg würden hier bevorzugt, Vereine zum Beispiel aus dem Südkreis haben dagegen keine vergleichbaren Möglichkeiten auf Ebene des

Landkreises.

 

Mit der Entgeltordnung soll wenigstens ein Teil der dem Landkreis entstehenden Kosten abgedeckt werden. Diese Kosten entstehen durch Hausmeisterdienste,

die Reinigung, zusätzliche Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) und durch

den Personalaufwand im Fachdienst Liegenschaften und im Fachbereich Schulen und Kultur. Nicht zuletzt wird darauf verwiesen, dass die Nutzer zum Teil

Einnahmen erzielen und daraus die Kosten tragen können.

 

Grundlage für die Berechnung des Entgelts sind zum einen die beigefügten Entgeltkalkulationen für die Sporthalle der BBS und die Sporthalle an der OBS Hoya (siehe Anlagen 2 und 3). Für die beiden kleinen Hallen der Förderschulen wäre es sehr schwierig, eine belastbare Kalkulation zu erstellen, weil keine separaten Betriebskosten ermittelt werden können. Es finden dort jedoch nur in sehr geringem Umfang außerschulische Nutzungen statt, sodass es vertretbar ist, den gleichen Satz zugrunde zu legen, wie für die anderen Turnhallen.

 

Zum anderen wurden für die Nutzung von Schulgebäuden exemplarisch die Betriebskosten pro m² für das Gymnasium Stolzenau und die Oberschule Steimbke ermittelt (siehe Anlage 4 und 5). Den Betriebskosten werden ergänzend Personalkostenpauschalen zugeschlagen, die auf der Grundlage des KGST-Gutachtens ermittelt wurden. Aus den für beide Schulen so ermittelten Stundensätzen für Aulen und allgemeine Unterrichtsräume (AUR) wurde jeweils der Mittelwert zugrunde gelegt.

Die Entgeltordnung sieht drei Benutzergruppen vor (siehe Anlage zu § 7 der

Nutzungs- und Entgeltordnung). Die Festlegung der Stundensätze ist so erfolgt, dass bei der Benutzergruppe B ein Betrag erhoben wird, der die Kosten der Anlage deckt. Für die Benutzergruppe C werden hiervon lediglich 50 % erhoben. Für die Benutzergruppe A fällt ein erhöhter Stundensatz an, der den ansonsten nicht einkalkulierten Personalaufwand im Fachdienst Liegenschaften und im Fachbereich Schulen und Kultur berücksichtigt.

 

Für die Turnhallen wird vorgeschlagen, aufgrund der Kostenkalkulation ein Betrag von 8 € pro Hallenteil und Stunde zu erheben. Da dies die Sportvereine bei einer ganztägigen Nutzung für ein Turnier stark belasten könnte, wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass für alle Nutzungen maximal ein Satz von 5 Stunden als Tages-pauschale erhoben wird.

 

Zusätzlich abgerechnet werden sollen lediglich erforderliche Arbeitszeiten eines Hausmeisters außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Auf- und Abbau notwendiger Bestuhlung. Auch sollen sonstige Kosten, die dem Landkreis im

Zusammenhang mit einer Veranstaltung entstehen, zur Erstattung angefordert werden. Hier handelt es sich insbesondere um Reinigungskosten, die über die übliche Unterhaltungsreinigung hinausgehen.

 

Steuerrechtlich ist davon auszugehen, dass die erzielten Entgelte spätestens ab 2021 umsatzsteuerpflichtig werden. Ein entsprechender Passus im § 7 (1) verweist darauf, dass zusätzlich zu den Entgelten die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist.

 

Der Entwurf der Entgeltordnung wurde der Stadt Nienburg zur Abstimmung vorgelegt. Vor dort wurden keine Einwände erhoben.

 

Außerdem wurden der Kreissportbund und die Sportvereine, die momentan die BBS-Halle nutzen, zu einem Informationsgespräch eingeladen. Ihnen wurde der Entwurf der Entgeltordnung vorgestellt. Die Vertreter der Vereine zeigten Verständnis dafür, dass der Landkreis die außerschulischen Nutzungen durch eine Nutzungs- und Entgeltordnung regeln möchte. Bis auf die HSG Nienburg hatten sie auch keine Ein-wände gegen das Erheben eines Nutzungsentgeltes, da sie die Halle nur vereinzelt in den Ferien und an den Wochenenden nutzen.

 

Die Nutzung durch die HSG Nienburg ist jedoch umfangreicher, in der Vergangenheit durchschnittlich ca. ein bis zweimal pro Monat. Der Vorstand bittet daher um eine Entgeltbefreiung. Über diesen Antrag ist nach § 8 (1) der Nutzung- und Entgeltordnung gesondert (im Kreisausschuss) zu entscheiden.

 

Anlagen:

 

  • Nutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Nienburg/Weser über die Nutzung von Schulgebäuden, Sporthallen und Therapiebecken für außerschulische Zwecke (Anlage 1)

  • Entgeltkalkulationen für die Sporthallen der BBS und den Schulen in Hoya (Anlagen 2 und 3)

  • Entgeltkalkulationen für das Gymnasium Stolzenau und die Oberschule Steimbke (Anlagen 4 und 5)