Die Nutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises
Nienburg/Weser über die Nutzung von Schulgebäuden, Sporthallen und
Therapiebecken für außerschulische Zwecke wird entsprechend der Anlage 1
beschlossen.
Sachverhalt
Im November 2015 wurde eine Nutzungsordnung über
die außerschulische Nutzung von Schulen beschlossen (siehe Drucksache 2013/195
und 2015/223). Diese Nutzungsordnung enthält Regelungen über die Zulassung von
Veranstaltungen, das Nutzungsentgelt und die Höhe des Nutzungsentgelts.
Keine Regelungen wurden darin getroffen über die
Nutzung der kreiseigenen Sporthallen (Dreifeldhalle an der BBS, Zweifeldhalle
an der OBS Hoya, kleine Hallen an der Gutenbergschule Hoya und Fröbelschule in
Nienburg) und das Therapiebecken an der Helen-Keller-Schule in Stolzenau. Auch
in den Sporthallen finden außerschulische Nutzungen statt – insbesondere in der
Sporthalle der BBS. Mit Drucksache Nr. 2017/105 hatte die Verwaltung daher
vorgeschlagen, eine Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische
Nutzung von Sporthallen zu beschließen. Die Entscheidung hierüber wurde
vertagt, der Sachverhalt sollte ergänzend aufbereitet und abgestimmt werden.
Zunächst soll das Leistungsgeflecht zwischen Stadt, Sportvereinen und Landkreis
dargestellt werden: Der Landkreis zahlte bisher für den Sportunterricht der IGS
sowohl an städtische Sportvereine (HSV, MTV) als auch an die Stadt Nienburg
mehr als 100.000 € im Jahr. Für die langfristige Sicherstellung des
Sportunterrichtes benutzt die IGS seit dem 01.04.2019 die neugebaute
Zweifeld-Sporthalle des TKW.
Ein entsprechender Mietvertrag wurde geschlossen.
Bis zur Fertigstellung einer eigenen weiteren Zweifeldhalle für die IGS wird
zusätzlich eine Sporthalle des MTV gemietet. Dadurch konnten die Mietzeiten
über die Stadt Nienburg erheblich reduziert werden.
Für die Nutzung der BBS-Sporthalle durch
Sportvereine aus der Stadt Nienburg/Weser zahlt die Stadt im Rahmen ihrer
Sportförderung jeweils 8,50 € pro
Hallendrittel an den Landkreis. Es werden Einnahmen
in Höhe von etwa 20.000 € pro Jahr erzielt. Die Stadt erstattet die Kosten
allerdings nur für die Nutzung außerhalb der Ferien und in der Woche. Nutzungen
in den Ferien und am Wochenende werden nicht übernommen. Es muss jedoch
festgestellt werden, dass zunehmend auch Trainingszeiten in den Ferien und
Hallenzeiten an den Wochenenden zur Durchführung von Turnieren und Punktspielen
nachgefragt werden.
Die Sporthalle der OBS Hoya und an der
Gutenbergschule können Sportvereine aus der Samtgemeinde Grafschaft Hoya
aufgrund der zwischen Landkreis und Samtgemeinde abgeschlossenen
Sportstättenvereinbarung kostenfrei nutzen. Die Kosten werden mit den Kosten
für die Nutzung des Freibades und des Sportplatzes der Samtgemeinde durch die
Kreisschulen verrechnet. Es gibt allerdings auch Nutzungen durch Sportvereine
aus anderen Samtgemeinden oder Einrichtungen außerhalb des Sports.
Die Verwaltung schlägt vor, nunmehr für alle
Bereiche der außerschulischen Nutzung von Schulgebäuden und Sporthallen die
gemeinsam von den Fachbereichen 12 (Service) und 21 (Schulen und Kultur)
erarbeitete Nutzungs- und Entgeltordnung (siehe Anlage 1) zu beschließen. Damit
soll die außerschulische Nutzung in Schulgebäuden und Sporthallen verbindlich
und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Nutzer gesteuert werden.
Durch die in den letzten Jahren zunehmende Nutzung
von schulischen Einrichtungen entstehen höhere Betriebskosten, Kosten der
Gebäudeunterhaltung und Instandhaltung sowie Personalkosten. Insbesondere der
Einsatz der Hausmeister belastet zunehmend auch die Einsatzmöglichkeiten für
den regulären Schulbetrieb (Ruhezeiten, Mehrarbeit).
Sporthallen der Gemeinden werden den örtlichen
Vereinen in der Regel kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung der
kreiseigenen Sporteinrichtungen haben jedoch nicht alle Vereine aus dem
Landkreis gleiche Zugriffsmöglichkeiten. Vereine aus Hoya und Nienburg würden
hier bevorzugt, Vereine zum Beispiel aus dem Südkreis haben dagegen keine
vergleichbaren Möglichkeiten auf Ebene des
Landkreises.
Mit der Entgeltordnung soll wenigstens ein Teil der
dem Landkreis entstehenden Kosten abgedeckt werden. Diese Kosten entstehen
durch Hausmeisterdienste,
die Reinigung, zusätzliche Betriebskosten (Strom,
Heizung, Wasser) und durch
den Personalaufwand im Fachdienst Liegenschaften
und im Fachbereich Schulen und Kultur. Nicht zuletzt wird darauf verwiesen,
dass die Nutzer zum Teil
Einnahmen erzielen und daraus die Kosten tragen
können.
Grundlage für die Berechnung des Entgelts sind zum
einen die beigefügten Entgeltkalkulationen für die Sporthalle der BBS und die
Sporthalle an der OBS Hoya (siehe Anlagen 2 und 3). Für die beiden kleinen
Hallen der Förderschulen wäre es sehr schwierig, eine belastbare Kalkulation zu
erstellen, weil keine separaten Betriebskosten ermittelt werden können. Es
finden dort jedoch nur in sehr geringem Umfang außerschulische Nutzungen statt,
sodass es vertretbar ist, den gleichen Satz zugrunde zu legen, wie für die
anderen Turnhallen.
Zum anderen wurden für die Nutzung von
Schulgebäuden exemplarisch die Betriebskosten pro m² für das Gymnasium
Stolzenau und die Oberschule Steimbke ermittelt (siehe Anlage 4 und 5). Den
Betriebskosten werden ergänzend Personalkostenpauschalen zugeschlagen, die auf
der Grundlage des KGST-Gutachtens ermittelt wurden. Aus den für beide Schulen
so ermittelten Stundensätzen für Aulen und allgemeine Unterrichtsräume (AUR)
wurde jeweils der Mittelwert zugrunde gelegt.
Die Entgeltordnung sieht drei Benutzergruppen vor
(siehe Anlage zu § 7 der
Nutzungs- und Entgeltordnung). Die Festlegung der
Stundensätze ist so erfolgt, dass bei der Benutzergruppe B ein Betrag erhoben
wird, der die Kosten der Anlage deckt. Für die Benutzergruppe C werden hiervon
lediglich 50 % erhoben. Für die Benutzergruppe A fällt ein erhöhter Stundensatz
an, der den ansonsten nicht einkalkulierten Personalaufwand im Fachdienst
Liegenschaften und im Fachbereich Schulen und Kultur berücksichtigt.
Für die Turnhallen wird vorgeschlagen, aufgrund der
Kostenkalkulation ein Betrag von 8 € pro Hallenteil und Stunde zu erheben. Da
dies die Sportvereine bei einer ganztägigen Nutzung für ein Turnier stark
belasten könnte, wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass für alle Nutzungen
maximal ein Satz von 5 Stunden als Tages-pauschale erhoben wird.
Zusätzlich abgerechnet werden sollen lediglich
erforderliche Arbeitszeiten eines Hausmeisters außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit sowie der Auf- und Abbau notwendiger Bestuhlung. Auch sollen
sonstige Kosten, die dem Landkreis im
Zusammenhang mit einer Veranstaltung entstehen, zur
Erstattung angefordert werden. Hier handelt es sich insbesondere um
Reinigungskosten, die über die übliche Unterhaltungsreinigung hinausgehen.
Steuerrechtlich ist davon auszugehen, dass die
erzielten Entgelte spätestens ab 2021 umsatzsteuerpflichtig werden. Ein
entsprechender Passus im § 7 (1) verweist darauf, dass zusätzlich zu den
Entgelten die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Der Entwurf der Entgeltordnung wurde der Stadt
Nienburg zur Abstimmung vorgelegt. Vor dort wurden keine Einwände erhoben.
Außerdem wurden der Kreissportbund und die
Sportvereine, die momentan die BBS-Halle nutzen, zu einem Informationsgespräch
eingeladen. Ihnen wurde der Entwurf der Entgeltordnung vorgestellt. Die
Vertreter der Vereine zeigten Verständnis dafür, dass der Landkreis die
außerschulischen Nutzungen durch eine Nutzungs- und Entgeltordnung regeln
möchte. Bis auf die HSG Nienburg hatten sie auch keine Ein-wände gegen das
Erheben eines Nutzungsentgeltes, da sie die Halle nur vereinzelt in den Ferien
und an den Wochenenden nutzen.
Die Nutzung durch die HSG Nienburg ist jedoch
umfangreicher, in der Vergangenheit durchschnittlich ca. ein bis zweimal pro
Monat. Der Vorstand bittet daher um eine Entgeltbefreiung. Über diesen Antrag
ist nach § 8 (1) der Nutzung- und Entgeltordnung gesondert (im Kreisausschuss)
zu entscheiden.
Anlagen:
- Nutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Nienburg/Weser über
die Nutzung von Schulgebäuden, Sporthallen und Therapiebecken für außerschulische
Zwecke (Anlage 1)
- Entgeltkalkulationen für die Sporthallen der BBS und den Schulen in
Hoya (Anlagen 2 und 3)
- Entgeltkalkulationen für das Gymnasium Stolzenau und die Oberschule
Steimbke (Anlagen 4 und 5)