Betreff
Nichtanwendung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2003
Vorlage
2019/102
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag billigt die geschilderte Vorgehensweise.


Sachverhalt

Mit Beschluss vom 30.01.2019, zugestellt am 01.03.2019, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises gegen die Entscheidung des OVG vom 07.11.2017 zurückgewiesen.

 

Mit dem dadurch nunmehr endgültig rechtskräftigen Urteil des OVG wurde

 

„… die erste Änderung des regionalen Raumordnungsprogramms 2003 – Teilabschnitt Windenergie – des Antragsgegners (=LK) in der vom Kreistag am 20. März 2015 als Satzung beschlossenen Fassung für unwirksam erklärt.“

(Tenor des Urteils vom 07.11.2017)

 

Rechtsfolge ist, dass die ursprüngliche Fassung des RROP 2003 wieder zur Anwendung kommen müsste.

 

Das RROP 2003 litt jedoch unter erheblichen Mängeln, die letztlich der Grund für das erste Änderungsverfahren waren. Mithin müsste also die Verwaltung (Genehmigungsbehörde) eine erkanntermaßen rechtswidrige Fassung des RROP 2003 anwenden. Dies würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechtswidrigen und damit anfechtbaren Entscheidungen führen.

 

Da das RROP 2003 als Satzung beschlossen wurde, ist eine Aufhebung nur durch Urteil des OVG oder aber durch einen entsprechenden Beschluss des Kreistages möglich. Für einen Beschluss des Kreistages wäre jedoch ein förmliches Aufhebungs- oder Änderungsverfahren erforderlich. Sowohl ein gerichtliches Urteil als auch ein entsprechender Kreistagsbeschluss würden vermutlich jedoch frühestens Ende 2020 vorliegen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass bis Ende 2020 die hier beim Landkreis vorliegenden Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen (insgesamt inzwischen 48 beantragte Anlagen) nicht entschieden werden könnten.

In der Folge wäre bei weiterer Nichtbearbeitung mit Untätigkeitsklagen sowie ggf. auch geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Landkreis zu rechnen.

 

Aus diesem Grund beabsichtigt die Genehmigungsbehörde von einer Nichtanwendung des RROP 2003 auszugehen. Ob eine solche „Nichtanwendungskompetenz“ besteht, ist juristisch zwar nicht eindeutig geklärt. Es soll jedoch für die weitere Verfahrensweise angenommen werden.

 

/         (Vgl. dazu Anlage 1, Schreiben Rechtsanwalt Dr. Durinke vom 28.05.2019.)

 

Mit der bereits im Entwurf befindlichen 4. Änderung des RROP 2003 wird bis Ende 2019 dann eine erneute Steuerungsmöglichkeit für die Windenergienutzung im Landkreis Nienburg/Weser vorliegen. Es kommt ggf. in Betracht, bereits im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des RROP 2003 eine Untersagung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen auszusprechen. Frühestmöglicher Zeitpunkt dafür ist ein vom zuständigen Beschlussorgan (hier: Kreistag) freigegebener Planentwurf für das Beteiligungsverfahren. Dieser soll spätestens in der Dezembersitzung des Kreistages vorgelegt werden.