Der Kreistag billigt die geschilderte Vorgehensweise.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 30.01.2019,
zugestellt am 01.03.2019, hat das Bundesverwaltungsgericht eine
Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises gegen die Entscheidung des OVG vom
07.11.2017 zurückgewiesen.
Mit dem dadurch nunmehr
endgültig rechtskräftigen Urteil des OVG wurde
„… die erste Änderung des
regionalen Raumordnungsprogramms 2003 – Teilabschnitt Windenergie – des
Antragsgegners (=LK) in der vom Kreistag am 20. März 2015
als Satzung beschlossenen Fassung für unwirksam erklärt.“
(Tenor des Urteils vom 07.11.2017)
Rechtsfolge ist, dass die
ursprüngliche Fassung des RROP 2003 wieder zur Anwendung kommen müsste.
Das RROP 2003 litt jedoch
unter erheblichen Mängeln, die letztlich der Grund für das erste
Änderungsverfahren waren. Mithin müsste also die Verwaltung (Genehmigungsbehörde)
eine erkanntermaßen rechtswidrige Fassung des RROP 2003 anwenden. Dies würde
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechtswidrigen und damit anfechtbaren
Entscheidungen führen.
Da das RROP 2003 als Satzung
beschlossen wurde, ist eine Aufhebung nur durch Urteil des OVG oder aber durch
einen entsprechenden Beschluss des Kreistages möglich. Für einen Beschluss des
Kreistages wäre jedoch ein förmliches Aufhebungs- oder Änderungsverfahren
erforderlich. Sowohl ein gerichtliches Urteil als auch ein entsprechender
Kreistagsbeschluss würden vermutlich jedoch frühestens Ende 2020 vorliegen.
Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass bis Ende 2020 die hier beim Landkreis
vorliegenden Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen (insgesamt inzwischen 48
beantragte Anlagen) nicht entschieden werden könnten.
In der Folge wäre bei
weiterer Nichtbearbeitung mit Untätigkeitsklagen sowie ggf. auch geltend
gemachten Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Landkreis zu rechnen.
Aus diesem Grund beabsichtigt
die Genehmigungsbehörde von einer Nichtanwendung des RROP 2003 auszugehen. Ob
eine solche „Nichtanwendungskompetenz“ besteht, ist juristisch zwar nicht
eindeutig geklärt. Es soll jedoch für die weitere Verfahrensweise angenommen
werden.
/ (Vgl. dazu Anlage 1, Schreiben
Rechtsanwalt Dr. Durinke vom 28.05.2019.)
Mit der bereits im Entwurf
befindlichen 4. Änderung des RROP 2003 wird bis Ende 2019 dann eine erneute
Steuerungsmöglichkeit für die Windenergienutzung im Landkreis Nienburg/Weser
vorliegen. Es kommt ggf. in Betracht, bereits im Aufstellungsverfahren zur 4.
Änderung des RROP 2003 eine Untersagung von raumbedeutsamen Planungen oder
Maßnahmen auszusprechen. Frühestmöglicher Zeitpunkt dafür ist ein vom
zuständigen Beschlussorgan (hier: Kreistag) freigegebener Planentwurf für das
Beteiligungsverfahren. Dieser soll spätestens in der Dezembersitzung des
Kreistages vorgelegt werden.