Hier: Antrag der kreisangehörigen Kommunen auf Anpassung der Bezuschussung der Betriebs- und Folgekostenförderung
Der Antrag der Gemeinden auf Anpassung der
Betriebs- und Folgekostenförderung in der Kinderbetreuung um die in den
heranstehenden Tariferhöhungen entstehenden Kosten wird abgelehnt.
Sachverhalt
Im Jahr 2018 beantragten die kreisangehörigen
Kommunen auf Grundlage der mit ihnen getroffenen Vereinbarung zur Übernahme der
Betreuungsaufgaben die Anpassung für die Jahre 2019 bis 2021 in Anlehnung an
die für diese Jahre anstehende Tariferhöhung.(vgl. Vorlage JHA 2018/15 v.
25.09.2018).
Dies hätte seinerzeit die Erhöhung des vereinbarten
Stundensatzes von 85,00 € sukzessive von 2019 auf 88,00 € bis 2021 auf 91,00 €
bedeutet.
Diese Vorlage wurde dann im folgenden durch den
Kreistag mit einer erheblich über dem beantragten Stundensatz liegenden Erhöhung
um nahezu 84 % auf einen Stundensatz von 156,00 € für diesen Zeitraum
festgeschrieben.
Dies bedeutete gegenüber den dem Antrag
entsprechenden Mitteln i. H. v. 2.823.546,00 € eine Anweisung von Betriebs- und
Folgekostenförderung i. H. v. 4.993.677,00 €, die die Forderung der Kommunen
sehr deutlich überdeckte.
Nunmehr liegt ein weiterer Antrag der Kommunen vor,
der die zu erwartenden Tariferhöhungen ausgleichen soll. Dies entspräche einer
weiteren Erhöhung des Stundensatzes auf 161 € in 2020 und 162 € in 2021.
Angesichts der sehr großzügigen Festlegung des
Stundensatzes auf 156,00 € in 2018 und der daraus resultierenden, die
gemeindlichen Forderungen aus 2018 sehr deutlich übersteigenden Leistungen erscheint
die jetzige Forderung nicht gerechtfertigt, da dem erforderlichen Ausgleich
bereits mit der aktuellen Festlegung weit voraus entsprochen worden ist.
Eine Vergleichstabelle ist als Anlage zur Orientierung beigefügt (Anlage zu
Drucksache 2019/174)
Daneben bestehen die Betriebs- und Folgekosten
nicht nur aus den Personalkosten, deren Abdeckung hier gefordert wird, sondern
es gehören auch weitere Kosten dazu, die ganz anderen Bewertungskriterien und
Veranschlagungsgrundsätzen unterliegen, hier aber pauschal mit abgewickelt
werden würden ohne nähere Hinterlegung.
Anlagen:
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Tabelle Betriebs-
und Folgekostenförderung