Hier: Änderung der Vertretungsregelungen
Die Änderung zur
Entgeltordnung § 1 Abs. 5 für Kindertagespflege im Landkreis
Nienburg/Weser wird in der
vom Fachbereich Jugend vorgeschlagenen Fassung
beschlossen. Sie tritt zum
01.11.2019 in Kraft.
Sachverhalt
§ 1 Abs. 5 der Entgeltordnung soll individuelle
Vertretungsregelungen, die von Tagespflegepersonen in ihrem räumlichen Umfeld
organisiert werden, unterstützen. Diese kleinen Vertretungsarrangements sind
gut geeignet, auch für die individuellen Bedingungen der Tagespflegepersonen,
die im eigenen Haushalt arbeiten, adäquate Lösungen zu ermöglichen. Diese
Regelungen werden auch für Großtagespflegestellen angewendet, soweit dort ein
Vertretungsplatz verlässlich zur Verfügung gestellt wird. In diesen Fällen ist
jedoch eine zusätzliche Gewährung von Kontaktpflege nur für die Kinder
notwendig und angebracht, die nicht bereits regelmäßig in der Großtagespflegestelle
betreut werden. Zur Verdeutlichung wurde daher Abs. 5 entsprechend angepasst. (siehe
Anlage zu Drucksache 2019/176)
Anlagen:
·
Entgeltordnung für
Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser