Betreff
Aufbau einer Örtlichen Einsatzleitung für den Rettungsdienst
Vorlage
2004/ABR/015
Aktenzeichen
32/100-90 (2005)
Art
Ausschuss für Brandschutz und Rettungs.

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgeschlagenen Entschädigungssätze für die Leitenden Notärzte werden beschlossen.

 

 


 

Nach § 7 des Nieders. Rettungsdienstgesetzes hat jeder Rettungsdienstträger für seinen Bereich eine “Örtliche Einsatzleitung” zu bestimmen. Diese örtliche Einsatzleitung besteht aus einer Leitenden Notärztin/Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst.

 

Die Leitende Notärztin/der Leitende Notarzt (LNA) soll sich möglichst aus den im Rettungsdienst tätigen Notärzten (NA) rekrutieren. Von den hier tätigen Rettungsmedizinern haben sich 19 Kräfte (die meisten besitzen auch die entsprechende Befähigung) bereit erklärt als LNA mitzuarbeiten. Mit dem ärztlichen Leiter der Mittelweser-Kliniken GmbH, Dr. Schoeps, und dem hauptamtlichen Notarzt der DRK gGmbH, Dr. Rückholdt, wurde eine Dienstordnung erarbeitet, in der u.a. auch die Entschädigung in Honorarform abgesprochen wurde. Aufgrund der geringen Einsatzzahlen (10 p. a.) ist ein fester Dienstplan für den LNA nicht erforderlich. Der Einsatz erfolgt ggf. aus dem lfd. Notarztdienst der beauftragten Organisationen DRK gGmbH und Mittelweser-Kliniken GmbH heraus.

 

Ein Honorar wird nur einsatzbezogen gewährt. Das gilt auch bei der Beteiligung an Übungen.

 

Ø  Einsatz bis zu 3 Stunden  =  250 €

Ø  Einsatz über 3 Stunden    =  350 €

Ø  Teilnahme an Dienstbesprechungen/Sitzungen = 30 € zuzüglich      Reisekosten

Ø  Teilnahme an genehmigten Fortbildungsveranstaltungen = Rei-        sekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Verdienstausfall       wird nicht gewährt.

 

Eine Gruppenversicherung bezüglich Unfall, Invalidität und Tod wird gesondert durch den Rettungsdienstträger abgeschlossen. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist durch den Kommunalen Schadenausgleich gegeben.

 

Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OrgL) sollte eine rettungsdienstliche und eine feuer-wehrtechnische Ausbildung besitzen. Es bietet sich an, hierfür möglichst die Mitarbeiter der Rettungsleitstelle in ihrer schichtfreien Zeit einzusetzen. Daneben ist es aber erforderlich, weitere Kräfte aus den Sanitätsorganisationen zu gewinnen. Nur so ist es im Gegensatz zum LNA möglich, einen festen Dienstplan zu erstellen, weil ein Einsatz aus dem Dienst heraus ausgeschlossen ist.

 

Jeder OrgL soll eine Entschädigung für die Rufbereitschaft und je Einsatz eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Entschädigung für die Rufbereitschaft wird sich von der Anzahl der Kräfte abhängigen Belastung bemessen.

 

 

 

 

 

 

Die genaue Höhe der Entschädigung- bzw. Vergütungsleistungen wird gesondert vorgeschlagen.

 

Neben der Haftpflichtversicherung durch den Kommunalen Schadenausgleich ist ebenfalls eine Gruppenversicherung für den Fall eines Unfalles, einer Invalidität oder gar des Todes abzuschließen.