Beschlussvorschlag:
Die vorgeschlagenen
Entschädigungssätze für die Leitenden Notärzte werden beschlossen.
Nach
§ 7 des Nieders. Rettungsdienstgesetzes hat jeder Rettungsdienstträger für
seinen Bereich eine “Örtliche Einsatzleitung” zu bestimmen. Diese örtliche
Einsatzleitung besteht aus einer Leitenden Notärztin/Notarzt und dem
Organisatorischen Leiter Rettungsdienst.
Die
Leitende Notärztin/der Leitende Notarzt (LNA) soll sich möglichst aus den im
Rettungsdienst tätigen Notärzten (NA) rekrutieren. Von den hier tätigen
Rettungsmedizinern haben sich 19 Kräfte (die meisten besitzen auch die
entsprechende Befähigung) bereit erklärt als LNA mitzuarbeiten. Mit dem
ärztlichen Leiter der Mittelweser-Kliniken GmbH, Dr. Schoeps, und dem hauptamtlichen
Notarzt der DRK gGmbH, Dr. Rückholdt, wurde eine Dienstordnung erarbeitet, in
der u.a. auch die Entschädigung in Honorarform abgesprochen wurde. Aufgrund der
geringen Einsatzzahlen (10 p. a.) ist ein fester Dienstplan für den LNA nicht
erforderlich. Der Einsatz erfolgt ggf. aus dem lfd. Notarztdienst der
beauftragten Organisationen DRK gGmbH und Mittelweser-Kliniken GmbH heraus.
Ein
Honorar wird nur einsatzbezogen gewährt. Das gilt auch bei der Beteiligung an
Übungen.
Ø Einsatz bis zu 3
Stunden = 250 €
Ø Einsatz über 3
Stunden = 350 €
Ø Teilnahme an
Dienstbesprechungen/Sitzungen = 30 € zuzüglich Reisekosten
Ø Teilnahme an
genehmigten Fortbildungsveranstaltungen = Rei- sekosten
nach dem Bundesreisekostengesetz. Verdienstausfall wird nicht gewährt.
Eine
Gruppenversicherung bezüglich Unfall, Invalidität und Tod wird gesondert durch
den Rettungsdienstträger abgeschlossen. Eine ausreichende
Haftpflichtversicherung ist durch den Kommunalen Schadenausgleich gegeben.
Der
Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OrgL) sollte eine rettungsdienstliche
und eine feuer-wehrtechnische Ausbildung besitzen. Es bietet sich an, hierfür
möglichst die Mitarbeiter der Rettungsleitstelle in ihrer schichtfreien Zeit
einzusetzen. Daneben ist es aber erforderlich, weitere Kräfte aus den
Sanitätsorganisationen zu gewinnen. Nur so ist es im Gegensatz zum LNA möglich,
einen festen Dienstplan zu erstellen, weil ein Einsatz aus dem Dienst heraus
ausgeschlossen ist.
Jeder
OrgL soll eine Entschädigung für die Rufbereitschaft und je Einsatz eine
Vergütung erhalten. Die Höhe der Entschädigung für die Rufbereitschaft wird
sich von der Anzahl der Kräfte abhängigen Belastung bemessen.
Die
genaue Höhe der Entschädigung- bzw. Vergütungsleistungen wird gesondert vorgeschlagen.
Neben
der Haftpflichtversicherung durch den Kommunalen Schadenausgleich ist ebenfalls
eine Gruppenversicherung für den Fall eines Unfalles, einer Invalidität oder
gar des Todes abzuschließen.