Betreff
Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hier: Vorschlag eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin
Vorlage
2019/210
Aktenzeichen
024-16/8
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Auf Vorschlag des Landkreises Nienburg/Weser sind derzeit Ernst-August Kluhsmeier und Claudia Wübbeling als ehrenamtliche/r Richter/in beim Sozialgericht Hannover tätig.

 

Die Amtszeit von Ernst-August Kluhsmeier endet am 31.03.2020. Der Landkreis ist daher vom Präsidenten des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen gebeten worden, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger vorzuschlagen, wobei eine erneute Berufung grundsätzlich zulässig ist.

 

Damit die Person in die Vorschlagsliste aufgenommen werden kann, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages erforderlich.

 

Der/Die Vorgeschlagene sollte bereit sein, das Amt eines ehrenamtlichen Richters in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit zu übernehmen.

 

Er/Sie darf

·      kein Mitglied der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 II SGG) und

·      kein Bediensteter der Kreise und der kreisfreien Städte (§ 17 III SGG) sein.

 

Er/Sie muss

·      Deutsche/r sein und

·      das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

 

Nicht vorgeschlagen werden kann,

·      wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

·      wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

·      wer infolge gerichtlicher Abordnung in der Verfügung seines Vermögens ist,

·      wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

 

Der Präsident des Landessozialgerichts hat zudem gebeten, möglichst keine Kreistagsmitglieder vorzuschlagen, da in keiner Weise ersichtlich sei, ob die betreffenden ehrenamtlichen Richter nicht in dem gerade zu verhandelnden Verfahren am Widerspruchsverfahren mitgewirkt hätten.