Betreff
Mittelanmeldung des Fachbereiches Soziales für den Haushalt 2020
Vorlage
2019/226
Aktenzeichen
310-4/01-010
Art
Beschlussvorlage

Der Mittelanmeldung des Fachbereiches Soziales für das Haushaltsjahr 2020 wird zugestimmt.


Sachverhalt

Für die Produkte des Fachbereiches 31 wird der Zuschussbedarf nach den Planungen für das Haushaltsjahr 2020 um rd. 700.000 € geringer ausfallen als in der Vorjahresplanung. In Anbetracht des Gesamtvolumens ist damit im Bereich der sozialen Sicherung eine relative Konstanz festzustellen, die sich in den einzelnen Produkten jedoch unterschiedlich darstellt und sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen Unsicherheiten wegen der Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen in sich birgt.

 

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gibt es in der Summe kaum Veränderungen. Wie schon in den Vorjahren geht die Planung auf überschlägige Prognosen des Fachbereichs zurück, da der Planungsprozess der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) erst nach der Haushaltsaufstellung des Landkreises Nienburg einsetzt.

 

Zum 01.01.2020 tritt die 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit erheblichen Auswirkungen für die Produktgruppen 311 und 312 in Kraft. Das Recht der Eingliederungshilfe wird aus dem Zwölften Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - herausgelöst und in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - eingefügt

 

Mit dem Inkrafttreten der 3. Stufe erhöhen sich für die Menschen mit Behinderung die Freibeträge für das einzusetzende Einkommen und Vermögen. Zudem plant der Gesetzgeber, die Unterhaltspflicht abzuschaffen. Kostenbeteiligungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe werden kaum zu generieren sein. Wesentliche Einnahmen werden aufgrund von Kostenteilungsvereinbarungen mit den Krankenkassen in der Frühförderung und der Fallpauschale für die (teil)stationäre Sprachheilbehandlung erwartet

 

Zudem ändern sich die sachlichen Zuständigkeiten in der Sozial- und Eingliederungshilfe. Der Landkreis Nienburg/Weser ist grundsächlich sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe an Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für alle weiteren Leistungen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB  IX/XII) sieht dabei eine gegenseitige Beteiligung der Träger untereinander vor. Das Land erstattet dem Landkreis Nienburg 69,7 % seiner Aufwendungen. Der Landkreis muss sich in Jahren 2020 und 2021 mit jeweils 20 % an den Kosten des überörtlichen Trägers beteiligen.

 

Die Leistungen für Bildung (insbesondere Schulbegleitungen und Tagesbildungsstätten) werden voraussichtlich im Jahr 2020, aufgrund eines erwarteten Anstieges von Schulbegleitungen für geistig und körperlich behinderte Schüler/innen, weiter steigen. Die Ansätze müssen dafür erhöht werden.

 

Zur Durchführung des Teilhabeplan- und des Gesamtplanverfahrens sowie für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen erstattet das Land den kommunalen Trägern für das Jahr 2020 insgesamt 52.535.050 €. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil für den Landkreis Nienburg ca. 650.000 € betragen wird. Der Bescheid hierüber wird im November 2019 erteilt.

 

Wie schon in den Vorjahren ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Hilfeempfänger/innen in der Produktgruppe 312 (Sozialhilfe) weiterhin geringfügig steigern wird, weil weiterhin -vor allem auch jugendliche- Personen aufgrund psychischer Probleme länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer, erwerbsunfähig sind.

Wegen der veränderten Zuständigkeitsregelungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Erstattung der Kosten der Grundsicherung durch den Bund, verringern sich die Netto-Ausgaben des Landkreises voraussichtlich aber deutlich.

 

Im Vergleich zum Jahr 2019 kann auch in 2020 von einer relativ konstanten Zahl von 700 leistungsberechtigten Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgegangen werden. Aufgrund der Änderungen durch das 2. Gesetz zur Änderung des AsylbLG findet jedoch eine geringe Kostenverschiebung vom Konto 433107 zum Konto 433104 statt, denn die Aufwendungen für Strom werden nun gesondert als Sachleistungen übernommen und sind nicht mehr Bestandteil der Regelbedarfe nach § 3a AsylbLG.

Im Vergleich zur Planung für das Haushaltsjahr 2019 haben sich zudem die Ansätze bei den Ausgabekonten für die § 2-leistungsberechtigten Personen (analoge Leistungsbewilligung gem. den Regelungen des SGB XII) reduziert. Grund hierfür ist die nunmehr häufige Ahnung von fehlender Mitwirkung und der daraus resultierenden Rückstufung auf Grundleistungen gem. §§ 3 bzw. 3a AsylbLG.

 

Die schon genannte Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in der Sozialhilfe wirkt sich auch im Produktbereich 313 aus. Der Landkreis ist sachlich zuständig für die Hilfe für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Leistungen an volljährige Personen ist das Land zuständig.

 

Die Beteiligung des Landes an den Kosten vollstationärer Dauerpflege (§ 14 b AG SGB XII) entfällt durch zukünftige eigene Zuständigkeit des Landes für diese Leistung. Zudem plant der Gesetzgeber zum 01.01.2020 die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs auf Angehörige pflegebedürftiger Menschen. Damit entfallen die Einnahmen aus Unterhalt. Außerdem muss mit einer Zunahme von Anträgen auf Hilfe zur Pflege gerechnet werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat die im Sachverhalt und in der Anlage dargestellten finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·         Teilergebnisplan der Produkte des Fachbereichs Soziales