Der Mittelanmeldung des Fachbereiches Soziales für das Haushaltsjahr 2020 wird zugestimmt.
Sachverhalt
Für die Produkte des
Fachbereiches 31 wird der Zuschussbedarf nach den Planungen für das
Haushaltsjahr 2020 um rd. 700.000 € geringer ausfallen als in der Vorjahresplanung.
In Anbetracht des Gesamtvolumens ist damit im Bereich der sozialen Sicherung
eine relative Konstanz festzustellen, die sich in den einzelnen Produkten
jedoch unterschiedlich darstellt und sowohl bei den Erträgen als auch bei den
Aufwendungen Unsicherheiten wegen der Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen
in sich birgt.
Im Bereich der Grundsicherung
für Arbeitssuchende (SGB II) gibt es in der Summe kaum Veränderungen. Wie schon
in den Vorjahren geht die Planung auf überschlägige Prognosen des Fachbereichs
zurück, da der Planungsprozess der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) erst
nach der Haushaltsaufstellung des Landkreises Nienburg einsetzt.
Zum 01.01.2020 tritt die 3.
Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit erheblichen Auswirkungen für die
Produktgruppen 311 und 312 in Kraft. Das Recht der Eingliederungshilfe wird aus
dem Zwölften Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - herausgelöst und in das Neunte
Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderung - eingefügt
Mit dem Inkrafttreten der 3.
Stufe erhöhen sich für die Menschen mit Behinderung die Freibeträge für das
einzusetzende Einkommen und Vermögen. Zudem plant der Gesetzgeber, die
Unterhaltspflicht abzuschaffen. Kostenbeteiligungen zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe werden kaum zu generieren sein. Wesentliche Einnahmen
werden aufgrund von Kostenteilungsvereinbarungen mit den Krankenkassen in der
Frühförderung und der Fallpauschale für die (teil)stationäre Sprachheilbehandlung
erwartet
Zudem ändern sich die
sachlichen Zuständigkeiten in der Sozial- und Eingliederungshilfe. Der
Landkreis Nienburg/Weser ist grundsächlich sachlich zuständig für die
Eingliederungshilfe an Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für
alle weiteren Leistungen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich
zuständig. Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des
Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) sieht dabei
eine gegenseitige Beteiligung der Träger untereinander vor. Das Land erstattet
dem Landkreis Nienburg 69,7 % seiner Aufwendungen. Der Landkreis muss sich in
Jahren 2020 und 2021 mit jeweils 20 % an den Kosten des überörtlichen Trägers
beteiligen.
Die Leistungen für Bildung
(insbesondere Schulbegleitungen und Tagesbildungsstätten) werden
voraussichtlich im Jahr 2020, aufgrund eines erwarteten Anstieges von Schulbegleitungen
für geistig und körperlich behinderte Schüler/innen, weiter steigen. Die
Ansätze müssen dafür erhöht werden.
Zur Durchführung des
Teilhabeplan- und des Gesamtplanverfahrens sowie für die Feststellung und
Bewilligung der Leistungen erstattet das Land den kommunalen Trägern für das
Jahr 2020 insgesamt 52.535.050 €. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil für
den Landkreis Nienburg ca. 650.000 € betragen wird. Der Bescheid hierüber wird
im November 2019 erteilt.
Wie schon in den Vorjahren
ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Hilfeempfänger/innen in der
Produktgruppe 312 (Sozialhilfe) weiterhin geringfügig steigern wird, weil
weiterhin -vor allem auch jugendliche-
Personen aufgrund psychischer Probleme länger als 6 Monate, aber nicht auf
Dauer, erwerbsunfähig sind.
Wegen der veränderten
Zuständigkeitsregelungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Erstattung
der Kosten der Grundsicherung durch den Bund, verringern sich die
Netto-Ausgaben des Landkreises voraussichtlich aber deutlich.
Im Vergleich zum Jahr 2019
kann auch in 2020 von einer relativ konstanten Zahl von 700
leistungsberechtigten Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
ausgegangen werden. Aufgrund der Änderungen durch das 2. Gesetz zur Änderung
des AsylbLG findet jedoch eine geringe Kostenverschiebung vom Konto 433107 zum
Konto 433104 statt, denn die Aufwendungen für Strom werden nun gesondert als
Sachleistungen übernommen und sind nicht mehr Bestandteil der Regelbedarfe nach
§ 3a AsylbLG.
Im Vergleich zur Planung für
das Haushaltsjahr 2019 haben sich zudem die Ansätze bei den Ausgabekonten für
die § 2-leistungsberechtigten Personen (analoge
Leistungsbewilligung gem. den Regelungen des SGB XII) reduziert. Grund
hierfür ist die nunmehr häufige Ahnung von fehlender Mitwirkung und der daraus
resultierenden Rückstufung auf Grundleistungen gem. §§ 3 bzw. 3a AsylbLG.
Die schon genannte Änderung
der sachlichen Zuständigkeiten in der Sozialhilfe wirkt sich auch im
Produktbereich 313 aus. Der Landkreis ist sachlich zuständig für die Hilfe für
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Leistungen an volljährige
Personen ist das Land zuständig.
Die Beteiligung des Landes an
den Kosten vollstationärer Dauerpflege (§ 14 b AG SGB XII) entfällt durch
zukünftige eigene Zuständigkeit des Landes für diese Leistung. Zudem plant der
Gesetzgeber zum 01.01.2020 die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs auf
Angehörige pflegebedürftiger Menschen. Damit entfallen die Einnahmen aus
Unterhalt. Außerdem muss mit einer Zunahme von Anträgen auf Hilfe zur Pflege
gerechnet werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Beschluss hat die
im Sachverhalt und in der Anlage dargestellten finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
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Teilergebnisplan
der Produkte des Fachbereichs Soziales