Betreff
Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG;
hier: Förderrichtlinie des Landkreises Nienburg/Weser für die Förderperiode 01.01.2021 bis 31.12.2025
Vorlage
2020/008
Aktenzeichen
21-211-32/5-1
Art
Bericht

Das Gremium nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Der Landkreis Nienburg/Weser ist gem. § 117 NSchG verpflichtet eine Kreisschulbaukasse einzurichten. Die Kreisschulbaukasse ist ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die Finanzierung wird zu zwei Dritteln vom Landkreis Nienburg/Weser und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden erbracht.

 

In der Sitzung des Kreistages am 07.03.2016 ist die anliegende Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse im Landkreis Nienburg/Weser beschlossen worden. Gem. Nr. 8 der Förderrichtlinie ist diese bis zum 31.12.2020 gültig, so dass für die Weiterführung ein erneuter Beschluss über die Richtlinien der Kreisschulbaukasse durch den Kreistag zu fassen ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben sich die in der Förderrichtlinie vom 07.03.2016 getroffenen Regelungen in den letzten Jahren bewährt. Daher wird angestrebt, die Förderrichtlinie lediglich redaktionell zu überarbeiten und getroffene Regelungen zu konkretisieren.

 

Verwaltungsseitig wird dabei folgendes Verfahren vorgeschlagen:

  • Information der Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptverwaltungsbeamten über das geplante Verfahren

  • Erarbeitung des Entwurfes der Förderrichtlinie 2021 – 2025 durch die Verwaltung

  • Beteiligung der Gemeinden und des allgemein bildenden Schulausschusses

  • Beschluss der Förderrichtlinie in der Sitzung des Kreistages am 11.12.2020

Anlagen:

 

  • Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse im Landkreis Nienburg/Weser (gültig ab 01.01.2016)