Betreff
Umsetzung Natura 2000; Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Westufer Steinhuder Meer", bisher NSG "Meerbruch"
Vorlage
2020/045
Aktenzeichen
554-NSG-HA 060 "Westufer Steinhuder Meer"
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Beschluss der Regionsversammlung der Region Hannover vom 28.04.2020 zu der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder Meer“ (NSG-HA 060) wird erteilt.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung am 22.05.2019 wurde unter Mitteilungen und Anfragen zur Kenntnis gegeben, dass die Region Hannover das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Westufer Steinhuder Meer“ (NSG HA 060) aufgrund der europarechtlichen Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht einleitet. Die Zuständigkeit der Region Hannover ergibt sich aus der Vereinbarung über die Naturschutzgebiete „Meerbruch“ und „Meerbruchswiesen“ zwischen den Landkreisen Nienburg und Schaumburg und der Region Hannover vom 24.04.2009.

Das Naturschutzgebiet liegt am westlichen Rand des Steinhuder Meeres. Es befindet sich in der Region Hannover sowie im Landkreis Nienburg/Weser. Der zum Landkreis Nienburg/Weser gehörende Bereich befindet sich in der Stadt Rehburg-Loccum. Von dem insgesamt ca. 663 ha großen Naturschutzgebiet liegen rund 26 ha im Landkreis Nienburg/Weser (siehe Anlage 8).

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde von der Region Hannover durchgeführt.

Im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens wurde den betroffenen Kommunen, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen nach Maßgabe von § 14 (1) NAGBNatSchG bzw. § 63 (2) Nr. 1 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurden auch die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte bei den Städten Neustadt a. Rbge., Wunstorf und Rehburg-Loccum.

Soweit dort Anregungen und Bedenken vorgebracht wurden, sind diese an die Region Hannover weitergeleitet worden.

Zeitgleich wurde der betroffene Landkreis Nienburg (Weser) beteiligt.

Alle Anschreiben enthielten den Entwurf des Verordnungstextes, der Karten, der Begründung sowie der Erläuterungen. Den Naturschutzvereinigungen wurden die Unterlagen auf Anforderung zugesandt.

Eine detaillierte Zusammenstellung der im gesamten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und vorgebrachten Bedenken sowie der entsprechenden Abwägungsvorschläge sind in einer Tabelle zusammengefasst und begründet.

Die Tabelle ist als Anlage 10 in Session verfügbar.

 

Bei den das Teilgebiet im Landkreis Nienburg/Weser betreffenden Stellungnahmen handelt es sich um Anregungen und Bedenken der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde sowie der Jagdbehörde des Landkreises Nienburg/Weser, des Hannoverschen Wander- und Gebirgsvereins e. V. sowie eines Bürgers aus Rehburg-Loccum.

Diese eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge wurden separat zusammengefasst und ebenfalls als Anlage beigefügt (Anlage 9).

Seitens der Jagdbehörde wurde angeregt, dass in den Erläuterungen zur Verordnung bei den Beispielen zu invasiven Neozoen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) die Nilgans mit aufgeführt wird. Dieser Anregung wurde gefolgt.

Weiterhin wurde festgestellt und um entsprechende Änderung bzw. Aufnahme gebeten, dass für die Entfernung jagdlicher Einrichtungen die Jagdbehörden zuständig sind. Nach Ansicht des Verordnungsgebers kann auch die untere Naturschutzbehörde diesbezüglich aufgrund eigener Ermächtigungsgrundlagen tätig werden; die angeregte Ergänzung wurde dennoch zur deklaratorischen Klärung in die Erläuterungen zur Verordnung (§ 7) mit aufgenommen.

Der Einwender aus Rehburg-Loccum spricht sich gegen das ganzjährige Verbot der Jagd auf Federwild in dem in der Verordnungskarte als Jagdkulisse I gekennzeichneten Bereich aus. Hierzu zählt auch das Teilgebiet innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser. Die Naturschutzgebietsverordnung „Westufer Steinhuder Meer“ dient in formaler Hinsicht der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen, die sich sowohl aus der FFH- als auch aus der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Das Verbot der Jagd auf Federwild bezweckt, Störungen und Beunruhigungen von Brut- und Rastvögeln zu vermeiden. Die Verordnungen des Landkreises Nienburg/Weser in Vogelschutzgebieten beinhalten ebenfalls dieses Verbot (z. B. Naturschutzgebietsverordnungen „Liebenauer Gruben“, „Wellier Schleife/Staustufe Landesbergen“ und „Domäne Stolzenau/Leese“).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das gesamte Teilgebiet des geplanten Naturschutzgebietes „Westufer Steinhuder Meer“ innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser Teil des Eigenjagdbezirkes „Winzlar“ ist. Dem Jagdausübungsberechtigten ist schon über die mit ihm geschlossene Vereinbarung die Jagd auf Federwild verboten.

Die Region Hannover hat gemäß fachaufsichtlicher Weisungen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 13.02. und 26.03.2020 u. a. die hoheitliche Sicherung des FFH-Gebietes 094 „Steinhuder Meer (mit Randbereichen)“ bis spätestens zum 15.10.2020 zu beschließen. Von diesen Weisungen hat der Landkreis Nienburg/Weser erst am 23.06.2020 erfahren und direkt im Anschluss mit Datum vom 29.06.2020 die Weisung des Ministeriums erhalten, sämtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber der Region Hannover im Hinblick auf die Naturschutzgebietsverordnung „Westufer Steinhuder Meer“ derart nachzukommen, dass die Region die Verordnung weisungskonform beschließen kann.

Am 28.04.2020 hat die Regionsversammlung der Region Hannover die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder Meer“ (NSG HA 060) beschlossen.

Nach rechtlicher Wertung sowohl der Region als auch des Landkreises Nienburg/Weser wird der Beschluss der Regionsversammlung als Erfüllung der fachaufsichtlichen Weisung gewertet. Dieses ist dem Umweltministerium schriftlich berichtet worden.

 

Eigentumsverhältnisse:

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des im Landkreis Nienburg/Weser liegenden Anteils des Naturschutzgebietes ermittelt. Im Eigentum des Landes Niedersachsen befinden sich 71 % Flächenanteil, 21 % befinden sich im Eigentum der Stadt Rehburg-Loccum,  7,6 % gehören dem Landkreis Nienburg/Weser und 0,4 %  dem Unterhaltungsverband Meerbach und Führse. Privates Flächeneigentum besteht nicht (Anlage 8).

 

Empfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen zur NSG-VO der Region Hannover samt aller zugehörigen Anlagen (Anlagen 1 bis 7) zu erteilen.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

1     Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder

Meer“ (NSG HA 60)

 

2     Entwurf der Anlage 1 Karte „Abgrenzungen“ zur Naturschutzgebietsverord-

nung NSG HA 60 (unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 – die Karte gleichen Inhalts im Originalmaßstab 1:10.000 hängt und liegt während der Sitzung aus)

 

3     Entwurf der Anlage 2 Karte „Nutzung“ zur Naturschutzgebietsverordnung NSG HA 60 (unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 - die Karte gleichen Inhalts im Originalmaßstab 1:10.000 hängt und liegt während der Sitzung aus.)

 

4     Entwurf der Anlage 3 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 3420-331

 

5     Entwurf der Anlage 4 Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes 3521-401

 

6     Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung

 

7     Erläuterungen zur Naturschutzgebietsverordnung

 

8     Karte mit Abgrenzung des Teilgebietes innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser

 

9    Anregungen/Bedenken und Abwägung für das Teilgebiet innerhalb des Land-

kreises Nienburg/Weser 

 

10  Anregungen/Bedenken und Abwägung für das gesamte NSG

(nur in Session verfügbar)