Beschlussvorschlag:
Das
Einvernehmen zum Beschluss der Regionsversammlung der Region Hannover vom
28.04.2020 zu der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder
Meer“ (NSG-HA 060) wird erteilt.
Sachverhalt:
In
der Sitzung am 22.05.2019 wurde unter Mitteilungen und Anfragen zur Kenntnis
gegeben, dass die Region Hannover das offizielle Beteiligungsverfahren zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes „Westufer Steinhuder Meer“ (NSG HA 060)
aufgrund der europarechtlichen Verpflichtung zur Sicherung von Natura
2000-Gebieten durch nationales Recht einleitet. Die Zuständigkeit der Region
Hannover ergibt sich aus der Vereinbarung über die Naturschutzgebiete
„Meerbruch“ und „Meerbruchswiesen“ zwischen den Landkreisen Nienburg und
Schaumburg und der Region Hannover vom 24.04.2009.
Das
Naturschutzgebiet liegt am westlichen Rand des Steinhuder Meeres. Es befindet
sich in der Region Hannover sowie im Landkreis Nienburg/Weser. Der zum Landkreis
Nienburg/Weser gehörende Bereich befindet sich in der Stadt Rehburg-Loccum. Von
dem insgesamt ca. 663 ha großen Naturschutzgebiet liegen rund 26 ha im
Landkreis Nienburg/Weser (siehe Anlage 8).
Das
für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde von der Region Hannover
durchgeführt.
Im
Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens wurde den betroffenen Kommunen,
den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen
nach Maßgabe von § 14 (1) NAGBNatSchG bzw. § 63 (2) Nr. 1 BNatSchG Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurden auch die sonstigen Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Die
öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte bei den Städten Neustadt a.
Rbge., Wunstorf und Rehburg-Loccum.
Soweit
dort Anregungen und Bedenken vorgebracht wurden, sind diese an die Region
Hannover weitergeleitet worden.
Zeitgleich
wurde der betroffene Landkreis Nienburg (Weser) beteiligt.
Alle
Anschreiben enthielten den Entwurf des Verordnungstextes, der Karten, der Begründung
sowie der Erläuterungen. Den Naturschutzvereinigungen wurden die Unterlagen auf
Anforderung zugesandt.
Eine
detaillierte Zusammenstellung der im gesamten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen
und vorgebrachten Bedenken sowie der entsprechenden Abwägungsvorschläge sind in
einer Tabelle zusammengefasst und begründet.
Die
Tabelle ist als Anlage 10 in Session
verfügbar.
Bei
den das Teilgebiet im Landkreis Nienburg/Weser betreffenden Stellungnahmen
handelt es sich um Anregungen und Bedenken der unteren Naturschutzbehörde, der
unteren Wasserbehörde sowie der Jagdbehörde des Landkreises Nienburg/Weser, des
Hannoverschen Wander- und Gebirgsvereins e. V. sowie eines Bürgers aus
Rehburg-Loccum.
Diese
eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge
wurden separat zusammengefasst und ebenfalls als Anlage beigefügt (Anlage 9).
Seitens
der Jagdbehörde wurde angeregt, dass in den Erläuterungen zur Verordnung bei
den Beispielen zu invasiven Neozoen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) die Nilgans mit aufgeführt
wird. Dieser Anregung wurde gefolgt.
Weiterhin
wurde festgestellt und um entsprechende Änderung bzw. Aufnahme gebeten, dass
für die Entfernung jagdlicher Einrichtungen die Jagdbehörden zuständig sind.
Nach Ansicht des Verordnungsgebers kann auch die untere Naturschutzbehörde
diesbezüglich aufgrund eigener Ermächtigungsgrundlagen tätig werden; die angeregte
Ergänzung wurde dennoch zur deklaratorischen Klärung in die Erläuterungen zur
Verordnung (§ 7) mit aufgenommen.
Der
Einwender aus Rehburg-Loccum spricht sich gegen das ganzjährige Verbot der Jagd
auf Federwild in dem in der Verordnungskarte als Jagdkulisse I gekennzeichneten
Bereich aus. Hierzu zählt auch das Teilgebiet innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser.
Die Naturschutzgebietsverordnung „Westufer Steinhuder Meer“ dient in formaler
Hinsicht der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen, die sich sowohl aus
der FFH- als auch aus der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Das Verbot der Jagd
auf Federwild bezweckt, Störungen und Beunruhigungen von Brut- und Rastvögeln
zu vermeiden. Die Verordnungen des Landkreises Nienburg/Weser in Vogelschutzgebieten
beinhalten ebenfalls dieses Verbot (z. B. Naturschutzgebietsverordnungen
„Liebenauer Gruben“, „Wellier Schleife/Staustufe Landesbergen“ und „Domäne Stolzenau/Leese“).
Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass das gesamte Teilgebiet des geplanten Naturschutzgebietes
„Westufer Steinhuder Meer“ innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser Teil des
Eigenjagdbezirkes „Winzlar“ ist. Dem Jagdausübungsberechtigten ist schon über
die mit ihm geschlossene Vereinbarung die Jagd auf Federwild verboten.
Die
Region Hannover hat gemäß fachaufsichtlicher Weisungen des Ministeriums für
Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 13.02. und 26.03.2020 u. a. die hoheitliche
Sicherung des FFH-Gebietes 094 „Steinhuder Meer (mit Randbereichen)“ bis
spätestens zum 15.10.2020 zu beschließen. Von diesen Weisungen hat der
Landkreis Nienburg/Weser erst am 23.06.2020 erfahren und direkt im Anschluss
mit Datum vom 29.06.2020 die Weisung des Ministeriums erhalten, sämtlichen
Mitwirkungspflichten gegenüber der Region Hannover im Hinblick auf die
Naturschutzgebietsverordnung „Westufer Steinhuder Meer“ derart nachzukommen,
dass die Region die Verordnung weisungskonform beschließen kann.
Am
28.04.2020 hat die Regionsversammlung der Region Hannover die Verordnung über
das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder Meer“ (NSG HA 060) beschlossen.
Nach
rechtlicher Wertung sowohl der Region als auch des Landkreises Nienburg/Weser
wird der Beschluss der Regionsversammlung als Erfüllung der fachaufsichtlichen
Weisung gewertet. Dieses ist dem Umweltministerium schriftlich berichtet
worden.
Eigentumsverhältnisse:
Die
Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des im Landkreis Nienburg/Weser
liegenden Anteils des Naturschutzgebietes ermittelt. Im Eigentum des Landes
Niedersachsen befinden sich 71 % Flächenanteil, 21 % befinden sich im Eigentum
der Stadt Rehburg-Loccum, 7,6 % gehören
dem Landkreis Nienburg/Weser und 0,4 %
dem Unterhaltungsverband Meerbach und Führse. Privates Flächeneigentum
besteht nicht (Anlage 8).
Empfehlung:
Die
Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen zur NSG-VO der Region Hannover samt aller
zugehörigen Anlagen (Anlagen 1 bis 7)
zu erteilen.
Nähere
Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
1
Entwurf der
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westufer Steinhuder
Meer“ (NSG HA 60)
2
Entwurf der
Anlage 1 Karte „Abgrenzungen“ zur Naturschutzgebietsverord-
nung NSG HA 60 (unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 –
die Karte gleichen Inhalts im Originalmaßstab 1:10.000 hängt und liegt während
der Sitzung aus)
3
Entwurf der
Anlage 2 Karte „Nutzung“ zur Naturschutzgebietsverordnung NSG HA 60
(unmaßstäblich verkleinert auf DIN A3 - die Karte gleichen Inhalts im Originalmaßstab
1:10.000 hängt und liegt während der Sitzung aus.)
4
Entwurf der
Anlage 3 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 3420-331
5
Entwurf der
Anlage 4 Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes 3521-401
6
Begründung zur
Naturschutzgebietsverordnung
7
Erläuterungen zur
Naturschutzgebietsverordnung
8
Karte mit
Abgrenzung des Teilgebietes innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser
9 Anregungen/Bedenken
und Abwägung für das Teilgebiet innerhalb des Land-
kreises Nienburg/Weser
10 Anregungen/Bedenken
und Abwägung für das gesamte NSG
(nur in
Session verfügbar)