Betreff
Vereinbarung zur Übertragung des Realschulgebäudes Stolzenau (Schloss-Schule)
Vorlage
2020/112
Art
Beschlussvorlage

Dem Abschluss der Vereinbarung mit der Samtgemeinde Mittelweser sowie den Gemeinden Stolzenau und Landesbergen wird zugestimmt.


Sachverhalt

Der Landkreis ist Träger der Realschule Stolzenau, die aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 18. Juli 2014 mit dem Schuljahr 2019/2020 ausgelaufen ist. Die Samtgemeinde Mittelweser ist Trägerin der Oberschule Mittelweser, die derzeit am Standort Landesbergen und am Standort der ehemaligen Realschule in Stolzenau geführt wird. Der Landkreis als Eigentümer der Schulanlage der ehemaligen Realschule (Schloss-Schule) hatte der Samtgemeinde hierzu eine Mitnutzung des Schulgebäudes bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 eingeräumt und eine Weiternutzung in Aussicht gestellt (siehe hierzu Drucksachen 2017/131 und 2018/275).

 

Der Rat der Samtgemeinde Mittelweser hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 beschlossen, die Oberschule Mittelweser langfristig am Standort Stolzenau zu betreiben. Gleichzeitig hat er die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit dem Landkreis zu führen, damit das Schulgebäude der Realschule Stolzenau übergangsweise weitergenutzt werden kann. Ferner soll mit der Planung eines Neubaus in der Gemeinde Stolzenau begonnen werden.

 

Der Landkreis hatte der Samtgemeinde zuletzt im November 2018 den Erwerb des Gebäudes und der Ausstattung der Realschule Stolzenau zum Preis des Restbuchwertes sowie eine entschädigungsfreie Überlassung des Grundstücks für die Dauer der Nutzung als Schulstandort angeboten, wobei eine finanzielle Entschädigung des Grundstückswertes bei Aufgabe bzw. Änderung der Nutzung vereinbart werden sollte (siehe Drucksache 2018/275).

 

Sowohl die Verpflichtung zur späteren Erstattung des Grundstückswertes als auch die Erwartungshaltung hinsichtlich einer Kompensationszahlung stellen für die Samtgemeinde Mittelweser vor dem Hintergrund der nur „vorübergehenden“ Nutzung des Schulgebäudes eine besondere Hürde dar. Der Landkreis hat jedoch kein Interesse daran, das Gebäude weiter investiv zu unterhalten bzw. zu betreiben, da kurz- bis mittelfristig Investitionen anfallen, die ohne Nutzungsperspektive wirtschaftlich nur schwer vertretbar sind. Eine schlichte Verlängerung der bestehenden Schulvereinbarung zwischen dem Landkreis und der Samtgemeinde ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht anzustreben.

 

Gleichzeitig hat der Landkreis jedoch ein Interesse daran, die Belange seiner verbleibenden Schulen am Standort Stolzenau langfristig zu sichern.

 

/    Vor diesem Hintergrund wurde mit der Samtgemeindeverwaltung die in der Anlage beigefügte Vereinbarung abgestimmt.

 

Eine Überlassung für öffentliche Zwecke (§ 2) eröffnet der Gemeinde Stolzenau, die das Gebäude übernehmen soll, die Möglichkeit, das Gebäude nach Auszug der OBS Mittelweser ggf. auch anderweitig zu nutzen. Vor dem Hintergrund ggf. anstehender Investitionen in das Gebäude, erhält sie damit Planungssicherheit.

 

In der Bilanz sind Gebäude und Inventar mit einem Restbuchwert von rund 470.000 € berücksichtigt. Das Grundstück ist mit rund 320.000 € veranschlagt. Beide Positionen bilden zusammen das vom Landkreis eingebrachte Vermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 der Vereinbarung.

 

Das Vermögen kann gem. § 110 Abs. 5 S. 3 NKomVG der Gemeinde unentgeltlich übertragen werden. Bilanztechnisch bedeutet dies eine Verminderung der Bilanzsumme beim Landkreis Nienburg/Weser und parallel eine Erhöhung bei der Gemeinde.

 

Der Vermögensübergang ist damit bei beiden Kommunen ergebnisneutral. Die jährlichen Abschreibungen werden nach dem Vermögensübergang von der Gemeinde getragen.

 

Mit den Regelungen in § 2 Abs. 3 und 4 wird eine wirtschaftliche Beteiligung des Landkreises an einem ggf. realisierbaren Veräußerungserlös oder einer gewinnbringenden Vermietung innerhalb der nächsten 10 Jahre erreicht.

 

Der Landkreis hat 2001 mit der Gemeinde Stolzenau eine Vereinbarung über die Nutzung von Sportstätten durch die Schulen in Trägerschaft des Landkreises geschlossen. Auf dieser Grundlage deckt die Gemeinde gegen Entgelt bzw. finanzielle Beteiligung den Sportstättenbedarf der allgemeinbildenden Schulen am Standort Stolzenau. Das Nutzungsrecht steht im Rahmen der Kapazitäten dabei allen Schulen – unabhängig von der Trägerschaft – zu. Von der Regelung (§ 3) profitieren das Gymnasium und die Helen-Keller-Schule, die u.a. die gemeindeeigene Halle vor Ort nutzen. Vor dem Hintergrund des weiter steigenden Bedarfs der Schulen vor Ort (Ganztag, steigende Schülerzahlen, etc.) hat der Landkreis ein besonderes Interesse, an der Sportstättenvereinbarung festzuhalten und einen langfristigen Kündigungsverzicht zu erreichen.

 

Die Hauptschule Landesbergen ist zum Schuljahr 2017/2018 ausgelaufen. Das durch den Landkreis als Schulträger mitgenutzte Gebäude befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Im Rahmen der Verhandlungen zur Abwicklung der gemeinsamen Nutzung war vereinbart worden, dass diese erst zum Abschluss gebracht werden, wenn Klarheit über den weiteren Verbleib der OBS Mittelweser besteht.

 

Offen war hier insbesondere noch eine Regelung hinsichtlich der vom Landkreis getragenen Einrichtung des Fachunterrichtsraumes „Naturwissenschaft“. Hier war vereinbart worden, dass die Samtgemeinde eine Abstandszahlung von 30.000 € zahlt, wenn die OBS Mittelweser an dem Standort verbleibt. Das restliche Inventar ist in das Eigentum der Samtgemeinde mit der Verpflichtung übergegangen, abgängiges Inventar auf eigene Kosten zu entsorgen. Nun steht fest, dass die OBS Mittelweser nicht dauerhaft am Standort Landesbergen verbleibt.

 

Da mit Aufgabe des OBS-Schulstandortes kein schulischer Bedarf mehr an einem Fachunterrichtsraum besteht, sollte von einer Abstandszahlung abgesehen werden. Allerdings sollten seitens des Landkreises auch keine Zahlungen für einen Rückbau geleistet werden (§ 4).

 

Die Helen-Keller-Schule verzeichnet weiter steigende Schülerzahlen, die zu vermehrten Raumbedarfen führen. Gleichzeitig besteht ein besonderes Interesse daran, Kooperationsklassen einzurichten, die unter dem Gesichtspunkt der Inklusion schulübergreifendes Lernen und Arbeiten ermöglichen. Die Helen-Keller-Schule hat ein besonderes Interesse daran, eine dauerhafte Kooperation mit der OBS Mittelweser einzugehen, um dort eine Kooperationsklasse zu führen. Hierzu müsste zunächst ein Unterrichtsraum im Erdgeschoss des ehemaligen Realschulgebäudes und später im geplanten Neubau der OBS zur Verfügung gestellt werden (§ 5). Zwischen den Schulen ist eine gesonderte Kooperationsvereinbarung zu schließen, die dem Schulausschuss noch zur Beratung vorgelegt wird.

 

Grundsätzlich ist der Landkreis als Schulträger dafür verantwortlich, die von der Realschule geführten Schulakten auch nach Auslaufen der Schule aufzubewahren, um z. B. ehemaligen Schülerinnen und Schülern auf Anforderung Zeugnisse und Nachweise bereitstellen zu können. Es empfiehlt sich, die Akten an der Schule vor Ort weiterzuführen (§ 6).

 

Mit der vorliegenden Vereinbarung wird aus Sicht der Verwaltung ein angemessener Interessensausgleich erreicht, der den Entwicklungsinteressen der Samtgemeinde als Träger der OBS Mittelweser Rechnung trägt.

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung.