Dem Abschluss der
Vereinbarung mit der Samtgemeinde Mittelweser sowie den Gemeinden Stolzenau und
Landesbergen wird zugestimmt.
Sachverhalt
Der Landkreis ist Träger der Realschule Stolzenau,
die aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 18. Juli 2014 mit dem Schuljahr
2019/2020 ausgelaufen ist. Die Samtgemeinde Mittelweser ist Trägerin der
Oberschule Mittelweser, die derzeit am Standort Landesbergen und am Standort der
ehemaligen Realschule in Stolzenau geführt wird. Der Landkreis als Eigentümer
der Schulanlage der ehemaligen Realschule (Schloss-Schule) hatte der
Samtgemeinde hierzu eine Mitnutzung des Schulgebäudes bis zum Ablauf des
Schuljahres 2019/20 eingeräumt und eine Weiternutzung in Aussicht gestellt
(siehe hierzu Drucksachen 2017/131 und 2018/275).
Der Rat der Samtgemeinde Mittelweser hat in seiner
Sitzung am 10.12.2019 beschlossen, die Oberschule Mittelweser langfristig am
Standort Stolzenau zu betreiben. Gleichzeitig hat er die Verwaltung beauftragt,
Verhandlungen mit dem Landkreis zu führen, damit das Schulgebäude der
Realschule Stolzenau übergangsweise weitergenutzt werden kann. Ferner soll mit
der Planung eines Neubaus in der Gemeinde Stolzenau begonnen werden.
Der Landkreis hatte der Samtgemeinde zuletzt im
November 2018 den Erwerb des Gebäudes und der Ausstattung der Realschule
Stolzenau zum Preis des Restbuchwertes sowie eine entschädigungsfreie
Überlassung des Grundstücks für die Dauer der Nutzung als Schulstandort
angeboten, wobei eine finanzielle Entschädigung des Grundstückswertes bei
Aufgabe bzw. Änderung der Nutzung vereinbart werden sollte (siehe Drucksache
2018/275).
Sowohl die Verpflichtung zur späteren Erstattung
des Grundstückswertes als auch die Erwartungshaltung hinsichtlich einer
Kompensationszahlung stellen für die Samtgemeinde Mittelweser vor dem
Hintergrund der nur „vorübergehenden“ Nutzung des Schulgebäudes eine besondere
Hürde dar. Der Landkreis hat jedoch kein Interesse daran, das Gebäude weiter
investiv zu unterhalten bzw. zu betreiben, da kurz- bis mittelfristig
Investitionen anfallen, die ohne Nutzungsperspektive wirtschaftlich nur schwer
vertretbar sind. Eine schlichte Verlängerung der bestehenden Schulvereinbarung
zwischen dem Landkreis und der Samtgemeinde ist daher aus Sicht der Verwaltung
nicht anzustreben.
Gleichzeitig hat der Landkreis jedoch ein Interesse
daran, die Belange seiner verbleibenden Schulen am Standort Stolzenau
langfristig zu sichern.
/ Vor diesem Hintergrund wurde mit der Samtgemeindeverwaltung die
in der Anlage beigefügte Vereinbarung abgestimmt.
Eine Überlassung für öffentliche Zwecke (§ 2)
eröffnet der Gemeinde Stolzenau, die das Gebäude übernehmen soll, die
Möglichkeit, das Gebäude nach Auszug der OBS Mittelweser ggf. auch anderweitig
zu nutzen. Vor dem Hintergrund ggf. anstehender Investitionen in das Gebäude,
erhält sie damit Planungssicherheit.
In der Bilanz sind Gebäude und Inventar mit einem
Restbuchwert von rund 470.000 € berücksichtigt. Das Grundstück ist mit
rund 320.000 € veranschlagt. Beide Positionen bilden zusammen das vom Landkreis
eingebrachte Vermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 der Vereinbarung.
Das Vermögen kann gem. § 110 Abs. 5 S. 3 NKomVG der
Gemeinde unentgeltlich übertragen werden. Bilanztechnisch bedeutet dies eine
Verminderung der Bilanzsumme beim Landkreis Nienburg/Weser und parallel eine
Erhöhung bei der Gemeinde.
Der Vermögensübergang ist damit bei beiden Kommunen
ergebnisneutral. Die jährlichen Abschreibungen werden nach dem
Vermögensübergang von der Gemeinde getragen.
Mit den Regelungen in § 2 Abs. 3 und 4 wird eine
wirtschaftliche Beteiligung des Landkreises an einem ggf. realisierbaren
Veräußerungserlös oder einer gewinnbringenden Vermietung innerhalb der nächsten
10 Jahre erreicht.
Der Landkreis hat 2001 mit der Gemeinde Stolzenau
eine Vereinbarung über die Nutzung von Sportstätten durch die Schulen in
Trägerschaft des Landkreises geschlossen. Auf dieser Grundlage deckt die
Gemeinde gegen Entgelt bzw. finanzielle Beteiligung den Sportstättenbedarf der
allgemeinbildenden Schulen am Standort Stolzenau. Das Nutzungsrecht steht im
Rahmen der Kapazitäten dabei allen Schulen – unabhängig von der Trägerschaft – zu.
Von der Regelung (§ 3) profitieren das Gymnasium und die Helen-Keller-Schule,
die u.a. die gemeindeeigene Halle vor Ort nutzen. Vor dem Hintergrund des
weiter steigenden Bedarfs der Schulen vor Ort (Ganztag, steigende
Schülerzahlen, etc.) hat der Landkreis ein besonderes Interesse, an der
Sportstättenvereinbarung festzuhalten und einen langfristigen Kündigungsverzicht
zu erreichen.
Die Hauptschule Landesbergen ist zum Schuljahr
2017/2018 ausgelaufen. Das durch den Landkreis als Schulträger mitgenutzte
Gebäude befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Im Rahmen der Verhandlungen zur
Abwicklung der gemeinsamen Nutzung war vereinbart worden, dass diese erst zum
Abschluss gebracht werden, wenn Klarheit über den weiteren Verbleib der OBS
Mittelweser besteht.
Offen war hier insbesondere noch eine Regelung
hinsichtlich der vom Landkreis getragenen Einrichtung des Fachunterrichtsraumes
„Naturwissenschaft“. Hier war vereinbart worden, dass die Samtgemeinde eine
Abstandszahlung von 30.000 € zahlt, wenn die OBS Mittelweser an dem Standort
verbleibt. Das restliche Inventar ist in das Eigentum der Samtgemeinde mit der
Verpflichtung übergegangen, abgängiges Inventar auf eigene Kosten zu entsorgen.
Nun steht fest, dass die OBS Mittelweser nicht dauerhaft am Standort Landesbergen
verbleibt.
Da mit Aufgabe des OBS-Schulstandortes kein
schulischer Bedarf mehr an einem Fachunterrichtsraum besteht, sollte von einer
Abstandszahlung abgesehen werden. Allerdings sollten seitens des Landkreises
auch keine Zahlungen für einen Rückbau geleistet werden (§ 4).
Die Helen-Keller-Schule verzeichnet weiter
steigende Schülerzahlen, die zu vermehrten Raumbedarfen führen. Gleichzeitig
besteht ein besonderes Interesse daran, Kooperationsklassen einzurichten, die
unter dem Gesichtspunkt der Inklusion schulübergreifendes Lernen und Arbeiten
ermöglichen. Die Helen-Keller-Schule hat ein besonderes Interesse daran, eine
dauerhafte Kooperation mit der OBS Mittelweser einzugehen, um dort eine
Kooperationsklasse zu führen. Hierzu müsste zunächst ein Unterrichtsraum im
Erdgeschoss des ehemaligen Realschulgebäudes und später im geplanten Neubau der
OBS zur Verfügung gestellt werden (§ 5). Zwischen den Schulen ist eine
gesonderte Kooperationsvereinbarung zu schließen, die dem Schulausschuss noch
zur Beratung vorgelegt wird.
Grundsätzlich ist der Landkreis als Schulträger
dafür verantwortlich, die von der Realschule geführten Schulakten auch nach
Auslaufen der Schule aufzubewahren, um z. B. ehemaligen Schülerinnen und
Schülern auf Anforderung Zeugnisse und Nachweise bereitstellen zu können. Es
empfiehlt sich, die Akten an der Schule vor Ort weiterzuführen (§ 6).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird aus Sicht
der Verwaltung ein angemessener Interessensausgleich erreicht, der den
Entwicklungsinteressen der Samtgemeinde als Träger der OBS Mittelweser Rechnung
trägt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung den
Abschluss der vorliegenden Vereinbarung.