Die in der Anlage dargestellten Produkte werden als wesentliche Produkte festgelegt.
Sachverhalt
Gem. § 4 Abs. 7
KomHKVO sind wesentliche Produkte zu bestimmen. Sie sind mit den dazugehörenden
Leistungen, den zu erreichenden Zielen mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie
Kennzahlen zur Zielerreichung zu beschreiben.
Erstmals wurden im
Ausschuss für Finanzen und Personal vom 12.06.2014 für den Haushalt 2015
wesentliche Produkte festgelegt (Dr.-S. 2014/105).
Eine Überprüfung
hat ergeben, dass weitere Produkte mit einem nicht unerheblichen Zuschussbedarf
den Haushalt des Landkreises beeinflussen. Die Verwaltung empfiehlt daher,
folgende Produkte mit einem Budget von über 3,5 Mio. Euro ergänzend als
wesentliche Produkte zu bestimmen:
31120 Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen 5.711.200
€
36210 Frühkindliche Bildung und
Betreuung 5.845.500
€
36345 Vollzeitpflege 3.606.400
€
Die Produkte 31210 Hilfe zum Lebensunterhalt (1,1 Mio. Euro) und 31310 Hilfe
zur Pflege (822 T Euro) sind dagegen in ihrer finanziellen Bedeutung für den
Landkreis aufgrund der gestiegenen Beteiligung an den Kosten der Grundsicherung
(durch den Bund) und der Altenheimkosten (durch die Pflegekassen) gesunken und
sollten nicht mehr als wesentlich geführt werden.
Eine Aufstellung aller wesentlichen Produkte ist als Anlage beigefügt.
Anlage:
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Aufstellung
wesentliche Produkte