Betreff
Haushalt 2021 - wesentliche Produkte gem. § 4 Abs. 7 KomHKVO
Vorlage
2020/139
Aktenzeichen
131-20 21 11
Art
Beschlussvorlage

Die in der Anlage dargestellten Produkte werden als wesentliche Produkte festgelegt.

 


Sachverhalt

Gem. § 4 Abs. 7 KomHKVO sind wesentliche Produkte zu bestimmen. Sie sind mit den dazugehörenden Leistungen, den zu erreichenden Zielen mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu beschreiben.

 

Erstmals wurden im Ausschuss für Finanzen und Personal vom 12.06.2014 für den Haushalt 2015 wesentliche Produkte festgelegt (Dr.-S. 2014/105).

 

Eine Überprüfung hat ergeben, dass weitere Produkte mit einem nicht unerheblichen Zuschussbedarf den Haushalt des Landkreises beeinflussen. Die Verwaltung empfiehlt daher, folgende Produkte mit einem Budget von über 3,5 Mio. Euro ergänzend als wesentliche Produkte zu bestimmen:

 

31120 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen                                   5.711.200 €

 

36210 Frühkindliche Bildung und Betreuung                                                5.845.500 €

 

36345 Vollzeitpflege                                                                                      3.606.400 €

 

 

Die Produkte 31210 Hilfe zum Lebensunterhalt (1,1 Mio. Euro) und 31310 Hilfe zur Pflege (822 T Euro) sind dagegen in ihrer finanziellen Bedeutung für den Landkreis aufgrund der gestiegenen Beteiligung an den Kosten der Grundsicherung (durch den Bund) und der Altenheimkosten (durch die Pflegekassen) gesunken und sollten nicht mehr als wesentlich geführt werden.

 

Eine Aufstellung aller wesentlichen Produkte ist als Anlage beigefügt.


Anlage:

 

·         Aufstellung wesentliche Produkte