Der Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Analyse
Einsatzaufkommen Rettungsdienst im Landkreis Nienburg
Zeitraum
01.01.-31.12.2019
Einsatzfahrten Notfallrettung |
19.028 |
Einsatzfahrten Qualifizierter Krankentransport |
8.261 |
Einsatzfahrten Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) |
4.155 |
Einsatzfahrten Rettungswagen (RTW) |
16.985 |
Einsatzfahrten Krankentransportwagen (KTW) |
6.275 |
Hilfsfrist Notfallrettung[1] mit allen der Leitstelle zur Verfügung stehenden
Rettungsmitteln |
94,46 % |
Wartezeit Qualifizierter Krankentransport[2] mit allen der Leitstelle zur Verfügung stehenden
Rettungsmitteln |
52,16 % |
Im Ergebnis hat sich die
Eintreffzeit im Rettungsdienst von 92,80 % im Jahr 2018 auf nun 94,46 %
verbessert, erreicht werden müssten mindestens 95 %. Hier zeichnen sich jedoch
bereits die positiven Auswirkungen der erneuten Bedarfsplanfortschreibung zum
01.09.2019 ab.
Wenn die Einsätze in der
Notfallrettung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der eigenen Rettungswache mit
eigenen Rettungsmitteln bedient wurden, stellte sich eine bessere Situation
dar, die Hilfsfrist von 95% konnte so betrachtet in allen Bereichen eingehalten
werden:
Hoya 96,96 %
Lemke/Marklohe 96,92 %
Nienburg 98,61%
Rehburg 97,93 %
Steimbke 95,96 %
Steyerberg 97,26 %
Warmsen 96,04 %
Diese Betrachtung dient
jedoch lediglich dazu aufzuzeigen, dass die vorhandenen Rettungswachenstandorte
bedarfsgerecht im Landkreis Nienburg positioniert sind. Die etwas schlechtere
Erfüllung der Hilfsfrist insgesamt hat sich aus den sogenannten
Duplizitätsfällen der Einsätze ergeben, weil Rettungsmittel benachbarter Rettungswachen
alarmiert werden mussten, da sich die Fahrzeuge der eigentlich zuständigen
Rettungswache zu diesem Zeitpunkt bereits im Einsatz befanden.
[1] Gemäß § 2 Abs. 2 der BedarfVO-RettD soll die Eintreffzeit (Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in der Leitstelle und Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort) in der Notfallrettung in 95% der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen.
[2] Der Bedarf an Fahrzeugen für den qualifizierten Krankentransport ist gem. § 5 Abs. 2 BedarfVO-RettD so zu bemessen, dass die Wartezeit in der Regel 30 Minuten nicht übersteigt. Lt. Nds. Rechtsprechung ist „in der Regel“ nicht gleichbedeutend mit „im Durchschnitt“. Da im Bereich des qKT kein höheres Sicherheitsniveau als in der Notfallrettung gefordert werden kann, gilt die Wartezeit zwar als eingehalten, wenn sie in 95% der Fälle bei maximal 30 Minuten liegt, eine nur geringfügige Unterschreitung des aus der Notfallrettung entlehnten 95%-Wertes bei den qKT begründet jedoch noch nicht die Annahme einer Unterdimensionierung. Einen konkret einzuhaltenden minimalen %-Wert benennt jedoch weder die BedarfVO-RettD noch die Rechtsprechung.