Betreff
Anpassung der Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Anpassung § 6 Abs. 4 als Ergänzung)
Vorlage
2020/173
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Ergänzung des § 6 Abs. 4 der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und der Erhebung von Kostenbeiträgen wird wie vorgeschlagen beschlossen.


Sachverhalt

Bisherige Regelung:

Unabhängig von der tatsächlichen Betreuung werden nur die Kosten im gesetzlichen Umfang (s. § 4 Abs. 3 der Satzung) übernommen, d.h., die Geldleistung an die Tagespflegeperson sowie die von den Eltern zu leistenden Kostenbeiträge richten sich nach dem festgestellten Bedarf. Benötigen die Eltern darüber hinaus noch Betreuungsstunden, werden diese direkt zwischen der TPP und den Eltern vereinbart und vergütet (Betreuungsvertrag).

Seit einiger Zeit werden in den Großtagespflegestellen (GTP) auch Tagespflegepersonen (TPP) des Landkreises eingesetzt, die mit den Eltern keine Betreuungsverträge abschließen können. Eine Betreuung findet daher in der Regel nur im gesetzlichen Rahmen statt. Da es für die TPP nicht immer nachvollziehbar ist, welche Stunden übernommen werden können bzw. welche nicht in den gesetzlichen Rahmen passen, findet regelmäßig Betreuung statt, für die eigentlich keine Kosten übernommen werden können. Auf der anderen Seite können freie Kapazitäten nicht genutzt werden.

Eltern, die Betreuungsverträge abgeschlossen haben, müssen für diese Stunden in der Regel einen Kostenbeitrag in Höhe von ca. 6 € an die TPP zahlen, wohingegen Eltern mit Landkreis-TPP lediglich einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,40 € zahlen müssen (§ 6 der Satzung).

Im Moment werden daher die Eltern je nach TPP anders behandelt (Buchung von zusätzlichen Stunden möglich/nicht möglich, Kostenbeitrag ca. 6 €/1,40 €), dies führt regelmäßig zu Unmut bei den betroffenen Eltern.

 

Es ist daher notwendig, hier eine einheitliche Regelung zu schaffen und Eltern die Möglichkeit zu geben, auch über den Bedarf hinaus Tagespflege in Anspruch zu nehmen. Für die zusätzlichen Stunden ist dann ein höherer Kostenbeitrag von den Eltern zu fordern.

Hierfür ist folgende Änderung notwendig:

Satzung: § 6 Abs. 4 als Ergänzung:

„Betreuung durch landkreiseigene Tagespflegepersonen und Inanspruchnahme von Betreuungsstunden außerhalb des gesetzlichen Anspruchs gem. § 4 der Satzung zusätzlich 3,30 € „

 

(3,30 € = Förderleistung und Sachkosten Stufe 3 (4,70 €) abzüglich 1,40 € als bereits feststehender Kostenbeitrag)


Anlagen:

 

·         Satzungsänderung  KTP ab 01.01.2021