Die Ergänzung des § 6 Abs. 4 der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und der Erhebung von Kostenbeiträgen wird wie vorgeschlagen beschlossen.
Sachverhalt
Bisherige Regelung:
Unabhängig von der tatsächlichen Betreuung werden nur die Kosten im
gesetzlichen Umfang (s. § 4 Abs. 3 der Satzung) übernommen, d.h., die
Geldleistung an die Tagespflegeperson sowie die von den Eltern zu leistenden
Kostenbeiträge richten sich nach dem festgestellten Bedarf. Benötigen die
Eltern darüber hinaus noch Betreuungsstunden, werden diese direkt zwischen der
TPP und den Eltern vereinbart und vergütet (Betreuungsvertrag).
Seit einiger Zeit werden in den Großtagespflegestellen (GTP) auch
Tagespflegepersonen (TPP) des Landkreises eingesetzt, die mit den Eltern keine
Betreuungsverträge abschließen können. Eine Betreuung findet daher in der Regel
nur im gesetzlichen Rahmen statt. Da es für die TPP nicht immer nachvollziehbar
ist, welche Stunden übernommen werden können bzw. welche nicht in den
gesetzlichen Rahmen passen, findet regelmäßig Betreuung statt, für die
eigentlich keine Kosten übernommen werden können. Auf der anderen Seite können
freie Kapazitäten nicht genutzt werden.
Eltern, die Betreuungsverträge abgeschlossen haben, müssen für diese
Stunden in der Regel einen Kostenbeitrag in Höhe von ca. 6 € an die TPP zahlen,
wohingegen Eltern mit Landkreis-TPP lediglich einen Kostenbeitrag in Höhe von
1,40 € zahlen müssen (§ 6 der Satzung).
Im Moment werden daher die Eltern je nach TPP anders behandelt (Buchung
von zusätzlichen Stunden möglich/nicht möglich, Kostenbeitrag ca. 6 €/1,40 €),
dies führt regelmäßig zu Unmut bei den betroffenen Eltern.
Es ist daher notwendig, hier eine einheitliche Regelung zu schaffen und
Eltern die Möglichkeit zu geben, auch über den Bedarf hinaus Tagespflege in
Anspruch zu nehmen. Für die zusätzlichen Stunden ist dann ein höherer
Kostenbeitrag von den Eltern zu fordern.
Hierfür ist folgende Änderung notwendig:
Satzung: § 6 Abs. 4 als Ergänzung:
„Betreuung durch landkreiseigene Tagespflegepersonen und Inanspruchnahme
von Betreuungsstunden außerhalb des gesetzlichen Anspruchs gem. § 4 der Satzung
zusätzlich 3,30 € „
(3,30 € = Förderleistung und Sachkosten Stufe 3 (4,70 €) abzüglich 1,40
€ als bereits feststehender Kostenbeitrag)
Anlagen:
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Satzungsänderung KTP ab 01.01.2021