Der Bericht über die Entwicklung der Kostenübernahme von Verhütungsmitteln wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Seit
dem 01.01.2019 gewährt der Landkreis Nienburg/Weser Empfängerinnen und Empfängern
von laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, nach
dem SGB II und nach dem AsylbLG, die Kosten für ärztlich verordnete
empfängnisverhütende Mittel. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige
Leistung des Landkreises. Leistungsvoraussetzung ist, dass der jeweilige
Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin das 20. Lebensjahr vollendet
hat und die Kosten nicht von den Krankenkassen nach dem SGB V oder durch andere
vorrangig verpflichtete Kostenträger übernommen werden können.
Nachfolgend
sind erste Auswertungen der beiden abgelaufenen Kalenderjahre dargestellt.
Valide Aussagen sind wegen der relativ geringen Fallzahlen insgesamt nur
eingeschränkt möglich, insofern wird auf bewertende Schlussfolgerungen
weitgehend verzichtet.
Ausgaben
In
2019 wurden insgesamt Verhütungsmittel in Höhe von 8.078,68 € übernommen. Davon
sind 31,6% der Kosten im Bereich AsylbLG, 64,0% im Bereich SGB II und 4,4% im
Bereich SGB XII entstanden. Im Jahr 2020 hingegen sind fast 83,4% der Kosten im
Bereich SGB II entstanden, 4,2% im Bereich AsylbLG und 12,4% der Kosten im
Bereich SGB XII. Die Gesamtkosten belaufen sich im Jahr 2020 auf 9.114,41 €.
Die Kosten für Verhütungsmittel sind somit um 12,82% im Vergleich zum Vorjahr
gestiegen.
Die
durchschnittliche Kostenübernahme pro Leistungsempfänger*in sank hingegen von
218,34 € auf 178,71 €.
Nutzung des Angebots in den einzelnen Rechtskreisen
Die
Inanspruchnahme des Angebots variiert in den drei Rechtskreisen im
Auswertungszeitraum stark. Die häufigste Nachfrage findet erwartungsgemäß im
Bereich SGB II statt. Hier haben sich im Jahr 2019 25 Leistungsempfänger*innen
die Kosten ihrer verordneten Verhütungsmittel erstatten lassen, im Folgejahr 38 Leistungsempfänger*innen.
Im
Bereich SGB XII stieg die Fallzahl von 3 auf 11, worin sich insbesondere zeigt,
dass die neue Leistung durch Beratungen und „Mund-zu-Mund“-Weitergabe erst noch
bekannt gemacht werden musste.
Gegensätzlich
zu den anderen Bereichen kam es im Rechtskreis AsylbLG zu einer verminderten
Angebotsannahme seitens der Leistungsempfänger*innen. Eine Kostenübernahme von
Verhütungsmitteln nahmen im Jahr 2020 nur 2 Leistungsempfängerinnen in Anspruch,
in 2019 waren es noch 9. Die geringe Fallzahl insgesamt verbietet in diesem
Teilbereich eine genauere Analyse, es scheint sich aber zu bestätigen, dass
dieser Personenkreis aus kulturellen Gründen dem Thema Empfängnisverhütung
insgesamt verschlossener gegenübersteht.
Nutzung des Angebots nach Altersgruppen
In
2019 war der Anteil der Nutzer*innen in der Altersgruppe über 40 mit Abstand
der niedrigste. Die anderen beiden Altersgruppen hatten mit 17 (Altersgruppe 30
bis 39) und 19 Fällen (Altersgruppe 20 bis 29) ähnlich viele Empfänger*innen
von Leistungen.
Im
Vergleich zum Vorjahr ist die Fallzahl in der Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen
um einen Fall gesunken (-5,3%). Bei den anderen Altersgruppen haben sich die
Fallzahlen deutlich vermehrt. In der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen stieg
diese um 58,8% an. Bei den 40- bis 49-Jährigen stieg die Anzahl von einem Fall
auf 6.
Die Gesamtzahl der Fälle stieg
somit von 37 auf 51 (+37,8%).
Fazit
Auf
Grundlage der vorliegenden Datenmenge ist eine valide Prognose derzeit noch
nicht möglich. Es deutet sich allerdings an, dass dieses freiwillige Angebot
zur Übernahme von Kosten für Verhütungsmittel in Zukunft mit steigender Tendenz
in Anspruch genommen werden könnte, was sich in den ersten Monaten des Jahres
2021 schon andeutet.
Aus
den Daten lässt sich nicht schließen, wie gut die Leistungsberechtigten über
dieses Angebot informiert sind. Durch den Anstieg der Fallzahlen wird
allerdings ein größer werdendes Interesse seitens der Leistungsberechtigten
deutlich.
Besonders bei den Empfängern und Empfängerinnen von laufenden Leistungen
im Bereich SGB II und SGB XII kann mit einem erneuten Anstieg in diesem Jahr
gerechnet werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten der Übernahme
von Verhütungsmittel werden als freiwillige Leistungen im jeweiligen
Rechtskreis berücksichtigt.
Anlagen:
·
ohne