Sachverhalt
Das
NKomVG schreibt in § 60 vor, dass die Kreistagsabgeordneten zu Beginn der
ersten Sitzung nach der Wahl vom Landrat förmlich verpflichtet werden, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten.
Weiter
bestimmt das NKomVG im § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 43, dass
Kreistagsabgeordnete auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden
Pflichten hinzuweisen sind. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die
Pflichtenbelehrung ist durch den Landrat vorzunehmen. Die zitierten Paragraphen
des NKomVG können der Anlage entnommen werden.
Gleichzeitig
weist die Verwaltung auf die Regelungen des § 108e Strafgesetzbuch
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) hin.
Anlagen:
·
Auszug aus dem
Nds. Kommunalverfassungsgesetz
·
Auszug aus dem
Strafgesetzbuch