Betreff
Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten (§ 60 NKomVG) und Pflichtenbelehrung durch den Landrat (§§ 54 Abs. 3 und 40 bis 42 NKomVG)
Vorlage
2021/157
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Das NKomVG schreibt in § 60 vor, dass die Kreistagsabgeordneten zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Landrat förmlich verpflichtet werden, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Weiter bestimmt das NKomVG im § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 43, dass Kreistagsabgeordnete auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen sind. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung ist durch den Landrat vorzunehmen. Die zitierten Paragraphen des NKomVG können der Anlage entnommen werden.

 

Gleichzeitig weist die Verwaltung auf die Regelungen des § 108e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) hin.


Anlagen:

 

·         Auszug aus dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz

·         Auszug aus dem Strafgesetzbuch