Betreff
Wahl des/der Kreistagsvorsitzenden (§ 61 NKomVG)
Vorlage
2021/158
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt
§
61 Abs. 1 NKomVG bestimmt, dass der Kreistag in seiner ersten Sitzung nach der
Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten unter der Leitung des ältesten, hierzu
bereiten Kreistagsmitglieds aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode wählt.