Betreff
Wahl des/der Kreistagsvorsitzenden (§ 61 NKomVG)
Vorlage
2021/158
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

§ 61 Abs. 1 NKomVG bestimmt, dass der Kreistag in seiner ersten Sitzung nach der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten unter der Leitung des ältesten, hierzu bereiten Kreistagsmitglieds aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode wählt.