Betreff
Mitteilung über die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen sowie über die Vorsitzregelung (§ 57 NKomVG)
Vorlage
2021/161
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Das NKomVG bestimmt in § 57, dass mindestens zwei Kreistagsabgeordnete sich zu einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen können.

 

Nach der bisherigen Geschäftsordnung sind die Bildung einer Fraktion oder Gruppe sowie deren Vorsitzende dem Landrat und der Kreistagsvorsitzenden oder dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

 

Die Verwaltung wird die vorliegenden Mitteilungen verlesen.