Betreff
Mitteilung über die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen sowie über die Vorsitzregelung (§ 57 NKomVG)
Vorlage
2021/161
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt
Das
NKomVG bestimmt in § 57, dass mindestens zwei Kreistagsabgeordnete sich zu
einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen können.
Nach
der bisherigen Geschäftsordnung sind die Bildung einer Fraktion oder Gruppe
sowie deren Vorsitzende dem Landrat und der Kreistagsvorsitzenden oder dem
Kreistagsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
Die
Verwaltung wird die vorliegenden Mitteilungen verlesen.