Sachverhalt
Das NKomVG bestimmt in § 81
Abs. 2, dass der Kreistag aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern
bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Landrates wählt,
die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der
Einberufung des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung
der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen
und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung
bestimmt. Sie führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin bzw. stellvertretender
Landrat.
Der
Kreistag hat in der letzten Wahlperiode drei gleichberechtigte stellvertretende
Landräte gewählt.