Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Landrates (§ 81 Abs. 2 NKomVG)
Vorlage
2021/163
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Das NKomVG bestimmt in § 81 Abs. 2, dass der Kreistag aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Landrates wählt, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt. Sie führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin bzw. stellvertretender Landrat.

 

Der Kreistag hat in der letzten Wahlperiode drei gleichberechtigte stellvertretende Landräte gewählt.